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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: XI ZR 49/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.2026
Aktenzeichen
XI ZR 49/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426BXIZR49.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.04.2024 - AZ: 302 O 233/23
OLG Hamburg - 23.04.2025 - AZ: 13 U 43/24

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) dahin auszulegen ist, dass bei einem Fernabsatzvertrag bzw. einem Außergeschäftsraumvertrag einem Gesellschafterbürgen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 22. September 2020 (XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 18 ff.) verwiesen. Sämtliche von der Beschwerde für ein Widerrufsrecht des Bürgen gemäß § 312g BGB vorgetragenen Argumente hat der Senat in dieser Entscheidung bereits abschlägig beschieden. Soweit die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV unter Berufung auf die Urteile des Obersten Gerichtshofs von Lettland vom 30. Oktober 2014 (SPC-32/2014) und vom 15. Juni 2017 (SKC-213/2017) erstrebt, ist eine von der des Senats abweichende Beurteilung der oben genannten Frage durch den Obersten Gerichtshof von Lettland diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte der Oberste Gerichtshof von Lettland in den beiden von der Beschwerde benannten Urteilen nur die Frage zu entscheiden, ob die dortigen Bürgen als Verbraucher im Sinne des lettischen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen waren. Über die Frage, ob Bürgen bei Fernabsatz- bzw. einem Außergeschäftsraumvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, hat der Oberste Gerichtshof von Lettland hingegen nicht entschieden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 750.000 €.

Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg