Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 5 StR 595/25
Zur Erforderlichkeit einer Reise des Verteidigers zur Hauptverhandlung (hier verneint); Frage der Gewährleistung rechtzeitiger Ankunft bei großer Entfernung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 595/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B5STR595.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 20.03.2025 - AZ: 7 KLs 593 Js 20880/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten M. , Rechtsanwalt B. aus B. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Ankunft nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, für die rund 500 km lange Strecke derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Flug- und Straßenverbindung hingewiesen.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.