Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 3 StR 87/26
Ergänzung und Änderung des Urteils des LG durch gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten bzgl. des eingezogenen Wertes des Erlangten; Erhalt des Betrags aus Erlös der Tatbeute durch Verkauf von einem Mittäter; Anrechung der in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 87/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR87.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 27.11.2025 - AZ: 12 KLs 2080 Js 58221/23
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2025 dahin geändert und ergänzt, dass
- a)
der Angeklagte hinsichtlich des eingezogenen Wertes des Erlangten als Gesamtschuldner haftet;
- b)
die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen sowie Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 1.100 € eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht vollumfänglich stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Der Angeklagte haftet jedenfalls hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, da er den Betrag aus dem Erlös der Tatbeute, welche von einem Mittäter verkauft worden ist, erhalten hat (UA S. 6, 7, 8, 10, 12, 14), so dass ein Mittäter jeweils Verfügungsgewalt über die konkreten Geldscheine hatte, bevor diese dem Angeklagten übergeben wurden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, BeckRS 2018, 19957 Rn. 10, 16 und 17). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen; der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht. Der Senat kann dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 3 StR 422/23, BeckRS 2023, 41659 Rn. 14)."
Der Senat schließt sich dem an und ändert analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung.
3. Darüber hinaus bedarf - wozu der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - der Tenor der Ergänzung um die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft. Das Landgericht hat zwar in den schriftlichen Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargelegt, dass insoweit nur eine Anrechnung im Maßstab 1:1 in Betracht kommt. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss aber im Tenor zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 2 StR 441/20, juris Rn. 1; Urteil vom 7. Februar 2024 - 6 StR 348/23, NStZ-RR 2024, 109, 110). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).