Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: IX ZB 18/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- IX ZB 18/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230426BIXZB18.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Düsseldorf - 15.01.2025 - AZ: 603 RES 6/24
- LG Düsseldorf - 25.03.2025 - AZ: 314c T 4/25
Rechtsgrundlagen
- StaRUG § 33 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Nr. 4
- StaRUG § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3
Amtlicher Leitsatz
StaRUG § 33 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Nr. 4
Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert oder seit dem Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind.
StaRUG § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3
- a)
Dem Restrukturierungsgericht steht für seine Entscheidung, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache trotz einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzusehen, Ermessen zu.
- b)
Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen.
- c)
Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt.
- d)
Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 314c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Schuldnerin) ist eine im Jahr 2021 gegründete und mit einem Stammkapital von 30.000 € ausgestattete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ist. Die Unternehmenstätigkeit beschränkt sich auf das Halten von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften, über deren Vermögen am 1. Oktober 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Schuldnerin hat dem zuständigen Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 ein Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 Abs. 1 StaRUG angezeigt. Der von der Schuldnerin im Entwurf vorgelegte Restrukturierungsplan sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor. Die erste Gruppe betrifft "Gläubiger mit Forderungen aus Drittsicherheiten", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € eingestellt hat. Die zweite Gruppe betrifft "sonstige einfache Restrukturierungsgläubiger", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Gläubigerin aus Beratungsdienstleistungen in Höhe von 1.897 € eingestellt hat. Für beide Gruppen sieht der Restrukturierungsplan jeweils eine Quote von 1 % vor. Zur Finanzierung sieht der Plan eine Zahlung eines polnischen Unternehmens von 42.000 € als Planbeitrag vor. Bei einer Liquidation der Schuldnerin sei mit keiner Quote zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit angezeigt und beantragt, von einer hierauf gestützten Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen.
Das Restrukturierungsgericht hat die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 15. Januar 2025 gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG aufgehoben. Das angezeigte Restrukturierungsvorhaben habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die vorgenommene Einteilung der beiden Gläubiger in zwei unterschiedliche Gruppen nicht sachgerecht dargetan und begründet worden sei. Gegen den ihr am 16. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 begründet. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat - nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer - die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 25. März 2025 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer am 22. April 2025 eingelegten und am 7. Juli 2025 begründeten Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin ihr Restrukturierungsvorhaben weiterverfolgen. Mit Schreiben vom 9. September 2025 hat der Senat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Restrukturierungsanzeige aus formalen Gründen wirkungslos sein könnte. Hierzu hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 30. September 2025 Stellung genommen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit ergebe sich ein Aufhebungsgrund jedenfalls aus § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Ein Grund, von der Aufhebung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG abzusehen, liege nicht vor. Weder könne festgestellt werden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liege (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG), noch liege der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG vor. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Erreichung des Sanierungsziels überwiegend wahrscheinlich sei. Die - nicht einmal unterzeichnete - Erklärung eines polnischen Unternehmens, einen Planbeitrag in Höhe von 42.000 € zu erbringen, trage nicht die Annahme eines längerfristig eintretenden Sanierungserfolgs. Es könne daher offenbleiben, wie es sich auswirke, dass die Art und der genaue Rechtsgrund der Forderung der Gläubigerin der Gruppe 2 nicht hinreichend dargelegt worden sei.
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht weder entgegen, dass mit der Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach § 33 StaRUG die Restrukturierungsanzeige angesichts der sofortigen Wirkung der Entscheidung (§ 38 Satz 1 StaRUG i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO) gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG ihre Wirkung verloren hat, noch, dass seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige bei dem Restrukturierungsgericht am 8. November 2024 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 33 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG).
a) Auch wenn die Restrukturierungsanzeige mit der aufhebenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts ihre Wirkung verliert, berührt dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin. Gemäß § 33 Abs. 4 StaRUG steht dem Schuldner ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht der Beschwerde daher nicht entgegen, dass die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zunächst zum Wegfall der Anhängigkeit der Restrukturierungssache führt. Denn die Schuldnerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel gerade das Ziel, die geplante Restrukturierung durchzuführen. Ist die Beschwerde erfolgreich, erlangt die Restrukturierungsanzeige ihre Wirkung wieder. Wegen der Folgewirkungen ist ein Wirksamkeitsverlust ebenso wenig sinnvoll wie bei der ähnlichen Problemlage, die sich bei der Aufhebung der Insolvenzverfahrenseinstellung in den Fällen der §§ 207, 212, 213 InsO einstellt (vgl. BeckOK-StaRUG/Kramer, 2026, § 31 Rn. 81; ebenso zu § 216 InsO: Uhlenbruck/Ries, InsO, 16. Aufl., § 216 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 5. Aufl., § 216 Rn. 12).
b) Ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mehr als sechs Monate seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige vergangen sind. Auch insoweit führt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes dazu, dass der weitere Zeitablauf gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG mit Einlegung der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG ist daher - unabhängig von der Möglichkeit, die Anzeige gegenüber dem Restrukturierungsgericht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eingang der ersten Anzeige zu erneuern (vgl. Flöther/Hoffmann/Braun, StaRUG, § 31 Rn. 17) - dahin zu verstehen, dass die Anzeige nur dann aufgrund eines Zeitablaufs ihre Wirkung verliert, wenn der Schuldner das zum Fortgang der Restrukturierungssache notwendige Rechtsmittel nicht einlegt. Im Streitfall hat die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde dem Restrukturierungsgericht gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, an der Restrukturierungsanzeige festhalten zu wollen. Eine erneute Anzeige war daher nicht mehr erforderlich (vgl. BeckOK-StaRUG/Kramer, 2026, § 31 Rn. 105; Jacoby/Thole/Schluck-Amend, StaRUG, § 31 Rn. 45; MünchKomm-StaRUG/Fritz, § 31 Rn. 55).
3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Rechts- und ermessensfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit durch die Schuldnerin (§ 32 Abs. 3 StaRUG) der Aufhebungsgrund des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorliegt und kein Grund gegeben ist, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, 3 StaRUG) abzusehen.
a) Zutreffend bejaht das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG. Danach hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hat. Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO erfordert grundsätzlich im Interesse aller Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In aller Regel stellt das Insolvenzverfahren, nicht aber der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen den angemessenen und richtigen Ort für die Bewältigung der schuldnerischen Krise dar (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 hat die Schuldnerin gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung einer Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO angezeigt.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht von den in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eingeräumten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG abzusehen, keinen Gebrauch gemacht.
aa) Das Gesetz räumt dem Tatrichter bei den beiden in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eröffneten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen, Ermessen ein. Beide Regelungen sehen eine Ausnahme von der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorgegebenen Regel vor, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat (BT-Drucks. 19/24181, S. 139; Jacoby/Thole/Schluck-Amend, StaRUG, § 33 Rn. 26; MünchKomm-StaRUG/Fritz, § 33 Rn. 41). Der Tatrichter hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat er jeweils das vom Gesetzgeber mit der Ausnahme verfolgte Ziel in den Blick zu nehmen. In diesem Rahmen hat er die Interessenlage aller Beteiligten sorgfältig zu würdigen (vgl. Uhlenbruck/Fritz, InsO, 16. Aufl., § 33 StaRUG Rn. 19).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur daraufhin überprüfbar, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 102/15, ZIP 2017, 1230 Rn. 9; vom 11. Dezember 2025 - IX ZB 3/25, ZIP 2026, 499 Rn. 21 mwN). Im Streitfall sind keine durchgreifenden Rechts- und Ermessensfehler des Beschwerdegerichts festzustellen.
bb) Das Beschwerdegericht hat sich rechts- und ermessensfehlerfrei nicht davon überzeugen können, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG).
(1) Die Gesetzesbegründung stellt darauf ab, dass eine Fortführung der Restrukturierungssache trotz eingetretener Insolvenzreife nur dann denkbar sei, wenn die angestrebte Restrukturierung kurz vor ihrem Abschluss stehe, insbesondere weil die Bestätigung eines bereits angenommenen Restrukturierungsplans unmittelbar bevorstehe und zu erwarten sei, dass sie auch zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzlage führe (BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Dabei war für den Gesetzgeber maßgeblich, ob die mit einem Übergang in das Insolvenzverfahren verbundenen Nachteile und Kosten nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Daher ist insbesondere zu berücksichtigen, wie sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG dargestellten Befriedigungsaussichten auswirkt. Im Einzelfall kann auch der Erhalt des Schuldners und damit die Fortführung von Aufträgen und sonstigen wirtschaftlichen Beziehungen in die Ermessensausübung einfließen (MünchKomm-StaRUG/Fritz, § 33 Rn. 41).
(2) Das Beschwerdegericht ist von diesen Maßstäben ausgegangen. Zwar hat die Schuldnerin mit der Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG gemeint, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger. Allerdings war die Restrukturierungssache weder zu diesem Zeitpunkt noch später über die Anzeige nach § 31 StaRUG hinausgekommen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als die im Plan vorgesehene Quote von 1 % erhalten würden. Das lässt keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Zwar hat die Schuldnerin behauptet, dass in einem Insolvenzverfahren mit keiner Quote zu rechnen sei, und gemeint, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens würde den Gläubigern keinen Vorteil bieten, sondern deren Befriedigungsquoten erheblich reduzieren. Insoweit geht die Schuldnerin bereits von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es ist nicht zu fragen, ob die Gläubiger durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Vorteil erlangen, sondern ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offensichtlich nicht im Gesamtinteresse der Gläubiger liegen würde. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt. Es kommt hinzu, dass sich die im Planentwurf vorgesehene feste Quote von 1 % und die von der Schuldnerin für das Insolvenzverfahren behauptete Quote von 0 % nur geringfügig, nämlich um einen Prozentpunkt unterscheiden, und die absolute Höhe des nach dem Planentwurf unter die Gläubiger zur Verteilung kommenden Betrags nur 6.119,51 € betrug. Nachdem die Planquote ausschließlich durch eine freiwillige, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts bislang nicht gesicherte Drittzahlung erreicht werden soll, durfte das Beschwerdegericht im Rahmen seines Ermessens ohne Rechts- und Ermessensfehler im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen, annehmen, dass es nicht offensichtlich sei, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als im Plan vorgesehen erhielten. Entgegen der durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge hat das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung die hierfür relevanten Umstände berücksichtigt. Die Schuldnerin, welche die Darlegungslast für die Umstände trägt, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG rechtfertigen, zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erheblichen Sachvortrag übergangen hat.
cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass im Streitfall auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kein Grund besteht, von der Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen.
(1) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kann das Gericht in pflichtgemäßer Ermessensausübung davon absehen, die Restrukturierungssache aufzuheben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Im Streitfall resultierte das Eintreten der Insolvenzreife der Schuldnerin aus der Fälligstellung der Forderung der Bank, und damit aus einer der beiden Restrukturierungsforderungen. Die Fälligstellung erfolgte zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und bewirkte den Eintritt der Insolvenzreife. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung der Bank in Höhe von 610.054 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO bei Gericht angezeigt.
(3) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, dass die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG nicht erfüllt sei. Danach kann das Gericht nur dann von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache spricht etwa, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten Restrukturierungsplans bestehen und sich aufgrund der Gestaltungswirkungen des Plans ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans die Insolvenzreife wieder entfiele (vgl. BT-Drucks. 19/24181, S. 139). Hängt dies nach den Regelungen des Restrukturierungsplans davon ab, dass im Restrukturierungsplan vorgesehene Mittel dazu verwendet werden, Forderungen der Gläubiger zu tilgen, hat das Restrukturierungsgericht für seine Ermessensentscheidung auch zu prüfen, ob eine Erfüllung dieser Forderung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, trägt der Schuldner.
Das Beschwerdegericht hat sich im Streitfall nicht die Überzeugung bilden können, dass das Restrukturierungsziel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden könne. Einerseits sei nicht erkennbar, welches Interesse das polnische Unternehmen haben solle, überhaupt den - freiwilligen - Beitrag von 42.000 € zu erbringen. Insoweit bestanden bereits Zweifel des Gerichts, ob die Leistung des für die Planquote erforderlichen Beitrags hinreichend sichergestellt war. Die Planquote war zudem nur durch einen freiwilligen Beitrag zu erfüllen, indes für das Erreichen des Restrukturierungsziel zwingend erforderlich. Dagegen war die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht in der Lage, aus ihrer Liquidität oder aus ihrem Vermögen einen Beitrag zur Sicherstellung der Planquote zu leisten. Damit hing der Erfolg der Restrukturierung von dem nicht rechtlich abgesicherten Beitrag des polnischen Unternehmens ab. Auch sonst war nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, den erforderlichen Planbeitrag aufzubringen. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
Damit fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 3 StaRUG, weil das Beschwerdegericht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür hat feststellen können, dass aufgrund der Regelungen des Restrukturierungsplans die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden wird. Bereits dies allein trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
f) Daher kann dahinstehen, ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus konsequent nicht geprüft hat - die Restrukturierungssache zudem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufzuheben war, weil das angezeigte Restrukturierungsvorhaben im Hinblick auf die Gruppenbildung keine Aussicht auf Umsetzung hatte.