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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: 5 StR 108/26

Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit (hier: sexuelle Übergriffe)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
5 StR 108/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR108.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Görlitz - 28.10.2025 - 9 KLs 650 Js 33371/23

Verfahrensgegenstand

Sexueller Übergriffs

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 28. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und jeweils die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Der Angeklagte lebte in einem ambulant betreuten Wohnheim, als er zwischen dem 2. Juli 2023 und dem 20. März 2024 bei jeweils zwei Begegnungen einer der beiden Nebenklägerinnen in sexuell motivierter Absicht gegen deren erkennbaren Willen an das bedeckte Geschlechtsteil oder an die bekleidete Brust griff.

4

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straftaten nach § 177 Abs. 1 StGB (richtig: sexueller Übergriff) verurteilt. Es hat dem Sachverständigen folgend angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer bei ihm bestehenden leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung - als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) - erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB).

5

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.

6

a) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616/24, NStZ-RR 2025, 105, 106 mwN).

7

b) Die Ausführungen des Landgerichts erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Urteil verhält sich nicht dazu, wie sich der vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Zustand des Angeklagten auf die jeweilige Tatbegehung ausgewirkt haben soll. Die Strafkammer hat sich auf die Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen beschränkt, nach denen der Angeklagte die Handlungen nicht im Rahmen von seit dem Kindesalter auftretenden raptusähnlichen Durchbruchshandlungen begangen habe. Es bestehe vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte gezielt die tatbegünstigenden Gelegenheiten im Fahrstuhl oder im Waschkeller ergriffen, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und den Übergriff bei Entdeckungsgefahr beendet habe. Darin lasse sich "ein wirklicher Verlust der Verhaltenskontrolle" nicht erblicken, "erhebliche Beeinträchtigungen" ergäben sich aber durch die erheblichen Verhaltensstörungen als Folge der geistigen Behinderung. Auch im Weiteren bleibt jedoch unklar, wie sich diese - im Übrigen nicht näher beschriebenen - Verhaltensstörungen konkret auf die Steuerungsfähigkeit bei den Tatbegehungen ausgewirkt haben sollen.

8

3. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung entzieht auch dem Schuldspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

9

4. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum Anlass für die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geben, wird das neue Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose näher als bisher darzulegen haben. Soweit das Landgericht seine Prognose darauf gestützt hat, dass der Angeklagte "früher" mit Gewalttaten auffällig geworden sei und zukünftig auch Taten gegen Leib und Leben zu erwarten seien, fehlt eine tragfähige Begründung. Der Angeklagte war wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf einer im Jahr 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden; zu weiteren prognoseungünstig herangezogenen Vorfällen hat das Landgericht keine eigenen Feststellungen getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 5 StR 449/24 mwN).

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen