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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 5 StR 687/25

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.2026
Aktenzeichen
5 StR 687/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B5STR687.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 03.07.2025 - AZ: 632 KLs 1/25 5650 Js 12/24

Verfahrensgegenstand

Betrug

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen jedenfalls im Hinblick darauf, dass sich dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht unmittelbar entnehmen lässt. Ungeachtet dessen kann die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach § 46a StGB greifen nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer hierzu Feststellungen vermisst, hat er eine Verfahrensrüge nicht erhoben.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen