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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2026, Az.: 1 StR 174/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 174/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270426B1STR174.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ellwangen - 14.01.2026 - AZ: 1 KLs 22 Js 11002/25

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 14. Januar 2026 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die - nicht qualifiziert signierte - Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" versehen ist, nicht den Anforderungen an eine "einfache" Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).

Die Revision wäre im Übrigen auch unbegründet.

Jäger
Wimmer
Leplow
Ri'inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.
Jäger
Böger