Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 3 StR 112/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 112/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR112.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 18.11.2025 - AZ: 22 KLs 38/23 (700 Js 1062/23)
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Cannabis, in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe aufgehoben, dieser entfällt;
- c)
im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 23.420,75 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Cannabis, in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es einen Monat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.353,75 € angeordnet.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung.
aa) Der Verkauf von 100 Alprazolam-Tabletten (Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe) und der weitere Verkauf von 750 Alprazolam-Tabletten (Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe), die nach den Feststellungen des Landgerichts aus derselben Einkaufsmenge stammten, stellen ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - 3 StR 586/24, NStZ-RR 2025, 373 Rn. 37). Soweit der Angeklagte sowohl in Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe als auch in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe daneben Cannabis und Kokain an denselben Abnehmer verkaufte und dadurch jeweils zusätzlich den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis bzw. Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verwirklichte, werden diese aufgrund der Überschneidungen der Ausführungshandlungen mit dem einheitlichen Handeltreiben mit den Alprazolam-Tabletten zu Tateinheit verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 2 StR 523/24, NStZ-RR 2025, 173 Rn. 11).
bb) Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
cc) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Die in Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe zugemessene Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
dd) Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten und der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24, juris Rn. 8).
b) Darüber hinaus bedarf die Höhe der Einziehungsentscheidung einer Änderung.
Der Wert der vom Angeklagten aus den gegenständlichen Taten erzielten Erträge bemisst sich nach den getroffenen Feststellungen auf insgesamt 23.420,75 €. Bei der gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordneten Einziehung ist dem Landgericht ein in den Urteilsgründen offengelegter Rechenfehler in Höhe von 5.905 € unterlaufen. Zudem ist zu bedenken, dass der Angeklagte in Fall II.1.b.ee. der Urteilsgründe zwar 20 "Packs" Cannabis der Sorte Cali Weed zu je 3,5 g verkaufte, aber nur 19 "Packs" abrechnete, weshalb der Einziehungsbetrag um weitere 28 € zu reduzieren ist. Der Senat ändert deshalb analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung entsprechend.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten.
Kreicker
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