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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2026, Az.: 5 StR 110/26

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zum Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.2026
Aktenzeichen
5 StR 110/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR110.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 03.12.2025 - AZ: 8 KLs 858 Js 26430/25

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2025 gebildet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Angeklagte hatte vom Geschädigten unter Vorhalt eines Messers wiederholt ohne Erfolg die Herausgabe von Bargeld gefordert. Als diese nach seinem Tatplan allein beabsichtigten Drohungen erfolgslos blieben, was er erkannte, steckte er das Messer ein und der Geschädigte entfernte sich. Der Versuch war mithin fehlgeschlagen.

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen