Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.2026, Az.: V ZR 126/25
Anspruch der Klägerin (GdWE)aus einer Reallast über die Wärmeversorgung aus einem Blockheizwerk in Form des Grundpreises; Klagebefugnis der GdWE trotz materiell-rechtlichen Zustehens der aus Reallast folgenden Zahlungsansprüche der Wohnungseigentümer; Kein Entgegenstehen der von der Klägerin akzeptierte Kündigung der Beklagten des Wärmelieferungsvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.2026
- Aktenzeichen
- V ZR 126/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170426UVZR126.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Erding - 22.01.2024 - AZ: 112 C 3843/23
- LG Landshut - 21.05.2025 - AZ: 15 S 582/24 e
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist grundsätzlich zulässig, Wärmebezugspflichten dauerhaft dinglich abzusichern, und eine Reallast ist nicht deswegen unwirksam, weil der jeweilige Eigentümer des Reihenhausgrundstücks auch dann - zeitlich unbegrenzt - zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibt, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht (mehr) in Anspruch nimmt.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 21. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einer Reallast über die Wärmeversorgung aus einem Blockheizwerk (nachfolgend Heizwerk). Dieses wurde in den 1970er Jahren auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 1510 (nachfolgend Heizwerkgrundstück) errichtet, um dieses Grundstück und 36 benachbarte, jeweils auf real geteilten Grundstücken befindliche Reihenhäuser mit Warmwasser und Heizwärme zu versorgen, darunter das heute im Eigentum der Beklagten stehende Reihenhausgrundstück. Die Beklagte zu 2 ist zudem Alleineigentümerin eines weiteren Reihenhausgrundstücks (siehe das Parallelverfahren V ZR 125/25 und das dortige Urteil des Senats vom heutigen Tage). Im Jahre 1979 bewilligte die damalige Eigentümerin sämtlicher Grundstücke wechselseitige beschränkte dingliche Rechte zur Absicherung der entgeltlichen Wärmeversorgung. Den (künftigen) Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (spätere Reihenhäuser) wurde eine Reallast eingeräumt. Diesbezüglich heißt es in der Bewilligung vom 27. März 1979 u.a.:
"II. Reallast für Wärme- und Warmwasserversorgungsverpflichtung
1) Auf dem (...) Grundstück Fl.Nr. 1510 ist ein Blockheizwerk(zentrale Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage) errichtet, das die auf den (...) Wohnhausgrundstücken befindlichen Gebäude mittels unterirdisch verlegter Rohrleitungen mit Wärme undWarmwasser versorgt.
2) Frau (...) für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum desGrundstücks Fl.Nr. 1510 verpflichtet sich hiermit gegenüber denjeweiligen Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (...), die aufdiesen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude mit Wärmeund Warmwasser gegen Entgelt zu versorgen."
Zugunsten des Heizwerkgrundstücks wurde an den Wohnhausgrundstücken, darunter dem der Beklagten, jeweils eine Reallast bestellt. In der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung heißt es u.a.:
"VI. Reallast für die Bezahlung einer Grundpreisentschädigung
(...)
Für die Bezahlung dieses Entgelts = Wärmelieferungspreis ist der zwischen Frau [= Eigentümerin des Heizwerkgrundstücks] und den Erwerbern der vorgenannten Wohnhausgrundstücke privatschriftlich abgeschlossene Vertrag maßgebend, der gegenwärtiger Erklärung beigefügt ist. Der Wärmelieferungspreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis. Der Grundpreis beträgt derzeit 0,527 DM (...) je Quadratmeter beheizbarer Fläche und Monat der auf den einzelnen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude. DerGrundpreis setzt sich zusammen aus folgenden Preisfaktoren:
den Bedienungskosten mit 0,020 DM
den Stromkosten mit 0,035 DM
den Wartungskosten mit 0,014 DM
der Kaminreinigung mit 0,001 DM
den Versicherungen mit 0,017 DM
den Verwaltungskosten mit 0,030 DM und
der Wiederbeschaffungsrücklage mit 0,410 DM, worin die Kosten fürdie gesamte Heizanlage einschließlich der Rohrleitungen zu den versorgten Häusern bis zu den Verteilerstationen enthalten sind. (...)
Der jeweilige Eigentümer der vorgenannten Wohnhausgrundstücke istgegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510,auf welchem sich das Heizblockwerk befindet, verpflichtet, an diesenden für sein Gebäude maßgebenden Grundpreis auch dann zu entrichten, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizblockwerk auf Fl.Nr. 1510 nicht in Anspruch nimmt. Das gilt nicht füreinen Zeitraum, während dessen der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510 nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zuliefern. Zur Sicherung vorstehender Verpflichtung bestellt hiermit Frau(...) an den vorgenannten Wohnhausgrundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 1510 je eine Reallast(...)."
Weiter ist in der Bewilligung vorgesehen, dass sich der Grundpreis in dem Maße nach oben oder unten verändert, wie die Entwicklung der genannten Preisfaktoren anteilsmäßig die Selbstkosten des Wärmelieferanten beeinflusst. Diese in der Bewilligungsurkunde so bezeichnete "Grundpreiswertsicherungsvereinbarung" sollte auch Inhalt der Reallasten sein. Die Landeszentralbank genehmigte die Klausel. Der Bewilligungsurkunde war als Anlage ein vorformulierter Wärmelieferungsvertrag zwischen der damaligen Grundstückseigentümerin und den jeweiligen Erwerbern der Reihenhausgrundstücke beigefügt, der jeweils eine unbegrenzte Laufzeit vorsah.
Die damalige Eigentümerin veräußerte sodann die einzelnen Reihenhausgrundstücke. Das Heizwerkgrundstück teilte sie in Wohnungseigentum auf; es wurden darauf 94 Wohnungen errichtet. An dem Heizwerk wurde kein Sondereigentum gebildet. Bei der Klägerin handelt es sich um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie schloss mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Wärmelieferungsvertrag, den die Beklagten später übernahmen. Im Jahre 1997 verpachteten die Wohnungseigentümer das Heizwerk an ein Energieunternehmen. Dieses liefert seitdem die Heizwärme als Fernwärme aus Geothermie und berechnet hierfür gegenüber der Klägerin einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Klägerin liefert aus dem Heizwerk Warmwasser. Sie ist nach wie vor Vertragspartnerin der mit den Reihenhauseigentümern geschlossenen Wärmelieferungsverträge; zwischen diesen und dem Energieunternehmen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Beklagten koppelten sich von der Versorgung mit Fernwärme und mit Warmwasser aus dem Heizwerk ab, ließen sich eine eigene Heizungsanlage einbauen und kündigten den mit der Klägerin geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zum 31. Dezember 2019. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung, wies aber darauf hin, dass der Grundpreis weiter zu zahlen sei.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Zahlung des Grundpreises für die Jahre 2020 bis 2023, insgesamt 3.533,75 € nebst Zinsen. Die Beklagten beantragen widerklagend die Feststellung, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 nicht weiter zu Grundpreiszahlungen verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten zu den Grundpreiszahlungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 21. Mai 2025 nicht verpflichtet sind, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagten wollen mit ihrer Anschlussrevision für den Zeitraum ab dem 22. Mai 2025 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage erreichen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne den Grundpreis nicht aus dem Wärmelieferungsvertrag verlangen, weil dieser beendet sei. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf die Reallast stützen. Zwar könne die Verpflichtung zur wiederkehrenden Abnahme von Wärmeenergie durch eine Reallast gesichert werden. Die Klägerin habe aber die in der Reallast genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung des Grundpreises nicht erfüllt. Die betreffende Regelung in der Bewilligungsurkunde sei so auszulegen, dass der Grundpreis als Gegenleistung für im Heizwerk erzeugte Wärme und Warmwasser zu zahlen sei. Die Klägerin hätte daher eine Leistung aus dem Heizwerk anbieten müssen, um den Grundpreis verlangen zu können. Hierfür spreche auch, dass sich der Grundpreis an der Entwicklung der Selbstkosten des Wärmelieferanten orientiere. Der Preis für die von der Klägerin am Markt erworbene Fernwärme enthalte notwendigerweise den vom Anbieter kalkulierten Gewinnaufschlag, auch wenn die Klägerin ihrerseits keinen weiteren Aufschlag vornehme. Aufgrund der Eindeutigkeit der Regelung sei diese auch keiner ergänzenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Klägerin ein Wahlrecht im Hinblick auf eine andere Art der Wärmeversorgung zustehen solle. Die Regelung enthalte gerade keinen Hinweis auf einen "Grundpreis Fernwärme", wie ihn die Klägerin nunmehr in Rechnung stelle, und der den größten Teil der geltend gemachten Kosten ausmache. Soweit die Klägerin vortrage, das Heizwerk trage die Spitzenlast, wenn es so kalt sei, dass die Grundlast zur Deckung des Bedarfs nicht mehr ausreiche oder wenn infolge einer Störung in der Grundlasterzeugung oder -belieferung deren Ausfall durch die Reserveleistung des Heizwerks kompensiert werden müsse, lasse sich hierauf ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Grundpreises stützen. Denn nach dem Wortlaut der Bewilligung sei eine dauerhafte, autark durch das Heizwerk erzeugte "Versorgung" der Eigentümer mit Wärme und Warmwasser bezweckt bzw. geschuldet und nicht lediglich eine Abdeckung der Spitzenlast im Notfall. Eine Anpassung der Regelungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, weil eine Versorgung des Quartiers mit Wärme aus dem Heizwerk noch möglich sei. Die Widerklage sei trotzdem teilweise zurückzuweisen, weil für den Klagezeitraum die Feststellung der fehlenden Zahlungspflicht bereits in der Klageabweisung enthalten und für zukünftige Zeiträume eine erneute Wärmelieferung aus dem Heizwerk nicht ausgeschlossen sei.
B.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
I. Zur Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundpreises nicht verneinen.
a) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Reallast befugt ist. Die aus der Reallast folgenden Zahlungsansprüche stehen materiellrechtlich zwar nicht der klagenden GdWE, sondern den Wohnungseigentümern zu. Gleichwohl ist die Klägerin nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 oder 2 WEG b § 9a Abs. 2 Alt. 1 oder 2 WEGhierzu näher Senat, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125/25, juris Rn. 10 ff.).
b) Die Beklagten sind für Zahlungsansprüche aus der Reallast passiv legitimiert. Die in dem Grundbuch des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks eingetragene Reallast verpflichtet die Beklagten gemäß § 1108 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch persönlich, die während der Dauer ihres Eigentums fällig werdenden Leistungen zu erbringen.
c) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der Reallast die Zahlung des Grundpreises nur verlangen, wenn und solange sie die den Reihenhäusern zur Verfügung gestellte Wärme und das Warmwasser ausschließlich in dem Heizwerk erzeuge, was derzeit nicht der Fall sei.
aa) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Reallast unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dort - wie hier - in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2024 - V ZR 191/22, ZfIR 2024, 152 Rn. 57 mwN).
bb) Nach diesem Maßstab hat die Reallast den Inhalt, dass die Verpflichtung der Reihenhauseigentümer zur Zahlung des Grundpreises nicht davon abhängt, wie oft und wie viel Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk erzeugt wird, solange dessen Betrieb nicht vorübergehend oder dauerhaft ganz eingestellt ist (hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125/25, juris Rn. 16 ff.).
2. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).
a) Die Reallast ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wirksam entstanden. Es ist grundsätzlich zulässig, Wärmebezugspflichten dauerhaft dinglich abzusichern, und die hier zu beurteilende Reallast ist nicht deswegen unwirksam, weil der jeweilige Eigentümer des Reihenhausgrundstücks auch dann - zeitlich unbegrenzt - zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibt, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht (mehr) in Anspruch nimmt (siehe hierzu Senat, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125/25, juris Rn. 25 ff.).
b) Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises ist auch durchsetzbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Wärmelieferungsvertrag durch die von der Klägerin akzeptierte Kündigung der Beklagten beendet ist (siehe Senat, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125/25, juris Rn. 32).
3. Die Revision der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die von dem Berufungsgericht auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung wendet, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, für Zeiträume ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 21. Mai 2025 Grundpreiszahlungen für die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser an die Klägerin zu entrichten. Denn der Klägerin steht der Grundpreis nach dem zuvor Gesagten jedenfalls dem Grunde nach zu, solange das Heizwerk - und sei es auch nur bei Spitzenlasten, Fernwärmeausfall und/oder für die Erzeugung von Warmwasser - weiterhin betrieben wird. Der Widerklage könnte daher insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin in dem genannten Zeitraum keine auf die in der Bewilligung genannten Positionen entfallenden Kosten entstanden sein sollten, die als Grundpreis auf die Beklagten umgelegt werden können. Hiervon kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
II. Zur Anschlussrevision der Beklagten
Die nach § 554 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagten haben aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf die (weitergehende) Feststellung, dass sie in der Zeit nach dem 21. Mai 2025 nicht mehr zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet sind. Der Widerklage könnte insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin künftig keine Kosten mehr entstehen könnten, die als Grundpreis auf die Beklagten umgelegt werden können. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin das Heizwerk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Wärmeerzeugung wieder in Betrieb nehmen könnte.
C.
I.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist; insoweit ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht. Hiervon hängt nach dem zuvor Gesagten auch die Entscheidung über die Widerklage hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 21. Mai 2025 ab, die nur dann Erfolg haben könnte, wenn der Klägerin in diesem Zeitraum keine als Grundpreis umzulegenden Kosten entstanden sein sollten.
II.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin von den Beklagten aus der Reallast nicht ohne Weiteres die anteilige Zahlung eines ihr von dem Energieversorgungsunternehmen als einem Dritten für die Belieferung mit Fernwärme in Rechnung gestellten Grundpreises verlangen kann, sondern nur den Grundpreis, der die mit dem Betrieb des Heizwerks verbundenen Selbstkosten abbildet und sich aus den in der Eintragungsbewilligung im Einzelnen aufgeführten Preisfaktoren unter Berücksichtigung der dort geregelten Wertsicherung zusammensetzt. Insoweit wird auf die in dem Verfahren V ZR 125/25 erteilten Hinweise Bezug genommen (Urteil vom 17. April 2026, juris Rn. 36 ff.), die für das hiesige Verfahren gleichermaßen gelten.