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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: 5 StR 547/25

Verwerfung der Anhörungsrüge eines Verurteilten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.2026
Aktenzeichen
5 StR 547/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR547.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 28.04.2025 - AZ: 1 Ks 200 Js 15575/24

Verfahrensgegenstand

Mord
hier: Anhörungsrüge der Verurteilten

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2026 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Die von der Verurteilten im Antrag des Generalbundesanwalts vermisste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371) betrifft eine andere Fallkonstellation. Während dort die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen worden war, wurde in der vom Senat entschiedenen Sache lediglich für die Verhandlung über den Antrag eines Beteiligten auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner