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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: II ZR 114/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.2026
Aktenzeichen
II ZR 114/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426BIIZR114.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.01.2025 - AZ: 31 O 444/21
KG Berlin - 23.06.2025 - AZ: 12 U 18/25

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.250 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 9. September 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Die Beklagte ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme von Teilen des Stammkapitals verpflichtet. Die Beklagte übernahm unter anderem im März 2013 Geschäftsanteile der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 65.000 €.

2

Der Kläger hat die Beklagte mit der Behauptung, die Schuldnerin habe auf ihre Einlageverpflichtung bislang nur 27.500 € geleistet, auf Zahlung in Höhe von 37.500 € in Anspruch genommen.

3

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 25.250 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, weitere Zahlungen auf die Stammeinlageverpflichtung der Beklagten seien nicht geleistet worden, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

5

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Zahlungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € seien nicht als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer Einlage gezahlt anzusehen. Weder habe die bei Zahlung angegebene Tilgungsbestimmung "Stammkapital Einzahlung" noch hätten die weiteren Umstände hinreichend deutlich ergeben, dass die Zahlungen auf das Stammkapital der Beklagten erfolgt seien. Der leistende Ehemann sei selbst Gesellschafter der Schuldnerin gewesen und habe einer eigenen Verpflichtung zur Einzahlung eines auf ihn entfallenden Stammkapitals unterlegen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen die eigenen Einlageverpflichtungen des Ehemanns bereits erfüllt gewesen sein sollten, wären die streitgegenständlichen Einzahlungen durch den Ehemann der Beklagten dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Ehemann der Beklagten irrtümlich noch von einer offenen eigenen Einzahlungspflicht ausgegangen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er auf die offene Einzahlungspflicht seiner Ehefrau habe leisten wollen. Dem stehe auch entgegen, dass sich die Einzahlungen nicht mit dem noch offenen Betrag der Einlagenverpflichtung der Beklagten deckten. Dass der Ehemann der Beklagten selbst von diesem Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich aus seiner Verteidigung in dem vom Kläger gegen ihn gerichteten Parallelverfahren wegen Einzahlung seiner Stammeinlage. Der Ehemann der Beklagten habe in diesem Verfahren eingewandt, er habe mit den streitgegenständlichen Zahlungen eine Überzahlung geleistet. Dies sei mit dem Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe mit diesen Zahlungen auf ihre Einlageschuld geleistet, nicht vereinbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis davon gehabt habe, welche Tilgung er mit den Zahlungen beabsichtigte. Mangels schlüssiger Darlegung bestehe auch kein Raum für eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten.

7

2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

8

a) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation dem Beweisantritt der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vortrags durch Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen festzustellen, nicht nachgegangen. Das verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

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aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44/20, VersR 2022, 66 Rn. 11). Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 Rn. 13; Beschluss vom 17. März 2020 - XI ZR 226/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2017 - V ZR 64/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1151/20, Rn. 11, juris).

10

bb) Nach diesen Maßstäben verletzt das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hat sie den von ihr erhobenen Erfüllungseinwand darauf gestützt, dass ihr Ehemann mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € auf ihre Einlageverpflichtung leisten wollte. Sie hat diese Behauptung sowie den Umstand, dass dies auch von der Schuldnerin damals so verstanden worden sei, in das Zeugnis ihres Ehemanns gestellt.

11

Das Berufungsgericht hat die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises damit begründet, dass es für die Frage der Erfüllungswirkung nicht darauf ankomme, ob der Ehemann im Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis gehabt habe, welche Tilgung mit den Zahlungen beabsichtigt gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, juris Rn. 14 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6, jeweils mwN).

13

Danach hat die Beklagte ihrer Darlegungslast für die von ihr behauptete Erfüllungswirkung genügt. Für die Frage, welche Vorstellung die Schuldnerin von den Zahlungen hatte, ist maßgeblich auf die Sicht des als Zeugen benannten Ehemanns der Beklagten als Geschäftsführer abzustellen.

14

cc) Die Zurückweisung des Beweisangebots kann das Berufungsgericht auch nicht damit rechtfertigen, dass es aufgrund des Vortrags des Ehemanns in dem gegen ihn geführten Zivilprozess an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten fehle, dass ihr Ehemann auf ihre Einlagenverpflichtung habe leisten wollen.

15

Damit hat das Berufungsgericht der Beklagten in unzulässiger Weise die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten, dass die von ihrem Ehemann am 5. September 2024 geleisteten Zahlungen von insgesamt 32.000 € auf ihre eigene Stammeinlagenverpflichtung geleistet worden seien. Der Umstand, dass der Vortrag der Beklagten möglicherweise von der Darstellung ihres Ehemanns in dem gegen ihn gerichteten Zivilprozess abweicht, weil im dortigen Verfahren auch die beiden hier streitgegenständlichen Zahlungen als Leistungen auf seine eigene Stammeinlagenverpflichtung als Mitgesellschafter der Schuldnerin dargestellt wurden, mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme Berücksichtigung finden. Es berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, den angebotenen Zeugenbeweis gar nicht erst zu erheben.

16

b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einholung des Zeugenbeweises ergeben hätte, dass der Ehemann der Beklagten mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 auf die Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten leisten wollte und dies von der Schuldnerin auch so erkannt wurde, womit die vom Berufungsgericht angenommene offene Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten entfiele.

Wöstmann
B. Grüneberg
Sander
von Selle
Adams