Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.2026, Az.: X ZR 8/25
„Diodenmodul“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.2026
- Aktenzeichen
- X ZR 8/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16260
- Entscheidungsname
- Diodenmodul
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426UXZR8.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 14.11.2024 - AZ: 2 Ni 13/22 (EP)
Rechtsgrundlagen
- PatG § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1
- EPÜ Art. 69 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135/04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem).
- b)
Die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, begründet weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Bei einer gegen den aktuellen Inhaber des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage genügt jedoch in der Regel die Zustellung an den im Patentregister eingetragenen Vertreter (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.).
EPÜ Art. 69 Abs. 1
Führt die Beschreibung eines Patents unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung aus, ein dort offenbartes Verfahren verwirkliche ein vom Patentanspruch umfasstes Merkmal, ist der Anspruch grundsätzlich so auszulegen, dass dieses Verfahren zur Verwirklichung dieses Merkmals ausreicht.
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 082 441 (Streitpatents), das am 16. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 20. Oktober 2006 angemeldet worden ist und ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung betrifft.
Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
A light-emitting diode module comprising a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and a cover, the cover comprising an outer dam (2) dispensed on the board, and a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials,
characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and the central filling (3) comprises colour conversion particles.
Patentanspruch 11, auf den drei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Leuchtdiode.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Ferner sei die Erfindung nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagten haben das Fehlen der Passivlegitimation beanstandet und das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in zehn geänderten Fassungen verteidigt, und zwar jeweils als geschlossene Anspruchssätze.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass sich die Klage gegen die beiden Gesellschaften richtet, die im Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen waren, und dass die abweichende Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt.
1. Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist bei der Auslegung der Parteibezeichnung der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen.
Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person gewählt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135/04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem).
2. Im Streitfall hat das Patentgericht danach zu Recht als ausschlaggebend angesehen, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, dass sich die Klage gegen "die Inhaberinnen" des Streitpatents richtet.
Diese Ausführungen lassen hinreichend deutlich erkennen, dass als Beklagte diejenigen Gesellschaften in Anspruch genommen werden sollen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberinnen des Streitpatents im Patentregister eingetragen sind.
Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass als Beklagte im Rubrum der Klageschrift nicht die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents angegeben sind, sondern die beiden ursprünglichen Patentinhaberinnen.
Abweichend von der Auffassung der Berufung steht dem nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht ausdrücklich die "jeweiligen" Inhaberinnen des Streitpatents als Beklagte bezeichnet. Auch ohne dieses Adjektiv ist hinreichend klar, dass nicht frühere, sondern die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents in Anspruch genommen werden sollen.
3. Dieses Verständnis wird durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage auf den Verletzungsrechtsstreit hingewiesen hat.
In der Nichtigkeitsklage ist zwar nicht angegeben, welche Partei den Verletzungsrechtsstreit auf Klägerseite führt. Der Hinweis auf diesen Rechtsstreit und der Umstand, dass die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents als Klägerinnen in diesem Rechtsstreit identifizierbar waren, sprechen aber dafür, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen diese Parteien richten soll.
4. Der Umstand, dass die Klägerin in der Nichtigkeitsklage dennoch andere Parteibezeichnungen verwendet hat, ist vor diesem Hintergrund zwar nicht ohne weiteres verständlich. Daraus ergeben sich aber keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Klage gegen Parteien gerichtet werden soll, die nicht mehr Inhaberinnen des Streitpatents sind und daraus auch keine Rechte geltend machen.
5. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Klägerin die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Parteibezeichnungen auch in den Angaben zum Verwendungszweck des erteilten Mandats zur Einziehung des Gerichtskostenvorschusses verwendet hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Auch diese Angaben sind im Lichte der weiteren Ausführungen in der Klageschrift zu würdigen. Diesen ist aus den oben dargelegten Gründen zu entnehmen, dass sich die Klage gegen die aktuellen Inhaberinnen des Streitpatents richten soll.
6. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen wirksam zugestellt worden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet allerdings die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt in solchen Fällen allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht schon im Zeitpunkt der Zustellung den Willen hatte, die Klage an den vom Kläger in Wahrheit gewünschten Adressaten zuzustellen (BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.).
b) Im Streitfall ist die Klage den beiden jetzigen Patentinhaberinnen zugestellt worden.
Das Patentgericht hat die Klage den im Patentregister eingetragenen Vertretern zugestellt.
Daraus geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage nicht an die im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Gesellschaften zugestellt werden sollte, sondern an diejenigen Personen, die im Wege der Auslegung der Klageschrift als Adressaten der Klage anzusehen sind.
II. Das Streitpatent betrifft ein Leuchtdiodenmodul und dessen Herstellung.
1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, im Stand der Technik sei es bekannt, auf Platinen montierte (chip-on-board, COB) Leuchtdiodenmodule mit einer als globe-top bezeichneten Abdeckung auf der Basis eines wärmehärtbaren Harzes zu versehen.
Diese Ausgestaltung führe zu einem weiten Abstrahlwinkel, der insbesondere für den Einsatz solcher Module mit Sekundäroptiken ungünstig sei (Abs. 3). Um einen kleineren Abstrahlwinkel zu erzielen, würden die Module mitunter in einer Vertiefung mit einer reflektierenden Wand angeordnet. Weil die Oberseite des globe-top kugelförmig sei, erweise sich die Wirkung der reflektierenden Wand jedoch als unzureichend (Abs. 4).
Ein weiterer Nachteil der genannten Ausgestaltung bestehe in einer geringen mechanischen Stabilität der Module (Abs. 5).
2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, Leuchtdiodenmodule mit geringem Abstrahlwinkel und hoher mechanischer Stabilität zur Verfügung zu stellen.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist unerheblich, ob sich diese Definition mit den Ausführungen in der Patentschrift deckt, nach denen das Streitpatent zum Ziel hat, ein verbessertes Leuchtdiodenmodul und ein verbessertes Herstellungsverfahren zur Verfügung zu stellen.
a) Das technische Problem ergibt sich aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. Ausführungen in der Beschreibung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber der Vorrang des Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed I).
Im Streitfall ermöglichen die in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale eine Ausgestaltung mit geringem Abstrahlwinkel und hoher Stabilität. Beides sind mithin Wirkungen, die die Erfindung tatsächlich erzielt.
b) Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ist allerdings so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 17 - Quetiapin). Deshalb dürfen Elemente der unter Schutz gestellten Lösung bei der Formulierung des technischen Problems nicht berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - X ZR 92/23, GRUR 2024, 1432 Rn. 14 - Mirabegron).
Dieser Aspekt gebietet im Streitfall jedoch nicht, die beiden genannten Wirkungen bei der Formulierung des technischen Problems unberücksichtigt zu lassen.
Aus der Vorgabe, einen geringen Abstrahlwinkel und eine hohe Stabilität zu erreichen, ergeben sich keine Hinweise auf die Elemente, die das Streitpatent zur Erreichung dieses Ziels vorsieht.
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Modul vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
| 1 | A light-emitting diode module comprising | Lichtemittierendes Diodenmodul mit |
|---|---|---|
| 2 | a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and | einem auf einer Platine angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (1) und |
| 3 | a cover, the cover comprising | einer Abdeckung, die aufweist: |
| 3.1 | an outer dam (2) dispensed on the board, and | einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (2) und |
| 3.2 | a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), | eine mittige Füllung (3), die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist. |
| 4 | the outer dam (2) and the central filling (3) being respectively made from a cured silicone resin, | Der äußere Damm (2) und die mittige Füllung (3) bestehen jeweils aus einem gehärteten Silikonharz. |
| 5 | wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials, | Die mittige Füllung (3) ist mit dem äußeren Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. |
| 6 | characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles, and | Der äußere Damm (2) ist nichttransparent und weist reflektietransparent und weist reflektierende Partikel auf. |
| 7 | the central filling (3) comprises colour conversion particles. | Die mittige Füllung (3) weist Farbumwandlungspartikel auf. |
4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Im Mittelpunkt der geschützten Lehre steht die in den Merkmalen 3 bis 7 spezifizierte Abdeckung.
Diese Abdeckung besteht nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 aus einem äußeren Damm (2) und einer mittigen Füllung (3), die gemäß Merkmal 4 jeweils aus einem gehärteten Silikonharz bestehen.
b) Patentanspruch 1 gibt nicht zwingend vor, dass der Damm (2) und die Füllung (3) aus demselben Silikonharz bestehen.
aa) Eine völlige Identität ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Material für den äußeren Damm (2) gemäß Merkmal 5 nicht transparent sein darf und reflektierende Partikel aufweisen muss, während das Material für die mittige Füllung (3) gemäß Merkmal 6 Farbumwandlungspartikel und aufgrund der Vorgabe aus Merkmal 1 zumindest ein solches Maß an Transparenz aufweisen muss, dass das Modul Licht emittieren kann.
bb) Aus Merkmal 4 ergibt sich zwar, dass für beide Elemente ein härtbares Silikonharz eingesetzt werden muss, nicht aber, dass weitere Gemeinsamkeiten vorhanden sein müssen.
cc) Aus der Vorgabe in Merkmal 5, wonach die Füllung (3) mit dem Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden sind, ergibt sich zwar, dass die Materialien so aufeinander abgestimmt sein müssen, dass eine solche Verbindung möglich ist. Auch dies setzt eine chemische Identität aber nicht zwingend voraus.
dd) Aus der Beschreibung ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine weitergehenden Einschränkungen.
(1) Die Beschreibung verwendet den Begriff "chemically identical" für Materialien mit derselben chemischen Struktur (Abs. 18).
(2) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, wird der Einsatz solcher Materialien als möglich (Abs. 18) bzw. als vorzugswürdig (Abs. 56) bezeichnet.
Daraus und aus dem Umstand, dass diese Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden hat, ist zu entnehmen, dass sie nicht zwingend erforderlich ist.
(3) Die Beschreibung führt ergänzend aus, die chemische Identität müsse so ausgestaltet sein, dass das Silikonmaterial für den Damm und die Füllung mittels desselben Mechanismus gehärtet werden könne, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien herstellen zu können (Abs. 57).
Diese Vorgabe, die die Hilfsanträge 7 bis 8' als zusätzliches Merkmal vorsehen, geht über die sich schon aus Merkmal 5 ergebenden Anforderungen nicht hinaus. Sie verlangt keine vollständige chemische Identität, sondern nur einen so weitgehenden Gleichlauf, dass eine Härtung mittels desselben Mechanismus möglich ist.
c) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Merkmal 5 jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn die Materialien für den Damm (2) und die Füllung (3) gleichzeitig gehärtet werden.
aa) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Beschreibung des Streitpatents aus, das US-Patent 5 851 847 (D17) offenbare ein Herstellungsverfahren, bei dem die Harzmassen eines Damms und einer darin angeordneten Füllung gleichzeitig (simultaneously) gehärtet würden und dadurch eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien hinweg erzeugt werde (Abs. 9).
Daraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass eine gleichzeitige Härtung von zwei aneinandergrenzenden Harzschichten ausreicht, um eine Verbindung im Sinne von Merkmal 5 zu erzeugen.
Für dieses Verständnis spricht, dass das Streitpatent in diesem Zusammenhang dieselbe Formulierung verwendet wie in Merkmal 5 und dass die Beschreibung keine Hinweise darauf enthält, dass Merkmal 5 trotz dieser Übereinstimmung in engerem Sinne zu verstehen ist.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Beschreibung keine abweichende Beurteilung.
(1) Nach den allgemeinen Ausführungen in der Beschreibung werden der Damm und die Füllung in einem einzigen Schritt (in one single step) gehärtet. Dadurch entsteht eine chemisch verbundene Grenzfläche zwischen Damm und Füllung (Abs. 31).
Im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel wird erläutert, durch einen einzigen Härtungszyklus (a single curing cycle) könnten beide Harzmassen gehärtet und an ihrer Grenzfläche chemisch miteinander verbunden werden (Abs. 62).
(2) Diesen Ausführungen kommt für die Auslegung von Patentanspruch 1 schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil dieser - anders als Patentanspruch 11 - eine Härtung in einem einzigen Schritt oder Zyklus nicht vorsieht.
(3) Unabhängig davon schließt auch die Vorgabe aus Patentanspruch 11 nicht aus, dass der Verfahrensschritt oder Zyklus, in dem die beiden Harzmassen gehärtet werden, aus mehreren unterschiedlichen Teilphasen besteht, etwa aus einer Wärmebehandlung mit sich im Laufe der Zeit ändernder Temperatur.
Weder die Beschreibung noch die Patentansprüche enthalten nähere Vorgaben dazu, auf welche Weise die Härtung erfolgt.
Vor diesem Hintergrund kann der Anforderung, dass die Härtung in einem einzelnen Schritt bzw. Zyklus erfolgen soll, nur entnommen werden, dass beide Harzmassen gleichzeitig und mit demselben Mitteln - zum Beispiel durch eine für beide Harzmassen gleich ausgestaltete Wärmebehandlung - gehärtet werden müssen. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Behandlung, etwa zu Höhe und Verlauf der eingesetzten Temperatur, sind dem Streitpatent hingegen nicht zu entnehmen.
cc) Ob zur Verwirklichung von Merkmal 5 auch die Erzeugung von anderen chemischen Bindungen ausreicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich.
III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Streitpatent könne die Priorität der früheren Anmeldung wirksam beanspruchen. Die Begriffe "ring" und "dam" würden sowohl im Streitpatent als auch in der Voranmeldung synonym verwendet.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ausgehend von der bereits erwähnten Entgegenhaltung D17 durch die europäische Patentanmeldung 854 523 (D15) nahegelegt. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass die genannten Entgegenhaltungen bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden und in den Absätzen 9 bzw. 7 des Streitpatent beschrieben seien.
D17 beschreibe ein Verfahren zur Herstellung einer photonischen Anordnung, bei der um ein photonisches Element, zum Beispiel ein Leuchtdiodenchip, ein Damm aus schnell aushärtendem und stark thixotropem Silikonharz gebildet und danach dünnflüssiges Harz in das Innere dieses Dammes gegossen werde. Anschließend werde eine Wärmebehandlung durchgeführt, um die beiden Harze gleichzeitig auszuhärten. Damit seien die Merkmale 1 bis 5 offenbart.
Der Fachmann, ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Leuchtmitteln auf der Basis von Leuchtdioden, setze dieses Verfahren bei der Herstellung von Leuchtdioden ein, wie sie ihm beispielweise aus der im gleichen Jahr wie D17 veröffentlichten Entgegenhaltung D15 bekannt sei. Bei diesen Verfahren enthalte die mittige Füllung Farbumwandlungspartikel. Der äußere Damm sei nichttransparent und weise reflektierende Partikel auf, zum Beispiel aus Titandioxid. Damit sei die Kombination der Merkmale 1 bis 5 mit den Merkmalen 6 und 7 nahegelegt.
Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls durch D17 und D15 nahegelegt.
IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D17 nahelag.
a) D17 befasst sich mit der Herstellung von photonischen Vorrichtungen, insbesondere von bildgebenden Vorrichtungen wie etwa CCD-Sensoren (charged-coupled device sensors).
aa) Die Beschreibung von D17 führt aus, solche Vorrichtungen seien in der Vergangenheit hergestellt worden, indem ein Chip eines photonischen Elements zusammen mit Anschlussdrähten in einem hohlen Gehäuse aus Keramik oder Epoxidharz auf einer Leiterplatte angebracht worden sei (Sp. 1 Z. 16-22).
In neuerer Zeit würden das Element und die Verbindungsdrähte zur Kostensenkung mit einem lichtdurchlässigen Harz in das hohle Gehäuse oder in eine auf einem LCC-Substrat (leadless chip carrier) ausgebildete Harzbarriere eingegossen (Sp. 1 Z. 23-30). Hierbei hätten die Anfangsviskosität und die nach dem Aushärten erzielte Härte des eingesetzten Harzes großen Einfluss auf Ertrag, Qualität und Zuverlässigkeit des resultierenden Produkts (Sp. 1 Z. 30-63).
bb) D17 schlägt vor diesem Hintergrund vor, die Härte nach dem Aushärten so auszugestalten, dass sowohl die Anhaftung von Staubpartikeln an der Oberfläche des lichtdurchlässigen Harzes als auch die Entstehungsrate von inneren Rissen möglichst gering sind (Sp. 2 Z. 21-31).
Die Ausgangsviskosität wird so gewählt, dass die Entstehung von Blasen verhindert wird. Durch die anschließende Wärmebehandlung werden dennoch entstandene Blasen ausgetrieben, die Spannungen, die durch den mit der Härtung verbundenen Schrumpfprozess entstehen, allmählich abgebaut und der angestrebte Härtegrad erzielt (Sp. 2 Z. 32-44).
cc) Ein Ausführungsbeispiel für ein photonisches Element auf einem LCC-Substrat ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1b dargestellt.

Auf einer ebenen Basisfläche (2) aus nichtleitendem Material wird ein Damm (22) aus Silikonharz erstellt. Ein photonisches Element (10) wird ungefähr in der Mitte der Basis (2) angeordnet und über Drähte (3) mit inneren Anschlüssen (41) verbunden. Das Element (10) und die Anschlussdrähte (3) werden mit einem lichtdurchlässigen Harz (5) innerhalb des Damms (22) vergossen (Sp. 3 Z. 5-15).
Zur Erstellung des Harzdamms (22) wird ein schnell aushärtendes, aus zwei Komponenten zusammengesetztes Silikonharz eingesetzt, das stark thixotrop ist. Die Ausgangsviskosität kann zum Beispiel auf 400 Poise eingestellt werden. Die Härte nach dem Aushärten kann größer sein als diejenige des Vergussmaterials (5) (Sp. 5 Z. 40-46).
Zum Vergießen des photonischen Elements (10) wird ein lichtdurchlässiges Harz (5) eingesetzt, zum Beispiel ein Silikonharz. Um Blasen zu vermeiden, kann die Ausgangsviskosität zum Beispiel auf 30 Poise oder weniger eingestellt werden (Sp. 5 Z. 47-57).
Nach dem Vergießen werden der Damm (22) und das Harz (5) gleichzeitig durch eine Wärmebehandlung ausgehärtet. Hierzu können zum Beispiel ein einstündiges Vorbacken bei 70 bis 80°C, ein einstündiges Heizen bei 110 bis 120°C und ein drei- bis vierstündiges Backen bei 150°C aufeinanderfolgen (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 2).
dd) Als photonisches Element (10) kommen nicht nur CCD-Sensoren in Betracht, sondern auch Leuchtdiodenchips oder Halbleiterlaserchips (Sp. 6 Z. 29-31).
ee) Als Vorteile des vorgeschlagenen Verfahrens führt D17 unter anderem an, die auf diese Weise hergestellten Erzeugnisse seien frei von Rissen im Harz, von einer Trennung des Harzes und von einem Bruch der Anschlussdrähte (Sp. 6 Z. 42-45). Wenn das für den Damm (2) eingesetzte Material härter sei als das lichtdurchlässige Harz (5), seien die Anschlussdrähte (3) auch dann vor Bruch geschützt, wenn externe Kräfte auf den Damm (2) einwirkten (Sp. 6 Z. 16-20).
b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 bis 4 offenbart.
c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 5 ebenfalls vorweggenommen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist das Patentgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein gleichzeitiger Härtevorgang, wie ihn D17 vorschlägt, im Lichte der Beschreibung das Streitpatents zur Verwirklichung von Merkmal 5 ausreicht.
Das Patentgericht brauchte deshalb keine näheren Feststellungen dazu treffen, in welcher konkreten Weise die beiden Harzmassen durch einen solchen Vorgang miteinander verbunden werden.
d) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es nahelag, das in D17 offenbarte Verfahren zum Zwecke der Herstellung von Leuchtdiodenmodulen um die Merkmale 6 und 7 zu ergänzen.
aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass ausgehend von D17 eine ergänzende Heranziehung von D15 nahelag.
(1) Wie bereits oben aufgezeigt wurde, enthält D17 den ausdrücklichen Hinweis, dass das dort offenbarte Verfahren auch zur Herstellung von Leuchtdiodenchips eingesetzt werden kann (Sp. 6 Z. 29-31).
Daraus ergab sich Veranlassung, im Stand der Technik nach zusätzlichen Gesichtspunkten zu suchen, die bei der Herstellung solcher Bauteile von Bedeutung sein können.
(2) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass sich D15 in diesem Zusammenhang als zusätzliche Erkenntnisquelle anbot.
Hierfür reicht aus, dass die Entgegenhaltung mit der Herstellung von Leuchtdioden befasst und zusätzliche Aspekte behandelt, auf die D17 nicht vertieft eingeht.
Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Beurteilung nicht auf einer unzutreffenden Definition des technischen Problems.
Selbst wenn zugunsten der Berufung angenommen würde, dass die Ziele eines geringen Abstrahlwinkels und einer hohen mechanischen Stabilität bei der Definition des technischen Problems außer Acht zu bleiben haben, ergäbe sich daraus keine abweichende Beurteilung.
D17 befasst sich im Kern mit den mechanischen Eigenschaften der eingesetzten Harze. Hinsichtlich der optischen Eigenschaften beschränkt sich die Entgegenhaltung im Wesentlichen auf die Vorgabe, dass das zum Vergießen eingesetzte Material lichtdurchlässig sein muss.
Daraus ergab sich auch ohne konkrete Zielsetzung Anlass, in Entgegenhaltungen, die sich mit der Herstellung von Leuchtdiodenchips befassen, nach ergänzenden Hinweisen zu Anforderungen an die optischen Eigenschaften des Materials zu suchen. D15 bot sich unter diesem Aspekt auch dann als Erkenntnisquelle an, wenn alternativ eine Vielzahl anderer Dokumente in Betracht kam.
(3) Entgegen der Auffassung der Berufung war das Patentgericht nicht verpflichtet, die Beklagten vor der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit einer Kombination von D17 und D15 ergänzend hinzuweisen.
(a) Nach § 83 Abs. 1 PatG hat das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.
Im Streitfall hat das Patentgericht in seinem nach dieser Vorschrift erteilten Hinweis unter anderem ausgeführt, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 könnten ausgehend von D17 durch die Entgegenhaltungen D12 und D18 nahegelegt sein, die sich mit der Herstellung weißer Leuchtdioden befassen. Die beiden zuletzt genannten Entgegenhaltungen hat die Klägerin bereits in der Klageschrift neben einer Vielzahl weiterer Entgegenhaltungen aus diesem Bereich - einschließlich D15 - als Schriften angeführt, die bei der Herstellung von Leuchtdioden nach dem in D17 offenbarten Verfahren ergänzend herangezogen werden.
Bei dieser Ausgangslage durften die Beklagten zwar damit rechnen, dass in der mündlichen Verhandlung vorrangig die Entgegenhaltungen D12 und D18 erörtert werden. Sie durften aber nicht darauf vertrauen, dass das Patentgericht die anderen in Zusammenhang mit D15 angeführten Entgegenhaltungen in der mündlichen Verhandlung außer Acht lassen wird. Eine Heranziehung dieser Entgegenhaltung war jedenfalls dann möglich, wenn das Patentgericht darauf in der mündlichen Verhandlung hinwies. Ein solcher Hinweis ist nach dem Vorbringen der Berufung ergangen.
(b) Unabhängig davon führte selbst ein Verstoß gegen eine erstinstanzliche Hinweispflicht nicht zwingend zu einer Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht, sondern lediglich dazu, dass ergänzendes Vorbringen zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz nicht der Präklusion nach § 117 PatG und § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt.
Im Streitfall stellt sich die angefochtene Entscheidung auch im Lichte des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten als in der Sache zutreffend dar. Schon aus diesem Grund kommen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nicht in Betracht.
bb) D15 befasst sich mit der Herstellung von Leuchtdioden.
(1) D15 führt aus, zur Herstellung solcher Vorrichtungen werde üblicherweise ein lichtdurchlässiges Harz in einen Hohlraum eingespritzt, der durch eine auf die Leiterplatte aufgesetzte Gehäuseform definiert sei, um ein Verkapselungselement mit Linsenfunktion zu bilden. Auf diese Weise hergestellte Vorrichtungen seien teuer. Zudem trete das eingespritzte Harz häufig aus (Sp. 1 Z. 15-28).
Bei einer anderen Ausgestaltung sei das lichtemittierende Element in einer Aussparung angeordnet, deren geneigte Wände als reflektierende Oberflächen wirkten. Das lichtemittierende Element sei mit einem Harz verkapselt. Diese Ausgestaltung weise keine Linse auf. Zudem sei das Haftvermögen zwischen der Verkapselung und dem umgebenden Fuß unzuverlässig (Sp. 1 Z. 29 bis Sp. 2 Z. 1).
Vor diesem Hintergrund schlägt D15 verschiedene Maßnahmen vor, um das Haftvermögen und die Lichtausbeute zu erhöhen (Sp. 5 Z. 1-27).
(2) Einzelne Bestandteile eines Ausführungsbeispiels sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 12 dargestellt.

Durch Einspritzen eines hochwärmebeständigen thermoplastischen Harzes auf Leiterbahnen (21, 22) wird ein Harzfuß (10) gefertigt. Dieser wird mit ultraviolettem Licht bestrahlt und das lichtemittierende Element (1) wird mittels Silberpaste (3) durch Erhitzen mit ihm verbunden. Danach wird das Element (1) mittels eines Golddrahts (4) mit der Leiterbahn (22) verbunden. Anschließend wird ein lichtdurchlässiges Silikonharz auf den Harzfuß (10) gegossen, um das gesamte Element (1) und den Golddraht (4) zu bedecken. Das Silikonharz wird erhitzt, damit es ein Verkapselungselement (5) bildet. In einem nächsten Schritt wird durch Aufbringen und Härten eines lichtdurchlässigen Harzes eine (in Figur 12 nicht dargestellte) Linse gebildet (Sp. 12 Z. 31-52).
Der Einsatz eines Silikonharzes verringere die Harzspannung erheblich. Dies reduziere die Gefahr von Ermüdungsbrüchen des Golddrahts (4) infolge von Temperaturschwankungen (Sp. 13 Z. 13-28).
Um den Reflexionsindex der Oberfläche der Aussparung (7) zu erhöhen, wird ein hochreflektierender Füllstoff eingesetzt, zum Beispiel Titandioxid. Das Verhältnis zwischen dem Gehalt an Titandioxid und dem Reflexionsindex ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt (Sp. 14 Z. 41-45).

Da duroplastische und thermoplastische Harze im Allgemeinen keine chemischen Bindungen aufweisen, ist das Haftvermögen grundsätzlich gering. Es kann durch die erwähnte ultraviolette Strahlung verbessert werden (Sp. 14 Z. 55 bis Sp. 15 Z. 9).
Um die Wellenlänge des ausgestrahlten Lichts zu ändern, kann fluoreszierendes Material hinzugefügt werden (Sp. 16 Z. 19-23), und zwar sowohl zum unteren Teil (10A) des Fußes (Sp. 16 Z. 23-30) als auch zum Kapselelement (5) (Sp. 17 Z. 15 f.).
cc) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind die Merkmale 6 und 7 damit für sich gesehen offenbart.
dd) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es bei dieser Ausganglage nahe lag, Leuchtdiodenchips, die nach dem Verfahren aus D17 hergestellt werden, ebenfalls mit diesen Merkmalen auszustatten.
(1) Entgegen der Auffassung der Berufung stand dem nicht entgegen, dass D15 für die äußere Begrenzung abweichend von Merkmal 4 ein thermoplastisches Harz vorsieht.
(a) Aus D17 ergab sich die Erkenntnis, dass eine solche Umrandung kostengünstig durch Auftragen eines Silikonharzes erstellt werden kann und dass die Stabilität eines solchen Bauteils durch gemeinsames Aushärten der Umrandung und des Füllmaterials erhöht werden kann.
Aus D15 ergaben sich keine Hinweise, die es nahelegten, von dieser vorteilhaften Ausgestaltung abzuweichen. Insbesondere hebt D17 hervor, dass auch mit der dort vorgeschlagenen Ausgestaltung eine Trennung der beiden Harzmassen verhindert werden kann.
(b) Die Zugabe von Titandioxid zur Erhöhung des Reflexionsindex und die Zugabe von fluoreszierendem Material zur Umwandlung der Wellenlänge werden in D15 als Maßnahmen zur Erhöhung der Lichtausbeute bzw. zur Einstellung der Lichtfarbe dargestellt, die zusätzlich zu der vor allem der mechanischen Stabilität dienenden Ausgestaltung nach dem Vorbild von Figur 12 vorgesehen werden können.
Daraus ergab sich die Anregung, solche Maßnahmen auch bei Leuchtdiodenchips vorzusehen, die nach dem in D17 offenbarten Verfahren hergestellt werden. Dafür sprach insbesondere der Umstand, dass D17 sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der optischen Eigenschaften nicht im Detail befasst. Dass D15 für die Umrandung ein anderes Material vorschlägt als D17, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, weil der Reflexionsindex ausweislich der Tabelle in Figur 13 von D15 im Wesentlichen vom Gewichtsanteil von Titandioxid abhängt, nicht aber von sonstigen Bestandteilen des Harzes.
V. Hinsichtlich der Hilfsanträge ergibt sich keine abweichende Betrachtung.
Die Berufung greift die Entscheidung des Patentgerichts hinsichtlich der Hilfsanträge mit derselben Begründung an wie hinsichtlich der erteilten Fassung. Diese Angriffe haben aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die ergänzenden Erwägungen, die das Patentgericht in Bezug auf die Hilfsanträge angestellt hat, greift die Berufung nicht an. Diesbezügliche Fehler in der erstinstanzlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO.