Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: XII ZB 521/25
Keine Begrenzung der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgeblichen Gegenstandswert auf einen Höchstwert von einer Million; Bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht ausreichend für Anfallen einer Einigungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.2026
- Aktenzeichen
- XII ZB 521/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB521.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nürnberg - 03.12.2024 - AZ: 158 F 1305/23
- OLG Nürnberg - 16.10.2025 - AZ: 11 WF 27/25
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309).
- b)
Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897).
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden des Pfleglings und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2025 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerden des Pfleglings und des weiteren Beteiligten zu 1 sowie auf die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 3. Dezember 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden und der Anschlussbeschwerde wie folgt neu gefasst:
Dem Ergänzungspfleger wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags für seine Tätigkeit vom 30. Mai 2023 bis 20. Oktober 2023 eine Vergütung gegenüber dem Pflegling J. B. sowie dessen Vater R. B. in Höhe von 37.636,96 € bewilligt und festgesetzt. Der Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Dezember 2023 zu verzinsen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen zu 54 % der weitere Beteiligte zu 2 sowie zu 46 % der Pflegling und der weitere Beteiligte zu 1 als Gesamtschuldner.
Wert: 81.064 €
Gründe
I.
Der Betroffene als Pflegling sowie dessen Vater, der Beteiligte zu 1, wenden sich gegen die für den Beteiligten zu 2 als Ergänzungspfleger festgesetzte Vergütung, der Beteiligte zu 1 außerdem gegen seine Kostenschuldnerschaft.
Das Familiengericht bestellte den Beteiligten zu 2 zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger für den seinerzeit noch minderjährigen Pflegling mit dem Aufgabenkreis der "Vertretung des Pfleglings bei Vertragsschluss über Geschäftsteilsabtretung und Kommanditanteilsabtretung, UVZ-Nr. ...". Mit diesem Vertrag sollten dem Pflegling sowie weiteren drei Geschwistern - vorbehaltlich der Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Familiengericht - von seinem Vater, dem Beteiligten zu 1, Kommandit- und Gesellschaftsanteile an insgesamt vier Gesellschaften anteilig schenkweise übertragen werden.
In einer Stellungnahme vom 4. August 2023 teilte der Beteiligte zu 2 dem Familiengericht mit, die Verträge geprüft und angeregt zu haben, eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen, die die mit den Geschäften verbundenen rechtlichen Risiken des Beschenkten reduziere. Daraufhin stellte das Familiengericht die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung in Aussicht, sobald die vom Beteiligten zu 2 vorgeschlagene Nachtragsvereinbarung getroffen sei. Diese wurde am 4. Oktober 2023 beurkundet mitsamt der darin enthaltenen Kostenvereinbarung: "Die Kosten ... des Ergänzungspflegers ... trägt der Veräußerer". Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 wurde die familiengerichtliche Genehmigung erteilt.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, als Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG sowie einer 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 6.792.018 € für alle vier Gesellschaftsanteile zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 81.064,23 €, festzusetzen. Das Familiengericht hat eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.073.461,13 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 62.371,71 €, gegen den Pflegling und den Beteiligten zu 1 als Gesamtschuldner festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden des Pfleglings und des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2 dessen Vergütung auf 81.064,23 € festgesetzt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Pfleglings und des Beteiligten zu 1.
II.
Die unbeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerden sind teilweise begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Schuldner des Vergütungsanspruchs sei neben dem Pflegling auch der Beteiligte zu 1 gemäß § 24 Nr. 2 FamGKG, da dieser die Kostenschuld durch eine dem Gericht mitgeteilte, in der notariellen Urkunde enthaltene Erklärung übernommen habe. Hinsichtlich der Kostenschuldnerschaft des Pfleglings sei der Beschluss des Familiengerichts nicht angegriffen worden.
Der Gegenstandswert für den vom Beteiligten zu 2 geltend gemachten Aufwendungsersatz bemesse sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit unter Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes habe. Insoweit sei der vom Beteiligten zu 2 angesetzte Gegenstandswert, der auf den vom Beteiligten zu 1 ursprünglich gemachten Angaben beruhe, nicht zu beanstanden. Eine Obergrenze von einer Million Euro gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG sei nicht heranzuziehen, weil durch den Beteiligten zu 2 keine gerichtliche, sondern eine außergerichtliche Tätigkeit für den Pflegling entfaltet worden sei.
Geschuldet sei neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr, weil der Beteiligte zu 2 an Vertragsverhandlungen mitgewirkt habe. Hierfür genüge jede Tätigkeit, die auf den Abschluss einer Einigung ausgerichtet sei, wie hier der Beteiligte zu 2 auf eine Nachtragsvereinbarung hingewirkt habe, um die mit den Geschäften verbundenen rechtlichen Risiken des Pfleglings zu reduzieren.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Gemäß §§ 1813, 1808 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, als die - in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 3 BGB - auch solche Dienste gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Von dieser Möglichkeit der Abrechnung hat der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 2 Gebrauch gemacht. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger - wie hier - berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309 Rn. 11 mwN).
Der Ergänzungspfleger erwirbt einen eigenen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen den Pflegling (vgl. OLG München FamRZ 2024, 1384, 1385 f.) oder gegen denjenigen, der - wie hier der Beteiligte zu 1 - die Kosten übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 12).
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Gegenstandswert im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 GNotKG bestimmt hat und danach von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.792.018 € ausgegangen ist. Insbesondere ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits entschieden hat - der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt (Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24 - FamRZ 2026, 309 Rn. 16 ff.).
b) Zu Unrecht allerdings hat das Oberlandesgericht dem Beteiligten zu 2 neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr zugesprochen.
aa) Gemäß Nr. 1000 Nr. 1 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Gemäß Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
bb) Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist. Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - FamRZ 2009, 324 Rn. 7).
cc) Die Ausarbeitung eines gegenseitigen Vertrages für sich genommen wird indessen bereits durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu Nr. 2300 VV RVG wird als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist demgegenüber eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann (BGH Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - FamRZ 2009, 324 Rn. 12). Wer als Rechtsanwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV RVG. Die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses oder das bloße Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, reicht hingegen selbst dann nicht aus, wenn die Verhandlungen streitig waren und die Beteiligten von ihren ursprünglichen Vorstellungen Abstriche gemacht haben (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 27. Aufl. 1000 VV Rn. 97; HK-RVG/Klees 9. Aufl. RVG VV 1000 Rn. 48; Schneider/Volpert AnwaltKommentar RVG 10. Aufl. VV 1000 Rn. 63; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 16. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 12).
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist somit unabhängig von der Form der Mitwirkung des Rechtsanwalts in jedem Fall, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Einigung bereits ein Rechtsverhältnis besteht oder, was auch genügt, ein solches Bestehen zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird (Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 - FamRZ 2024, 1897 Rn. 17).
dd) Im vorliegenden Fall bestand zwischen dem Pflegling und dem Beteiligten zu 1 kein Rechtsverhältnis, über dessen Inhalt Streit oder Ungewissheit herrschte. Vielmehr befanden sich die Beteiligten in der Anbahnung eines auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zielenden Rechtsverhältnisses. Der Aufgabenkreis und die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 waren darauf gerichtet, die Interessen des Pfleglings bei der Anbahnung dieses Rechtsverhältnisses zu wahren. Wäre die von dem Beteiligten zu 1 vorgeschlagene Nachtragsvereinbarung nicht zustande gekommen, wäre kein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis unbeseitigt geblieben, da ein solches zuvor nicht bestand. Deshalb ist durch die vom Beteiligten zu 2 entfaltete Tätigkeit keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Festzusetzen ist (nur) eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 6.792.018 €, mithin 31.627,70 €, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 37.636,96 €.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).