Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 6 StR 556/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 556/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR556.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Magdeburg - 03.07.2025 - AZ: 25 KLs 346 Js 30788/24 (7/25)
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vierfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils tateinheitlich mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils tateinheitlich mit Handeltreiben mit Cannabis" und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz durch Besitz und Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt und sowohl Schuld- als auch Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Erforderlich für die Annahme im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB, dass der Täter infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird, ist eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten; die Prognose ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller zum Zeipunkt der Verurteilung vorliegenden prognoserelevanten Umstände zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 ‒ 6 StR 327/23, Rn. 20; Beschluss vom 27. Juni 2018 ‒ 1 StR 188/18). Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich aus der Persönlichkeit des Täters, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, Vorleben, Vorstrafen, Vorahndungen, Nachtatverhalten und Anlasstat ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 1 StR 490/19, NStZ-RR 2020, 170; vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19, Rn. 6; jeweils mwN).
b) Gemessen hieran sind die tatgerichtlichen Erwägungen lückenhaft.
Das Landgericht hat sich zur Frage der Gefährlichkeit dem Sachverständigen angeschlossen, der seine Prognose allein auf die langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit gestützt hat, und hat dessen Einschätzung mit Blick auf die "bisherigen Lebensverhältnisse" für nachvollziehbar erachtet. Es hat nicht erkennbar als prognoserelevanten Umstand eingestellt, dass der zum Tatzeitpunkt 39 Jahre alte Angeklagte bereits seit 2010 keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgegangen und trotz der langjährigen Abhängigkeit bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war.
Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung der Anlasstaten nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstands möglicherweise zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre.
2. Die Anordnung der Maßregel ist aus diesem Grund aufzuheben; dies erfasst auch die Entscheidung über den Vorwegvollzug. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen ebenfalls auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bartel