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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 2 StR 92/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.2026
Aktenzeichen
2 StR 92/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR92.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 20.08.2025 - AZ: 5610 Js 31923/20 1 KLs

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. August 2025 aufgehoben

    1. a)

      im Strafausspruch und

    2. b)

      im Ausspruch über die isolierte Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis; diese entfällt.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Falschbeurkundung im Amt in jeweils 109 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Es hat ferner eine Einziehungsentscheidung getroffen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

1. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch, zur Einziehungs- und zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

4

a) Zwar ist es für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Wertung gelangt ist, auf den zur Tatzeit zwischen 18 Jahren und elf Monaten und 20 Jahren und drei Monaten alten Angeklagten sei allgemeines Strafrecht anzuwenden. Es hat aber weder bei der Prüfung, ob die Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 335 StGB entfallen sein könnte, noch bei der konkreten Strafzumessung in den Blick genommen, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellen, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, Rn. 5; Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 541/21, StV 2022, 572, 573 mwN).

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b) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen, haben Bestand und können um nicht im Widerspruch stehende ergänzt werden.

6

2. Auch die Maßregelanordnung kann keinen Bestand haben. Zwar kann gegen einen Täter, der - wie hier der Angeklagte - keine Fahrerlaubnis besitzt, gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperre angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 StR 205/23, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 20 Rn. 3). Dem Täter ist die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann zu entziehen, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 97 mwN). Ein solcher "Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Der Senat kann ausschließen, dass hierzu noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, und lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung entfallen.

7

3. Im Umfang der Aufhebung im Strafausspruch bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird dabei unabhängig von der Bewertung des ersten Urteils eine neue Entscheidung über die Straffrage des § 105 JGG zu treffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2025 - 2 StR 539/24, NStZ 2026, 54, 55 Rn. 11; Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 67/05, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 21).

Menges
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RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
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