Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2026, Az.: 3 StR 40/26
Ergänzung der Adhäsionsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150426B3STR40.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 09.07.2025 - AZ: 5 KLs 1041 Js 10294/24 jug
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Das auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld lediglich in vorgenannter Höhe zugesprochen. Da es damit hinter dessen auf die Zahlung eines angemessenen, mindestens 3.000 € betragenden Schmerzensgeldes gerichteten Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen. Der Senat ergänzt die Urteilsformel entsprechend.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).