Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: 5 StR 547/25
Verwerfung der Anhörungsrüge eines Verurteilten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR547.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 28.04.2025 - AZ: 1 Ks 200 Js 15575/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
hier: Anhörungsrüge der Verurteilten
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. März 2026 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Die von der Verurteilten im Antrag des Generalbundesanwalts vermisste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371) betrifft eine andere Fallkonstellation. Während dort die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen worden war, wurde in der vom Senat entschiedenen Sache lediglich für die Verhandlung über den Antrag eines Beteiligten auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.