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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 6 StR 416/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2026
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.2

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 15.04.2025 - AZ: 7 KLs 708 Js 35673/23

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.
hier: Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2026

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 18. März 2026 das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 im Einziehungsausspruch geändert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 13. April 2026.

2

2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel
Fritsche
RinBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel
Arnoldi
RinBGH Dr. Dietsch ist krankheitsbedingt verhindert zu signieren.
Bartel