Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: 2 StR 767/25
Bestellung einer Pflichverteidigerin für Angeklagten auf dessen Antrag; Notwendigkeit der Verteidigung des Angeklagten in Revisionshauptverhandlung über Revision der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 767/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 16.04.2025 - AZ: 5/16 KLs 6360 Js 251790/23 (16/24)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers
Tenor:
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.
Gründe
Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.