Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: 5 StR 37/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 37/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR37.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.07.2025 - AZ: 632 KLs 8/25 3505 Js 28/24
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung u.a.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Bedrohung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte war bis zum 26. August 2024 nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht; Anlasstaten waren unter anderem eine Freiheitsberaubung und Körperverletzungsdelikte. Der alkoholisierte Angeklagte (BAK von bis 3,5 Promille) war nachts in eine Wohnung eingestiegen und misshandelte den ihm unbekannten Bewohner über mehrere Stunden.
b) Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug kam es zu folgenden Anlasstaten: Am 23. September 2024 drohte der Angeklagte zwei Mitarbeitern eines Supermarktes damit, mit einer Waffe zurückzukommen und ihnen in den Kopf zu schießen. Am 26. September 2024 verfolgte er den Kunden eines Supermarktes und schlug diesen auf der Straße zu Boden. Im Oktober 2024 begab sich der Angeklagte wegen eines vermeintlichen Bewerbungsgesprächs zu einem Schnellrestaurant. Als ihn eine Mitarbeiterin abwies, drohte er ihr mit dem Tod. Am 10. Februar 2025 befand sich der Angeklagte nach Alkoholkonsum (BAK 3,01 Promille) in schlechter psychischer Verfassung. Nachdem er sich vergeblich telefonisch bemüht hatte, einen Entgiftungsplatz in einem Klinikum zu bekommen, rief er auf Rat einer Freundin hin bei einem Krisentelefondienst an. Da er sich von seinem Gesprächspartner nicht verstanden fühlte, kündigte er in dem Telefonat an, seine Großmutter und sich selbst zu töten. Der von der Polizei daraufhin durchgeführte Großeinsatz erregte großes Aufsehen in der Öffentlichkeit.
c) Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten jeweils im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Es hat das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB angenommen. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB hat die Strafkammer wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB scheide aus, weil beim Angeklagten kein dauerhafter psychischer Defekt vorliege.
2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich die Ausführungen zur Schuldfähigkeit als lückenhaft und widersprüchlich erweisen. Dadurch bleibt unklar, wie sich welche Störung konkret auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung ausgewirkt hat, so dass die Annahme erhaltener, wenn auch erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.
a) Einerseits führt das Landgericht dem Sachverständigen folgend aus, durch die beim Angeklagten seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit sei es zu einer "massiven Schädigung des Gehirns gekommen, woraus sich ein psychotisches Zustandsbild" entwickelt habe. Die Hirnschädigung habe den Realitätsbezug des Angeklagten indes nicht berührt, das Unrecht seines Handelns habe er erkannt. Er sei aber aufgrund seiner Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Andererseits stellt es auf die Ausführungen des Sachverständigen gründend fest, dass die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei allen Taten auf "eine substanzinduzierte akut polymorph-psychotische Störung vor dem Hintergrund eines massiven Alkoholkonsums" zurückgehe, also auf ein "zeitlich begrenztes psychotisches Zustandsbild, welches auf seinem langjährigen Alkoholkonsum basiere".
Nach diesen miteinander nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Wertungen bleibt schon unklar, ob der Angeklagte bei den Taten allein wegen einer Intoxikation oder wegen eines dadurch ausgelösten zeitlich begrenzten psychotischen Zustandsbilds in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Für die letztgenannte Alternative fehlt es zudem an einer Darstellung, wie sich die "akut polymorph-psychotische Störung" konkret in der jeweiligen Tatsituation ausgewirkt hat.
b) Unberücksichtigt bleibt dasjenige psychotische Zustandsbild, welches sich aus der massiven Schädigung des Gehirns, also aus einer zeitlich nicht begrenzten Ursache entwickelt haben soll. Während festgestellt ist, dass diese Störung die Einsichtsfähigkeit nicht berührt, fehlt es an einer Erörterung ihres - möglicherweise kumulativen - Einflusses auf die Steuerungsfähigkeit bei den einzelnen Taten. Angesichts der für diesen Zustand verantwortlich gemachten hirnorganischen Veränderungen spricht nichts dafür, dass das Landgericht nur missverständlich formuliert hat und dieses psychotische Zustandsbild der zeitlich begrenzten substanzinduzierten Psychose entsprechen könnte. Danach bleibt die Auseinandersetzung mit den Auswirkungen sämtlicher Störungen auf die Schuldfähigkeit - auch in ihrem möglichen Zusammenwirken - lückenhaft.
c) Hinzu tritt, dass das Landgericht seine Überzeugung, die Schuldfähigkeit sei nicht aufgehoben gewesen, auch für sich genommen nicht nachvollziehbar begründet hat. Hierzu hat es sich - abermals ohne eigene Erörterungen dem Sachverständigen folgend - darauf gestützt, die Zeugen hätten den Angeklagten "in den jeweiligen Tatsituationen als ansprechbar und adäquat handelnd" geschildert, weswegen der Sachverständige sein noch anderslautendes Ergebnis aus dem schriftlichen Vorgutachten revidiert habe. Die im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen bieten hierfür indes keine Anhaltpunkte. Diese Wertung steht zudem in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der "akuten polymorphen psychotischen Störung" und lässt sich auch nicht ohne weiteres mit den Tatbildern vereinbaren.
3. Da somit schon der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Maßregelausspruch von dem Rechtsfehler betroffen ist. Denn auch hier hat das Landgericht die massiven hirnorganischen Veränderungen, die zu einem psychotischen Zustandsbild geführt haben sollen, nicht bei der Prüfung einbezogen, ob ein dauerhafter Defekt vorliegt, der immer wieder - wenn auch erst in der Zusammenschau mit anderen konstellativen Faktoren - zum Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) führen kann.
4. Die Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand. Das neu zuständige Tatgericht wird im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO zu beachten haben.