Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: X ZB 4/25
Zurückweisung der Gegenvorstellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.2026
- Aktenzeichen
- X ZB 4/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dachau - 18.03.2024 - AZ: 3 C 494/22
- LG München II - 07.02.2025 - AZ: 2 S 1280/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.
2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.
Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.
Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.
4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingabenrechnen.