Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: 4 StR 575/25
Änderung des Schuldspruchs in konkurrenzrechtlicher Hinsicht bzgl. der Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 575/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220426B4STR575.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 13.05.2025 - AZ: II-6 KLs-40 Js 86/21-9/23
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des Betrugs sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.
Die im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) verhängte Einzelstrafe entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Betrugs sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und dem Entfallen einer Einzelstrafe führt.
I.
Den Verfahrensrügen des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 2025 der Erfolg versagt.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung der ermessensmissbräuchlichen Verfahrenstrennung nicht durchdringt. Soweit er hierzu geltend macht, der eigentliche Grund für diese Verfahrensweise der Strafkammer habe darin bestanden, mit dem abgetrennten Teil Druck auf ihn auszuüben, dass er gegen das vorliegende Urteil keine Revision einlege, kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Denn ein mit der Verfahrenstrennung intendierter Rechtsmittelverzicht kann schon denklogisch auf das vorliegende Urteil, das einem solchen vorausgeht, keinen Einfluss nehmen.
II.
1. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aufgrund einer Überschneidung der Ausführungshandlungen sind in den Fällen C.I.2. der Urteilsgründe (Taten zu den Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) lediglich zwei und nicht drei Fälle der Untreue gegeben (vgl. Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 23). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 rief der Angeklagte zeitgleich die bewilligten Zuschüsse für zwei Jugendreisen ab und gab in diesem einen Schreiben das Konto der L. C. GmbH an, auf welches die beiden Zuschüsse am selben Tag überwiesen wurden, so dass die Taten zu den Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023 sich lediglich als ein Fall der Untreue darstellen.
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) entfällt. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren verhängten zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten sowie einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung - die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 4 StR 352/25 Rn. 3) - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).