Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2026, Az.: 1 StR 174/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.2026
- Aktenzeichen
- 1 StR 174/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:270426B1STR174.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 14.01.2026 - AZ: 1 KLs 22 Js 11002/25
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 14. Januar 2026 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - nicht qualifiziert signierte - Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" versehen ist, nicht den Anforderungen an eine "einfache" Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).
Die Revision wäre im Übrigen auch unbegründet.
Jäger