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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: 2 ARs 92/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
2 ARs 92/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220426B2ARS92.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Heidelberg - AZ: 7 Ds 2100 Js 9781/24
LG Karlsruhe - AZ: BR/FA 152 StVK 343/25
LG Tübingen - AZ: 14 StVK 312/25

Verfahrensgegenstand

Bedrohung u.a.
hier: Gerichtsstandbestimmung gemäß § 14 StPO

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 22.04.2026 - AZ: 2 AR 25/26

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 26. August 2025 - 14 StVK 312/25 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe.

Gründe

1

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Tübingen und Karlsruhe streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I.

2

Mit Urteil vom 13. Februar 2025 verhängte das Amtsgericht Heidelberg gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 26. August 2025 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Unterbringung des Verurteilten gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB wegen fehlender Erfolgsaussicht für erledigt, ordnete - unter Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe - die Strafvollstreckung an und stellte gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten sei. Deren Dauer setzte sie auf fünf Jahre fest, während derer der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt wurde, und erteilte darauf bezogene weitere Weisungen für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. In den Beschlussgründen wies es den Verurteilten abschließend darauf hin, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug, sofern keine neue Führungsaufsicht eintrete, mit der Anordnung von weiteren Weisungen der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Haftanstalt liege, zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht, insbesondere hinsichtlich nach der Haft erforderlicher weiterer therapeutischer Interventionen, rechnen müsse. Weitere Weisungen behielt sich die Strafvollstreckungskammer nicht vor.

3

Vom 2. September 2025 bis zum 27. November 2025 befand sich der Verurteilte zur Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 15. September 2025 wurde das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zur Übernahme der auf sie entfallenden Aufgaben hinsichtlich der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht abgegeben; mit Beschluss vom 19. September 2025 übernahm das Landgericht Karlsruhe das Verfahren.

4

Mit Verfügung vom 25. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Heidelberg gegenüber dem Landgericht Karlsruhe, die auf die Strafvollstreckungskammer entfallenden Aufgaben hinsichtlich der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Tübingen zurückzuübertragen, da diese noch nicht abschließend über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht entschieden habe. Ferner regte die Staatsanwaltschaft Heidelberg diverse Weisungen an. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 übersandte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen mit der Bitte um (Rück-)Übernahme des die Führungsaufsicht betreffenden Verfahrens. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 27. November 2025 ab. Da sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe unter Hinweis auf die Zuständigkeitsperpetuierung durch Befasstsein mit der Sache ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat sie die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

5

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Tübingen (Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart) und Karlsruhe (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

6

2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe zuständig.

7

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe gemäß § 462a Abs. 1 und 4 Satz 3 StPO i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und 7 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende Entscheidungen zuständig geworden. Maßgeblich ist insofern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148/23, Rn. 5; vom 27. August 2024 - 2 ARs 237/24, StV 2025, 53, 54 Rn. 6, und vom 22. Oktober 2025 - 2 ARs 327/25, Rn. 7). Ein Ausnahmefall, in dem die zuvor zuständige Strafvollstreckungskammer bereits mit einer bestimmten, ihre Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe eintrat, liegt nicht vor. Die Perpetuierung der Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Sache gilt nicht für den Gesamtvorgang der Führungsaufsicht, sondern nur für eine konkret erforderlich gewordene Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 2 ARs 327/25, Rn. 7 mwN). Mit einer solchen war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal nicht befasst.

8

Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal begründete Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148/23, Rn. 5; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 12 f. und § 463 Rn. 7, jeweils mwN).

Menges
Appl
Zeng
Schmidt
Herold