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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: XII ZB 218/25

Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung bzgl. Verfolgung von Rückforderungsansprüchen; Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Übertragung des Grundstückes auf die Tochter als Bevollmächtigte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
XII ZB 218/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB218.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nagold - 13.09.2024 - AZ: 2 XVII 61/23
LG Tübingen - 07.04.2025 - AZ: 5 T 162/24

Amtlicher Leitsatz

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 7. April 2025 aufgehoben.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 13. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten in den Rechtsmittelverfahren werden nicht erstattet.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Kontrollbetreuers.

2

Die in einem Pflegeheim lebende Betroffene ist 1942 geboren. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder. Durch notarielle Urkunde vom 25. Januar 2021 erteilte die damals noch in eigener Immobilie in M. auf der Insel Sylt wohnende Betroffene zum einen den Beteiligten zu 1 und 2 eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten, wobei der Beteiligten zu 1 im Innenverhältnis der Vorrang zukommen sollte. Durch notarielle Urkunde vom gleichen Tag erteilte sie zum anderen der Beteiligten zu 1 eine "Generalvollmacht" zur Vertretung in allen Angelegenheiten. Die Vollmacht enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen:

"(...) Die Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit einem Dritten, den sie ebenfalls vertritt, vornehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).

(...) Ich weise die Bevollmächtige auf Folgendes hin: Im Innenverhältnis zu mir, der Vollmachtgeberin hat die Bevollmächtigte meine Weisungen, bzw. falls keine besonderen Weisungen vorhanden sind, meine Interessen mit Rücksicht auf meinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu beachten. Im Außenverhältnis zu Dritten gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. (...)"

3

Durch notariellen Vertrag vom 20. April 2021 übertrug die Betroffene persönlich der Beteiligten zu 1 "im Wege vorweggenommener Erbfolge" die Immobilie auf Sylt mit einem Wert von rund 1.600.000 € unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts, dessen Wert rund 80.000 € betrug. Als Ausgleich für die Grundstücksübertragung veranlasste die Beteiligte zu 1 - nach eigenen Angaben auf Wunsch und im Auftrag der Betroffenen und unter Anrechnung auf Erb- und Pflichtteilsrechte - am 3. Mai 2022 Zahlungen an ihre beiden Geschwister aus dem Vermögen der Betroffenen, nämlich 100.000 € an den Beteiligten zu 2 und 200.000 € an die Beteiligte zu 3.

4

Mit Schriftsatz vom 9. August 2022 hat der Beteiligte zu 2 die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Der Betreuungsrichter hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und sie am 3. Mai 2023 persönlich angehört, wobei eine sinnvolle Kommunikation nicht mehr möglich gewesen ist. Nach der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. I. zu der Frage, ob die Betroffene einer Betreuung zur Überwachung ihrer Generalbevollmächtigten und zur Wahrnehmung ihrer Vermögensangelegenheiten bedürfe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2024 eine "Kontrollbetreuung" mit dem "Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Geltendmachung von Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche[n] der Betroffenen gegen die [Beteiligte zu 1]" eingerichtet und den Beteiligten zu 4 zum berufsmäßigen Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht bei der Sachverständigen Dr. S. ein weiteres Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob die Betroffene bei Erteilung der Vollmachten am 25. Januar 2021 geschäftsunfähig gewesen sei.

5

Gegen die Betreuerbestellung hat sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde gewendet. Am 21. Januar 2025 hat die Sachverständige Dr. S. ihr Gutachten erstattet und die Beweisfrage dahingehend beantwortet, dass aus ihrer Sicht eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die angeordnete Kontrollbetreuung aufgehoben.

6

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 das Ziel, dass es bei der vom Amtsgericht angeordneten Betreuung verbleibt.

B.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.

8

Das Rechtsmittel ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 als Sohn der Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 geändert worden ist, aus einer entsprechenden Anwendung des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da er im ersten Rechtszug beteiligt wurde und die Rechtsbeschwerde dem objektiven Interesse der Betroffenen dient.

II.

9

Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Wiederherstellung der angefochtenen Entscheidung.

10

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:

11

Allein aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1 in der Vergangenheit Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen an ihre Geschwister vorgenommen habe, könne kein Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten abgeleitet werden. Solche Schenkungen seien der Beteiligten zu 1 nach dem Inhalt der Generalvollmacht erlaubt gewesen und hätten den Unterhalt der vermögenden Betroffenen erkennbar nicht gefährdet. Nachdem die Betroffene der Beteiligten zu 1 ihr Haus auf Sylt geschenkt habe, bestünden durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Schenkungen auch dem Willen der Betroffenen entsprochen hätten, zumal diese damit begonnen habe, Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an ihre Kinder zu übertragen. Der Vorwurf, dass die Beteiligte zu 1 sich selbst bereichert habe, indem sie sich durch die nicht mehr geschäftsfähige Betroffene das Haus auf Sylt habe schenken lassen, könne nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. S. nicht mehr aufrechterhalten werden. Da die Schenkung im April 2021 zeitnah nach der Vollmachterteilung im Januar 2021 erfolgt sei, liege auf der Hand, dass angesichts der von der Sachverständigen Dr. S. im Betreuungsverfahren getroffenen Feststellungen auch für einen lediglich drei Monate später liegenden Bezugszeitpunkt keine verlässliche Aussage zur Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen mehr getroffen werden könne.

12

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte das Beschwerdegericht die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht verneinen.

13

a) Nach § 1815 Abs. 3 BGB können einem Betreuer unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Eine solche Kontrollbetreuung darf nach § 1820 Abs. 3 BGB nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben (Nr. 1), und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt (Nr. 2). Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 17 mwN).

14

Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist indes nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und ergeben sich auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 18 mwN).

15

Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es damit, im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder verschuldensunabhängiger Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 19 mwN).

16

b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

17

aa) Das Beschwerdegericht ist auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. I. erstatteten Gutachtens vom 2. August 2024 rechtsbedenkenfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegen.

18

bb) Die weitergehende Annahme des Beschwerdegerichts, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beteiligte zu 1 als Bevollmächtigte bezüglich etwaiger Ansprüche auf Rückübertragung der Immobilie auf Sylt nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen handeln könnte, sind demgegenüber von Rechtsfehlern beeinflusst.

19

(1) Liegen keine Weisungen für die Behandlung etwaiger Ansprüche gegen den Bevollmächtigten vor, ist der mutmaßliche Wille des Betroffenen maßgeblich, der sich mangels individueller Anhaltspunkte nach seinen objektiven Bedürfnissen richtet. Grundsätzlich wird es dabei einem objektiven Bedürfnis des Betroffenen entsprechen, jedenfalls bei sehr hohen rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungen zugunsten des Bevollmächtigten bestehende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu klären und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu prüfen und geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 23 mwN). Ist es in solchen Fällen zur Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen erforderlich, Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu verfolgen, wird regelmäßig auch von einer die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigenden Interessenkollision auszugehen sein. Denn der Bevollmächtigte müsste bei der Verfolgung des Rückübertragungsanspruches gegen sich selbst tätig werden, was genügende Veranlassung dazu gibt, nicht erst im Falle des gesicherten Bestehens eines solchen Anspruchs, sondern bereits für die Prüfung und Ausermittlung des Anspruchs eine Kontrollbetreuung einzurichten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24 - FamRZ 2025, 968 Rn. 24).

20

(2) Das Beschwerdegericht meint demgegenüber offensichtlich, dass die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegen die Beteiligte zu 1 deshalb nicht dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprechen würde, weil die Betroffene der Beteiligten zu 1 mit der umfassend erteilten Generalvollmacht vom 25. Januar 2021 ohnehin bewusst in die Hand gegeben habe, sich deren Immobilie schenkweise im Wege eines Insichgeschäfts zu übertragen. Diese Erwägungen sind hier nicht tragfähig.

21

(a) Richtig ist zwar, dass die Beteiligte zu 1 in der Vollmachtsurkunde von den Beschränkungen des § 181 BGB ausdrücklich befreit worden ist und dass der Vollmacht auch keine besonderen Einschränkungen im Hinblick auf die Vornahme von Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen sind, wie dies beispielsweise bei einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die rechtlichen Schenkungsbefugnisse eines Betreuers (§ 1854 Nr. 8 BGB; früher: § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1804 BGB aF) der Fall gewesen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 16).

22

(b) Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB besagt aber nichts darüber, ob die Vollmacht auch gegen das wirtschaftliche Eigeninteresse des Vollmachtgebers ausgeübt werden darf (vgl. Spernath MittBayNot 2021, 425, 428). Aus dieser Befreiung kann daher für sich genommen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beteiligten zu 1 auch im Innenverhältnis zur Betroffenen ohne Weiteres gestattet gewesen wäre, sich im Wege des Insichgeschäfts das Hausgrundstück auf Sylt schenkweise selbst zu übertragen. Bereits der Wortlaut der Vollmachtsurkunde vom 25. Januar 2025 bindet die Ausübung der Vollmacht durch die Beteiligte zu 1 - sofern keine einschlägigen Weisungen der Betroffenen vorliegen - im Innenverhältnis an die Interessen der Betroffenen, die mit Rücksicht auf deren "wirklichen oder mutmaßlichen Willen" zu bestimmen sind. Verstößt der Bevollmächtigte mit der Vornahme eines Rechtsgeschäfts objektiv gegen eine für ihn im Innenverhältnis bestehende Pflichtenbindung, schlägt dies auch auf den in objektiv pflichtwidriger Ausübung der Vollmacht abgeschlossenen Vertrag durch und führt zu dessen Unwirksamkeit. Denn weil bei kollusiven Insichgeschäften keine dritten Personen beteiligt sind, werden auch keine Belange des Verkehrsschutzes berührt, welche die Aufrechterhaltung solcher Geschäfte gebieten könnten (vgl. OLG Stuttgart BWNotZ 2010, 180; Müller DNotZ 2015, 403, 408 f.; vgl. auch BGH Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 - NJW 2002, 1488).

23

(3) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zu den Befugnissen der Bevollmächtigten im Innenverhältnis getroffen, so dass seine Beurteilung, eine Nichtverfolgung der Rückforderungsansprüche gegen die Beteiligte zu 1 entspräche schon wegen des Umstands der Vollmachterteilung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen, nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Im Übrigen wird bei der Erteilung einer Vollmacht - wie bei allen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - im Interesse des Verkehrsschutzes zwar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Sollen aus dem Umstand der Vollmachterteilung aber darüber hinaus weitergehende Schlüsse auf einen bestimmten, von Krankheit unbeeinflussten Willen des Vollmachtgebers geschlossen werden, ist dies in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn (lediglich) eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nicht festgestellt werden kann.

24

cc) Die Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht mit der Begründung verneint werden, es sei bereits im Betreuungsverfahren mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung am 20. April 2021 nicht mehr festgestellt werden könne. Unabhängig davon, dass diese Beurteilung grundsätzlich dem Kontrollbetreuer überlassen werden kann, in dessen Verantwortung die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rückforderungsbegehrens fällt, beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass sie nicht durch ein Sachverständigengutachten belegt ist.

25

3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat kann selbst entscheiden, weil die Sache im Sinne einer Zurückweisung der von der Beteiligten zu 1 geführten Erstbeschwerde zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

26

a) Es bestehen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen weiterhin durch konkrete Anhaltspunkte getragene Zweifel daran, ob die Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Übertragung des Grundstückes auf die Beteiligte zu 1 am 20. April 2021 geschäftsfähig war. Die Sachverständige Dr. S. hat in ihrem Gutachten zum einen den progredienten Verlauf der dementiellen (Alzheimer-)Erkrankung der Betroffenen betont. Zum anderen hat sie darauf hingewiesen, dass die Rehabilitationsklinik, in der sich die Betroffene vom 26. Januar 2021 bis zum 10. Februar 2021 - mithin einige Wochen vor der Beurkundung der Grundstücksübertragung - aufgehalten hatte, in ihrem Entlassungsbrief von stark reduzierten MMST-Tests (11 von 30 Punkten) berichtet hatte, wobei in diesem Bericht darüber hinaus auch psychopathologische Ausfallerscheinungen der Betroffenen ("Patientin wirkt zeitlich und örtlich nicht orientiert") dokumentiert sind (zu den Anforderungen an die Feststellung von Geschäftsunfähigkeit durch logische Interpolation vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2026 - XII ZB 182/25 - FamRZ 2026, 622 Rn. 17 ff.).

27

Es bedarf im Betreuungsverfahren keiner weiteren Feststellungen mehr dazu, ob die Verfolgung von Rückforderungsansprüchen gegenüber der Beteiligten zu 1 dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte und die Besorgnis begründet ist, dass die Beteiligte zu 1 als Bevollmächtigte wegen der bestehenden Interessenkollision solche Ansprüche gegen sich selbst nicht unvoreingenommen prüfen und verfolgen wird. Davon ist hier auszugehen. Dann gehört es auch zu den Aufgaben des bestellten Kontrollbetreuers, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen und deren objektive Interessen in Bezug auf die Verfolgung des Rückforderungsanspruches zu ermitteln. Dabei kann auch ein Interesse der Betroffenen daran, dass gegebenenfalls mit ihrem Willen übereinstimmende Schenkungen rechtsbeständig und nicht mit der Gefahr einer Rückabwicklung belegt sind, eine Rolle spielen.

28

b) Auch der vom Amtsgericht angeordnete Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den instanzengerichtlichen Feststellungen hat die Beteiligte zu 1 aus dem Geldvermögen der Betroffenen "Ausgleichszahlungen" in Höhe von 100.000 € bzw. 200.000 € an ihre beiden Geschwister veranlasst, die in einem inneren Zusammenhang mit der (zweifelhaften) Wirksamkeit der Grundstücksübertragung stehen. Dies rechtfertigt die Annahme des Amtsgerichts, dass sich die Kontrollbetreuung auf die gesamte Vermögenssorge beziehen müsse.

29

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling
Botur
Müller
Krüger
Pernice