Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 5 StR 687/25
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 687/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230426B5STR687.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.07.2025 - AZ: 632 KLs 1/25 5650 Js 12/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht unmittelbar entnehmen lässt. Ungeachtet dessen kann die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.
Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach § 46a StGB greifen nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer hierzu Feststellungen vermisst, hat er eine Verfahrensrüge nicht erhoben.