Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: 6 StR 579/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 579/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280426B6STR579.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 26.05.2025 - 6 KLs 02 Js 137/22 (55/24)
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 2025 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten, sieben Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen und die Kosten der Rechtsmittel nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Brandstiftung (Fall II.1 der Urteilsgründe) unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. März 2025 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 9. März 2022 sowie der Strafbefehle des Amtsgerichts St. Ingbert vom 23. und vom 30. März 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt. Darüber hinaus hat es ihn wegen Diebstahls (Fall II.2 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Juni 2022 verhängten Strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls (Fälle II.3 und 4 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2022 auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Schließlich hat es ihn wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie zu Gunsten des Angeklagten eingelegt ist und erzielt ‒ ebenso wie die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen sowie zu der unterbliebenen Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Die nach § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Monaten, sieben Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten haben keinen Bestand.
a) Am 20. Januar 2022 beging der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Brandstiftung (Fall II.1 der Urteilsgründe). Wenige Wochen später, am 9. März 2022, erließ das Amtsgericht Zweibrücken einen Strafbefehl; am 23. und 30. März 2022 erfolgten weitere Verurteilungen durch das Amtsgericht St. Ingbert. Aus den vier verhängten Einzelstrafen hat das Landgericht unter Auflösung eines die Vorverurteilungen betreffenden Gesamtstrafenbeschlusses eine erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gebildet.
Am 1. Juni 2022 ahndete das Amtsgericht Saarbrücken einen am 26. Februar 2022 und damit vor der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Zweibrücken vom 9. März 2022 begangenen Ladendiebstahl. Aus dieser am 1. Juni 2022 verhängten Einzelstrafe und der Einzelfreiheitsstrafe für die verfahrensgegenständliche Diebstahlstat vom 21. Mai 2022 (Fall II.2 der Urteilsgründe) hat das Landgericht gleichwohl eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer hätte beachten müssen, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus der für eine neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus einer Vorverurteilung dann ausscheidet, wenn - wie hier - die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Verurteilungen begangen worden ist, die ihrerseits untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig, also insbesondere noch nicht erledigt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 6 StR 545/25, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2025 - 2 StR 333/24, Rn. 8). Denn der letzten Vorverurteilung kommt in einem solchen Fall gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können; unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2025, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 5 StR 330/23, Rn. 3)."
Dem schließt sich der Senat an. Über die Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ist unter Berücksichtigung der durch das Amtsgericht Saarbrücken am 1. Juni 2022 verhängten Einzelstrafe neu zu befinden.
c) Mangels Zäsurwirkung der Verurteilung vom 1. Juni 2022 haben auch die weiteren Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Monaten und von einem Jahr und zwei Monaten keinen Bestand.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, weil der Rechtsfehler ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betrifft. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt danach dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Diesem bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.