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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: XII ZB 247/25

Rechtmäßige Vollmachterteilung an den Ehemann als eine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung abgesonderte Auftragserteilung der Ehefrau zur Veräußerung des betrefenden Grundstücks; Veräußerung des Grundstücks als ein Rechtsgeschäft von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.2026
Aktenzeichen
XII ZB 247/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB247.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wuppertal - 22.10.2024 - AZ: 61 F 191/22
OLG Düsseldorf - 09.05.2025 - AZ: II-6 UF 173/24

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die inzwischen geschiedenen Ehegatten streiten um die Herausgabe des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf.

2

Die 1983 geborene Antragstellerin (nachfolgend: Ehefrau) stammt aus Mauritius, der 1955 geborene Antragsgegner (nachfolgend: Ehemann) aus Deutschland. Nachdem die beiden sich Anfang der 2000er Jahre auf Mauritius kennengelernt hatten, waren sie mehrere Jahre miteinander liiert, bevor sie im März 2010 heirateten.

3

Einen Tag vor der Heirat schlossen die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbarten sowie den Versorgungsausgleich ausschlossen. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Ehefrau bereits Eigentümerin zweier mit Mitteln des Ehemanns erworbener Grundstücke auf Mauritius mit den Bezeichnungen H. und G. Diese Grundstücke sollten nach dem Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Dazu sollte eines der Grundstücke mit Mitteln des Ehemanns bebaut werden, soweit die Kosten nicht durch den Verkauf des anderen Grundstücks getragen werden konnten. Im Jahr 2013 erfolgte die Bebauung des Grundstücks H. mit Mitteln des Ehemanns. Das Grundstück G. veräußerte die Ehefrau im Jahr 2018.

4

Der Ehemann finanzierte zudem den Erwerb eines Grundstücks in P. (Mauritius) und den Bau eines Doppelhauses hierauf, dessen Eigentümer inzwischen der Bruder und die Schwester der Ehefrau sind. Während der Ehe lebten die Beteiligten zeitweise in Deutschland, auf Mauritius und von Herbst 2018 bis Herbst 2019 in den Vereinigten Staaten, ehe sie im November 2019 wieder nach Deutschland zogen. Auf Antrag des Ehemanns wurde die Ehe durch einen seit 16. April 2020 rechtskräftigen Beschluss, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, geschieden.

5

Seit 2017 erwogen die Ehegatten eine Veräußerung des Hauses H. Anfang Oktober 2019 erreichte sie eine überraschende Kaufanfrage eines Investors. Daraufhin übernahm der Ehemann den Verkauf namens und in gesondert erteilter Vollmacht für die Ehefrau. Bei Abschluss des Kaufvertrages am 29. Oktober 2019 vor einem Notar in Mauritius nahm der Antragsgegner den Kaufpreis von 15.000.000,00 Mauritius Rupien (MUR) entgegen, dessen Auskehrung die Ehefrau fordert.

6

Das Familiengericht hat ihren gegen den Ehemann gerichteten Zahlungsantrag in Höhe des Verkaufserlöses abgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und den Ehemann dazu verpflichtet, an sie 15.000.000 MUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

8

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Ehemann habe das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte nach § 667 BGB an die Ehefrau herauszugeben. Dem stünden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die alleinige Übernahme der Wirtschaftsführung durch einen Ehegatten nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall beruhe die Veräußerung des Grundstücks H. nicht auf einer während des Zusammenlebens allein übernommenen Wirtschaftsführung, schon weil die Ehefrau auch selbständig Immobilienübertragungen ohne den Ehemann getätigt habe. Auch habe der Ehemann im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks H. nicht mehr besonderes Vertrauen der Ehefrau in Anspruch genommen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Scheidung im Raume gestanden habe. Der Ehemann habe die Veräußerung für die Ehefrau lediglich noch übernommen, weil diese wegen des 2018 geborenen Kindes nicht persönlich nach Mauritius habe reisen können. Hieraus und aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Ehefrau als Altersvorsorge folge der beiderseitige Rechtsbindungswille für einen rechtsgeschäftlichen Auftrag. Hiermit werde dem Ehemann auch nicht in unzumutbarer Weise auferlegt, über den Auftrag Rechenschaft ablegen zu müssen.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Zwar entsteht nach ständiger Senatsrechtsprechung dann, wenn Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, daraus auch dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. In einem solchen Fall kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt dann nicht in Betracht. Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, dass sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist. In diesem Rahmen begründet auch eine ausdrücklich erteilte Vollmacht nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, lässt aber - für sich genommen - keine verlässlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 2009 - XII ZR 75/06 - FamRZ 2009, 1044 Rn. 21).

11

b) Von derartigen Fallgestaltungen weicht der vorliegende Fall jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, in mehrfacher Hinsicht ab. Zum einen knüpft die vorgenannte Rechtsprechung an ein Zusammenleben der Ehegatten an, mit welchem ein gemeinsames Wirtschaften unter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zueinander typischerweise einhergeht. Hiervon kann nach den getroffenen Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts nicht mehr ausgegangen werden. Denn bereits Anfang Oktober 2019 hatte die Ehefrau den Ehemann aufgefordert, die Scheidung einzureichen, woraufhin der Ehemann noch im November 2019 Kontakt zu seiner Verfahrensbevollmächtigten aufnahm, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Befindet sich die Ehe wie hier aufgrund Zerrüttung bereits in der Trennungsphase, dann beanspruchen für das Zusammenleben gegebenenfalls getroffene Regelungen indessen nicht ohne Weiteres Fortgeltung, weil das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein wird.

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Hinzukommt, dass es sich bei der Veräußerung des Grundstücks um ein Rechtsgeschäft von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung handelte. Die Ehefrau hatte hierfür besondere Vollmacht erteilt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war, während sie sich bei den früheren Grundstücksgeschäften in Mauritius nicht durch den Ehemann hatte vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass mit der Vollmachterteilung an den Ehemann eine von der gemeinsamen Wirtschaftsführung abgesonderte Auftragserteilung der Ehefrau an ihn einherging, das Grundstück H. für sie zu veräußern. Aus der rechtsgeschäftlichen Annahme des Auftrags folgt der Rechtsbindungswille auch des Ehemanns.

13

c) Dass der Auftrag abweichend von § 667 BGB nicht zum Inhalt gehabt hätte, den erlangten Verkaufserlös an die Ehefrau herauszugeben, sondern ihn anderweitig zu verwenden, ist ebenso nicht festgestellt wie Umstände, die in Bezug auf die Grundstücke H. und G. einen Gegenanspruch des Ehemanns begründen könnten. Insoweit ist auch nicht gerügt, dass Sachvortrag übergangen wäre. Rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Verletzung von Hinweispflichten, hat das Oberlandesgericht daher angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses weder erfüllt noch etwa durch Aufrechnung erloschen ist.

Guhling
Nedden-Boeger
Botur
Müller
Krüger