Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2026, Az.: 5 StR 53/26
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur täterschaftlichen Begehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR53.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zwickau - 05.11.2025 - AZ: 2 KLs 340 Js 16384/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. November 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zur Frage der täterschaftlichen Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Abstellen auf das Interesse des Angeklagten an den von ihm nicht eigenhändig begangenen Einfuhrtaten, seiner Bestimmung der Frequenz der Taten und der Übergabe an seinem - nicht grenznahen - Wohnort nicht durchweg auf die insoweit maßgeblichen Kriterien abgestellt hat (vgl. insoweit etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 StR 434/25 Rn. 5 mwN), entnimmt der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, nach denen die gesondert Verfolgte bei der Einfuhr der Drogen den Angeklagten fortlaufend über den Stand der jeweiligen Beschaffungsfahrt informierte, dass dieser insoweit jedenfalls auch Kontrolle über die konkreten Einfuhrvorgänge hatte.