Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: II ZR 113/23

Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Vorsitzenden Richter; Zulässsigkeit der Entscheidung über Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ; Nichteignung des beanstandeten Verhaltens zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.2026
Aktenzeichen
II ZR 113/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426BIIZR113.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 26.03.2021 - AZ: 5 O 236/20
OLG Naumburg - 31.05.2023 - AZ: 1 U 50/21

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. März 2026 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof B. wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich im Wege der Erinnerung gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

2

Mit Beschluss vom 23. März 2026 hat der abgelehnte Richter als Einzelrichter den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vollstreckung aus einer Kostenrechnung zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2026 hat er eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen. Die sich gegen jene Beschlüsse wendende Verfassungsbeschwerde des Klägers sowie sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben.

3

Mit weiterem Beschluss vom 26. März 2026 hat der abgelehnte Richter die Erinnerung des Klägers in der Hauptsache zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls eine Anhörungsrüge angebracht, über die noch nicht entschieden ist.

4

Mit Schreiben vom 27. März 2026 hat der Kläger den Einzelrichter, Vorsitzenden Richter am Bundesgerichthof B. , wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

5

Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zuständigen Einzelrichter entscheidet gemäß § 45 Abs. 1 ZPO der Senat ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters und nicht der Vertreter des Einzelrichters als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 5f [jeweils für den abgelehnten Einzelrichter nach § 348, § 348a ZPO]; Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl., ZPO § 45 Rn. 4; Hk-ZPO/Bendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 45 Rn. 2).

III.

6

Das Ablehnungsgesuch hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Nach § 42 ZPO kann ein Richter außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NZG 2011, 438 Rn. 13 mwN). Derartige Gründe sind hier nicht gegeben.

8

Der Kläger wendet sich mit seinem Ablehnungsgesuch im Kern gegen die Sachentscheidung des abgelehnten Richters. Die tatsächliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden verfahrens- oder materiell-rechtlichen Rechtsanwendung ist, von Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder besonders groben Verfahrensverstößen abgesehen, nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6; BeckOGK ZPO/Gräbener, Stand 1.4.2026, § 42 Rn. 75). Vorliegend sind unter Berücksichtigung der Begründung des Ablehnungsgesuchs des Klägers keine Verfahrens- oder Sachfehler des abgelehnten Richters ersichtlich, geschweige denn solche, die so gravierend wären, dass sie die Befürchtung zu wecken geeignet wären, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.

9

2. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters entscheiden. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung und ist entbehrlich, wenn das beanstandete Verhalten, wie hier, schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 17; Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11 f.; Beschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, juris Rn. 7).

Wöstmann
Bernau
Sander
von Selle
Adams