Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2026, Az.: 5 StR 137/26

Verwerfung der Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung u.a. zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mene mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.2026
Aktenzeichen
5 StR 137/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR137.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 13.11.2025 - AZ: 7 KLs 593 Js 11677/25

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen "sukzessiven Mittäterschaft" (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).

Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner