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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: 1 StR 52/26

Aufhebung des Urteils des LG auf Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung ; Fehlerhafte Beweiswürdigung wegen nich möglicher Zuordnung der getätigten Angaben der Nebenklägerin zu den jeweiligen Vernehmungen; Erhöhte Anforderungen an Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen bei "Aussage gegen Aussage"; Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung durch Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage der Mutter des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 52/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:130426B1STR52.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 01.08.2025 - AZ: 11 KLs 18 Js 3474/23 jug.

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 1. August 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er sowohl Verletzungen des Verfahrensrechts als auch des materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

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1. Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Der zum Tatzeitpunkt 19-jährige Angeklagte lernte am 26. Juli 2022 die damals 16 Jahre alte Nebenklägerin auf einem Sportfest kennen. Gegen 0:30 Uhr gingen sie aus dem Festzelt ins Freie und küssten sich einvernehmlich. Sodann fasste der Angeklagte spontan den Entschluss, an ihr - notfalls auch gegen ihren Willen - sexuelle Handlungen vorzunehmen und den Geschlechtsverkehr durchzuführen. In Umsetzung seines Tatplans sagte er zu ihr, er wolle mit ihr schlafen. Die Nebenklägerin erwiderte umgehend, dass sie dies nicht wolle. Der Angeklagte zeigte sich hiervon unbeeindruckt, umfasste ihre Hüfte fest mit seinem rechten Arm und begab sich nun mit ihr zu dem nahegelegenen Parkplatz, auf dem er sein Fahrzeug abgestellt hatte. Auf dem Weg dorthin wiederholte die Nebenklägerin, dass sie nicht mit ihm schlafen und zurückgehen wolle. Er schob sie jedoch mit festem Griff weiter zu seinem Pkw. Dort angekommen öffnete er die hintere Tür der linken Fahrzeugseite und schob die Nebenklägerin rückwärts auf die Sitzbank. Sodann legte er sich auf sie und versuchte mit seiner linken Hand in ihre Unterhose zu greifen, indem er ihre Hose ein Stück nach unten zog. Die Nebenklägerin sagte hierbei erneut, dass sie das nicht wolle, und versuchte, den Angeklagten mit ihren Beinen wegzudrücken. Dieser entkleidete sich nunmehr gänzlich und streifte ein Kondom über seinen erigierten Penis. Die Nebenklägerin zog in dieser Zeit ihre Hose nach oben, setzte sich aufrecht hin und versuchte erfolglos, die hintere Beifahrertür des Pkw zu öffnen. Der Angeklagte zog sie daraufhin fest auf sich und drang in der Folge wiederholt mindestens viermal mit seinem Glied in ihre Vagina ein, wobei er zuvor ihre geöffnete Hose erneut nach unten gezogen hatte. Hierbei war ihm gleichgültig, dass er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin gewaltsam vollzog, da es ihm einzig und allein auf seine eigene sexuelle Befriedigung ankam. Die Nebenklägerin setzte sich hierbei weiterhin körperlich zur Wehr, indem sie sich an den Kopfstützen der äußeren Fondsitze festhielt, um sich dem Angeklagten zu entziehen. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten blieb die Gegenwehr ohne Erfolg. Währenddessen trat eine Person auf den Pkw zu und rüttelte an einer Fahrzeugtür, was den Angeklagten zum kurzen Innehalten bewog. Diesen Moment nutze die Nebenklägerin, rutschte vom Angeklagten herunter und zog schnell ihre Hose hoch. Der Angeklagte fasste sich rasch wieder und ließ auch weiterhin nicht von seinem Plan ab, sich bis zum Orgasmus sexuell befriedigen zu lassen. Hierfür packte er nun den Hinterkopf der Nebenklägerin und drückte ihn mit seiner Hand auf seinen erigierten Penis. Zuvor hatte er das Kondom entfernt. Die Nebenklägerin versuchte zunächst, den Oralverkehr zu verhindern, indem sie den Mund geschlossen hielt. Aus Furcht, ansonsten nicht aus der Situation herauszukommen, öffnete sie schließlich ihren Mund. Sodann drang der Angeklagte oral in sie ein und steuerte mit anhaltender Kraft seines Griffes ihre Kopfbewegungen, wodurch sie einen Würgereiz erlitt. Schließlich ejakulierte der Angeklagte in den Mund der Nebenklägerin und sagte dann, er sei jetzt fertig, sie könne gehen.

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b) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, die es unter anderem wegen ihrer "guten Konstanz" als glaubhaft bewertet hat (UA S. 19). Die den Angeklagten entlastende Aussage seiner Mutter hat es hingegen als unglaubhaft und nicht geeignet angesehen, die Angaben der Nebenklägerin zu erschüttern. Die Mutter des Angeklagten hat nach den Urteilsgründen im Wesentlichen ausgesagt, sie habe ihrem Sohn in der Tatnacht eine WhatsApp-Nachricht geschickt, die das Landgericht anhand des Zeitstempels auf 2:01 Uhr datiert hat. Sodann sei sie zum fünf Kilometer vom Haus der Familie entfernt gelegenen Festgelände gefahren und habe dort ihren Sohn mit der ihr bekannten Nebenklägerin beim Sex in Reiterstellung auf dem Rücksitz seines Autos gesehen. Sie habe an der Fahrertüre geruckelt, woraufhin die Nebenklägerin von ihrem Sohn "abgestiegen" sei. Sie selbst sei zu ihrem eigenen Auto zurückgelaufen, habe eine Zigarette geraucht und beobachtet, wie die Nebenklägerin aus dem Auto ausgestiegen sei, ihr Haar geschüttelt habe und "normal" weggegangen sei. Sie habe dann ihren Sohn, der ein bis zwei Bier getrunken gehabt habe, mit ihrem Auto nach Hause gefahren, ihren Ehemann geweckt und mit diesem das Fahrzeug des Sohnes vom Festgelände geholt. Dann habe sie noch eine Zigarette geraucht, etwas getrunken, sich die Zähne geputzt und ins Bett gelegt. Kurz darauf habe es geklingelt und zwei Jugendliche hätten ihren Sohn sprechen wollen, der jedoch schon geschlafen habe. Eine Zeitangabe sei ihr nicht möglich, weil sie keine Uhr trage und ein schlechtes Zeitgefühl habe. Den Zeugen C., J. und L. folgend, welche übereinstimmend angegeben haben, man habe gegen 3:00 Uhr beim Angeklagten geklingelt, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das von der Mutter des Angeklagten geschilderte Geschehen sich nicht innerhalb einer knappen Stunde zugetragen haben könne und ihre Aussage deshalb nicht glaubhaft sei.

5

2. Die Revision des Angeklagten hat bereits auf die Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - 1 StR 254/25 Rn. 17 mwN). Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 1 StR 169/25 Rn. 12 mwN).

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In Fällen, in denen - wie hier - "Aussage gegen Aussage" steht, sind außerdem nicht nur besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung als solche, sondern auch an deren Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen zu stellen. Das Tatgericht ist gehalten, alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, einzubeziehen und in einer Gesamtschau zu würdigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 6 StR 260/25 Rn. 5 mwN). Diese Beweiskonstellation erfordert eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben des Belastungszeugen, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2020 ‒ 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN). Die dabei tragenden Erwägungen sind sodann in den schriftlichen Urteilsgründen so darzulegen, dass die tatgerichtliche Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2021 ‒ 4 StR 480/20 Rn. 3 mwN). Inwieweit der Tatrichter hierdurch gehalten ist, die Angaben eines Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der wesentliche Inhalt der Aussage ist in jedem Fall soweit darzustellen, wie dies aus sachlich-rechtlichen Gründen erforderlich ist, um die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2025 - 2 StR 96/25 Rn. 7 mwN). Dabei sind auch vorangegangene Aussagen des Zeugen - regelmäßig in gedrängter Form - geschlossen wiederzugeben und etwaige Abweichungen herauszuarbeiten, um die Konstanzanalyse auf Rechtsfehler überprüfbar zu machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 6 StR 232/24 Rn. 6 mwN).

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b) Diesen Grundsätzen genügt die Beweiswürdigung nicht.

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aa) Das Urteil wird bereits dem erhöhten Darlegungserfordernis in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gerecht.

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Das Landgericht hat zwar - insoweit den vorgenannten Anforderungen entsprechend - den Inhalt der durch Abspielen der Bild-Ton-Aufzeichnungen als ersetzende Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin in den Urteilsgründen ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Es hat dabei jedoch die beiden Vernehmungen vom 31. Juli 2024 und 6. August 2024 zusammengefasst, so dass nicht erkennbar ist, welche Angaben die Nebenklägerin bei welcher der beiden Vernehmungen gemacht hat. Ob die Nebenklägerin sich - was naheliegt, weil nur die Tat vom 26. Juli 2022 inmitten stand - in beiden Vernehmungen zum Kerngeschehen geäußert hat und inwieweit ihre Angaben dazu übereingestimmt haben, ergibt sich hieraus nicht. Auch erschließt sich nicht, ob die in den Urteilsgründen mehrfach erwähnten Nachfragen, insbesondere zum Kerngeschehen, jeweils unmittelbar im Anschluss an eine Äußerung gestellt wurden oder erst in der zweiten Vernehmung. Beides wäre für eine Beurteilung der Aussagekonstanz schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich die Nebenklägerin nach den Urteilsgründen weder gegenüber ihrer Freundin noch gegenüber ihrer Mutter und auch nicht bei ihren polizeilichen Vernehmungen zum eigentlichen Kerngeschehen, nämlich dem genauen Hergang des gegen ihren Willen durchgeführten vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs und der Art und Weise ihrer dem entgegenstehenden Willensäußerung, verhalten hat und sich die vom Landgericht angenommene Aussagekonstanz mithin nur auf ihre Angaben vor dem Ermittlungsrichter stützen lässt.

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bb) Die Beweiswürdigung ist außerdem lückenhaft.

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Obwohl das Landgericht dem zeitlichen Rahmen, in dem sich die Tat und das Nachtatgeschehen zugetragen haben sollen, eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der entlastenden Aussage der Mutter des Angeklagten und damit auch der Validität der Aussage der Nebenklägerin beigemessen hat, hat es nicht mitgeteilt, warum es von der Richtigkeit der Zeitangabe der Zeugen C., J. und L. überzeugt ist. Tatsächlich haben nach den Urteilsgründen nur der Zeuge L. (UA S. 14) und die Zeugin V. (UA S. 26) überhaupt eine zeitliche Einordnung vorgenommen, indem sie angegeben haben, man sei gegen 3:00 Uhr beim Angeklagten erschienen. Eine Präzisierung dahingehend, ob man kurz vor oder kurz nach 3:00 Uhr angekommen sei, fehlt. Das Urteil verschweigt zudem, woran die Zeugen ihre zeitliche Einordnung festgemacht haben. Einer eingehenderen Erörterung dieser Frage hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil die Zeugin V. auch ausgesagt hat, sie habe ihrer Tochter zwischen zwei und drei Uhr nachts eine Textnachricht geschrieben (UA S. 26) und circa eine halbe Stunde später, das heißt zwischen 2:30 Uhr und 3:30 Uhr, seien die Jugendlichen dann vor ihrer Tür gestanden. Im Anschluss habe sie die Gruppe zum Angeklagten gefahren. Diese Aussage zugrunde gelegt, wäre auch eine deutlich spätere Ankunftszeit als 3:00 Uhr möglich. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung der Aussage der Mutter des Angeklagten zu einer für diesen günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, warum das Landgericht zwar den Zeitpunkt der WhatsApp-Nachricht der Mutter des Angeklagten anhand des Zeitstempels und damit eines objektiven Beweismittels verifiziert hat, nicht jedoch den der Message der Zeugin V. an ihre Tochter. Mit Blick auf die insgesamt schwierige Beweislage hätte es auch nahegelegen, zu erörtern, ob und inwieweit die Bewegungsprofile der betroffenen Personen anhand von Geodaten o.ä. nachvollziehbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - 1 StR 169/25 Rn. 14).

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In gleicher Weise ist die Einordnung der Tatzeit auf 0:30 Uhr bis 1:00 Uhr durch die Nebenklägerin und ihre Freundin Ce. nicht belegt. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, woran die beiden Zeuginnen die Zeitpunkte festgemacht haben, zu denen die Nebenklägerin mit dem Angeklagten zum Fahrzeug ging (angeblich gegen 0:30 Uhr) bzw. allein zum Festzelt zurückkehrte (angeblich gegen 1:00 Uhr).

14

3. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird sich im Rahmen der Aussageanalyse damit auseinanderzusetzen haben, dass die nach den Urteilsgründen deutlich ausführlichere und detaillierte ermittlungsrichterliche Vernehmung erst rund zwei Jahre nach der Tat und den polizeilichen Vernehmunge0n der Nebenklägerin durchgeführt worden ist und diese sich seit 3. November 2022 zudem durchgehend in Beratung beim Caritasverband befunden hat (UA S. 12, 15).

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