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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.2026, Az.: I ZR 1/24
„Gewerblicher Endabnehmer II“

Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung bei Lieferung des Geräts oder Speichermediums an gewerbliche Endabnehmer; Zulässigkeit von einzelnen Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.2026
Aktenzeichen
I ZR 1/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 14866
Entscheidungsname
Gewerblicher Endabnehmer II
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090426UIZR1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.12.2023 - AZ: 38 Sch 46/22 WG

Fundstelle

  • BB 2026, 1281

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 1. Dezember 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung geltend. Die Klägerin stützt sich dabei auf Vergütungssätze eines Gesamtvertrags, den sie gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf der einen sowie dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf der anderen Seite im Januar 2014 geschlossen und mit Wirkung ab dem 15. März 2016 geändert hat. Sie stützt sich außerdem auf die Vergütungssätze eines gleichlautenden Gesamtvertrags, den sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen hat. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze:

  1. 1.

    Verbraucher-PC: 13,1875 €

  2. 2.

    Business-PC: 4 €

  3. 3.

    Kleine mobile PCs: 10,625 €

  4. 4.

    Professionelle Workstations: 4 €

3

Die Beklagte ist kein Mitglied dieser Gesamtverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vergütungssätze der Gesamtverträge seien dennoch maßgeblich, weil ihnen eine indizielle Wirkung für die Bemessung eines gerechten Ausgleichs im Streitfall zukomme.

4

Das Oberlandesgericht hat auf die vorliegende Stufenklage mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs), kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations zu erteilen, es sei denn, die jeweiligen Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es hat zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt:

  • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück,

  • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück,

  • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und

  • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück,

es sei denn,

  • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

  • die Beklagte weist Erfüllung nach oder

  • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

  • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

6

Mit Beschluss vom 26. September 2024 (GRUR 2024, 1892 = WRP 2025, 67 [BGH 26.09.2024 - I ZR 1/24] - Gewerblicher Endabnehmer I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-822/24, GRUR 2026, 247 = WRP 2026, 333 - bluechip) wie folgt beantwortet hat:

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 seien die Bestimmungen gemäß §§ 54 und 54b UrhG in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (UrhG aF). Danach könne der Urheber von dem zur Zahlung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien seien nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden. Die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit komme den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des zwischen der Klägerin und dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu.

8

B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig, weil die von ihr im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien gemäß §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig seien, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenso stand wie die Feststellung der Zahlungspflicht.

9

I. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden.

10

Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen des Systems des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe des gerechten Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN).

11

II. Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von der Revision auch nicht beanstandet angenommen, dass es sich bei den in den Klageanträgen genannten PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte um Geräte handelt, die im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen.

12

III. Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin dieser Geräte als Schuldnerin der Abgabe für Privatkopien gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF herangezogen werden kann.

13

Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privilegierte Vervielfältigungshandlungen vornehmenden privaten Endnutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen, einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und sie Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen. Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/EG angeführten angemessenen Ausgleich, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 30] - bluechip, mwN).

14

IV. Das Oberlandesgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei beachtet, dass die Vergütungspflicht lediglich solche Vervielfältigungen umfasst, die eine natürliche Person zum privaten Gebrauch vornimmt und die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.

15

1. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten einen gerechten Ausgleich nur in Bezug auf Vervielfältigungen vorsehen, die von natürlichen Personen als Endnutzern vorgenommen werden. Überdies sind nur Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vom Anwendungsbereich erfasst. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung unter anderem von der Eigenschaft des Endnutzers sowie vom Zweck des Gebrauchs abhängt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 24] - bluechip). Die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [EuGH 21.10.2010 - Rs. C-467/08] [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 [BGH 14.05.2013 - X ZR 107/10] [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 [EuGH 31.05.2016 - C-117/15] [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.). Diesen unionsrechtlichen Anforderungen entspricht es, dass die Vergütungspflicht gemäß § 54b Abs. 1 UrhG aF in Verbindung mit § 53 Abs. 1 UrhG aF an Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch anknüpft, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen.

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2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Vergütungspflicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Endnutzer um eine natürliche Person handelt. Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vergütungspflicht der Beklagten und damit der Auskunftsanspruch der Klägerin umfasse auch solche Geräte mit Speichermedien, die diese nicht an natürliche Personen, sondern an juristische Personen oder Behörden verkauft habe.

17

Allerdings umfasst die der Vergütungspflicht zugrunde liegende Schrankenregelung für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person. Mithin setzt die Vergütungspflicht voraus, dass der die Vervielfältigung vornehmende Endnutzer eine natürliche Person ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Person des Endabnehmers, also der letzten Person, an die das Gerät mit dem Speichermedium im Rahmen einer Lieferkette veräußert wurde. Speichermedien können auch dann, wenn sie von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, grundsätzlich nur von natürlichen Personen benutzt werden, denen sie von der juristischen Person überlassen werden. Somit kann es sich auch bei Endnutzern von Speichermedien, die von juristischen Personen als Endabnehmern erworben werden, in jedem Fall nur um natürliche Personen handeln. Es ist für die Feststellung, ob ein gerechter Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG geschuldet wird, unerheblich, ob die natürlichen Personen, die solche Speichermedien benutzen, diese selbst erworben haben oder nicht deren Eigentümer sind. Der gerechte Ausgleich wird auch dann geschuldet, wenn natürliche Personen Vervielfältigungen geschützter Werke auf der Grundlage oder mithilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, anfertigen können (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 40] - bluechip).

18

3. Das Oberlandesgericht ist überdies rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch dann, wenn Vervielfältigungsgeräte für kommerzielle Zwecke bestellt werden, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass sie nicht lediglich in geringem Umfang auch zu privaten Zwecken genutzt werden.

19

a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht bereits dann entfällt, wenn Speichermedien an juristische Personen oder natürliche Personen abgegeben werden, die diese für den Einsatz zu kommerziellen Zwecken bestellen. Auch in einem solchen Fall bestehe vielmehr eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung, die allerdings durch den Nachweis entkräftet werden könne, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.

20

b) Allerdings umfasst die Schrankenbestimmung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke. Allein aus dem Umstand, dass ein Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es nie zu einer Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG kommen wird und dass den Rechtsinhabern somit nie ein mehr als nur geringfügiger Nachteil entstehen wird (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 39] - bluechip). Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Speichermedien auch im Arbeitsumfeld in einem nicht nur geringfügigen Umfang von natürlichen Personen zu privaten und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecken benutzt werden oder dass sie vor dem Ende ihrer durchschnittlichen Lebensdauer, zum Beispiel nach Ablauf ihrer steuerlichen Abschreibungsfristen, natürlichen Personen überlassen werden, die sie anschließend zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke benutzen. Außerdem können Selbständige als natürliche Personen, die Bestellungen zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken tätigen, Speichermedien sowohl gewerbsmäßig als auch privat nutzen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 43] - bluechip; st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, GRUR 2024, 1892 [BGH 24.09.2024 - X ZR 92/22] [juris Rn. 11] - Gewerblicher Endabnehmer I, mwN).

21

c) Das Oberlandesgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass auch bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer von einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen ist. Entgegen der Rüge der Beklagten hat es damit keine Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen einer Vergütungspflicht gestellt, die mit den unionsrechtlichen Anforderungen an einen gerechten Ausgleich gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nicht in Einklang stehen.

22

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung eines Systems des gerechten Ausgleichs über ein weites Ermessen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 28] - bluechip, mwN). Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu ermitteln und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen entstandenen Schaden zu ersetzen, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe für Privatkopien einzuführen, die bereits vor der Anfertigung von Privatkopien zu entrichten ist, und zwar nicht von den betreffenden Privatpersonen, sondern von Personen einschließlich juristischer Personen, die über Vervielfältigungsanlagen, -geräte oder -träger verfügen und diese Privatpersonen von Rechts wegen oder tatsächlich überlassen (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29] - bluechip). Da ein solches System es den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Träger einfließen zu lassen, trifft die Belastung durch die Vergütung letztlich den privaten Nutzer, der diesen Preis zahlt (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 30] - bluechip). Mithin hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Annahme eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers nicht von der konkreten Feststellung ab, dass tatsächlich natürliche Personen zu privaten Zwecken Vervielfältigungen vornehmen.

23

Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für eine Finanzierung dieser Art entscheiden, die durch praktische Schwierigkeiten wie etwa die Unmöglichkeit, die privaten Endnutzer zu identifizieren, gerechtfertigt ist, zugunsten der tatsächlichen Schuldner des Ausgleichs unabhängig davon, ob dies die Hersteller, Importeure oder Händler von Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -trägern oder die Endnutzer sind, eine Befreiungsregelung oder andernfalls einen Erstattungsanspruch für den Fall vorsehen, dass der Ausgleich nicht geschuldet wird, etwa weil diese Anlagen, Geräte oder Träger anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch geliefert werden (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 31] - bluechip, mwN). Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob beide Voraussetzungen - zum einen die Rechtfertigung des Systems durch praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks und zum anderen die Möglichkeit der Befreiung oder andernfalls des Bestehens eines wirksamen Erstattungsanspruchs für den Fall einer Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs oder für den Fall eines nur geringfügigen Nachteils des Rechtsinhabers - erfüllt sind (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 36 f., Rn. 44 f.] - bluechip, mwN; vgl. auch BVerfG, GRUR 2022, 1060 [BVerfG 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17] [juris Rn. 19]).

24

bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung genügen in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts und den Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung und ihrer Widerlegung sowie mit den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) diesen unionsrechtlichen Anforderungen.

25

(1) Die erste vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist erfüllt. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es mit praktischen Schwierigkeiten behaftet ist, die natürlichen Personen zu identifizieren, die mit Speichermedien Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 [juris Rn. 37] = WRP 2011, 1483 - PC II; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 [juris Rn. 73] = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 76] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II; BGH, GRUR 2024, 1892 [BGH 24.09.2024 - X ZR 92/22] [juris Rn. 11] - Gewerbliche Endabnehmer I). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass praktische Schwierigkeiten der Identifizierung der Endnutzer und des Nutzungszwecks bestehen (EuGH, GRUR 2011, 50 [EuGH 21.10.2010 - Rs. C-467/08] [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [BGH 14.05.2013 - X ZR 107/10] [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46 und 50] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [BGH 05.10.2016 - X ZR 21/15] [juris Rn. 32] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile International u.a.; EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 29 und 38] - bluechip, mwN). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Oberlandesgericht mit Blick auf den Streitfall sowie in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen.

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(2) Die zweite vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierte Anforderung an ein System des gerechten Ausgleichs ist ebenfalls erfüllt. Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht ist der Endabnehmer von der Vergütungspflicht befreit, wenn eine Vervielfältigung zu eindeutig anderen Zwecken als dem des Privatgebrauchs vorbehalten ist oder ein nur geringfügiger Nachteil des Rechtsinhabers vorliegt (dazu sogleich Rn. 27 bis 30). Die Frage, ob neben der Möglichkeit der Befreiung ein wirksamer Erstattungsanspruch besteht, ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich und im Übrigen - entgegen der Ansicht der Revision - zu bejahen (dazu Rn. 31 bis 46).

27

(a) Das deutsche Recht ermöglicht eine den Anforderungen des Unionsrechts genügende Befreiung von der Vergütungspflicht.

28

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 [juris Rn. 33] = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2014, 984 [BGH 03.07.2014 - I ZR 30/11] [juris Rn. 53] - PC III; GRUR 2016, 792 [BGH 19.11.2015 - I ZR 151/13] [juris Rn. 111] - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 [juris Rn. 94 bis 98] = WRP 2017, 206 - Musik Handy; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266/15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 9]; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118/20, GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 32 f.] = WRP 2022, 62 - Eigennutzung). Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit (BGH, GRUR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick).

29

Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [BGH 16.03.2017 - I ZR 39/15] [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN; GRUR 2024, 1892 [BGH 24.09.2024 - X ZR 92/22] [juris Rn. 16] - Gewerblicher Endabnehmer I).

30

(bb) Diese Grundsätze entsprechen den unionsrechtlichen Anforderungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen in dieser Sache, in dem die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde (vgl. BGH, GRUR 2024, 1892 [BGH 24.09.2024 - X ZR 92/22] [juris Rn. 15 f.] - Gewerblicher Endabnehmer I), ausgeführt, dass nach dem nationalen Recht eine Vermutung zugunsten des Rechtsinhabers zur Anwendung kommen kann und die Nachweislast für deren Widerlegung und damit für eine Befreiung von der Vergütungspflicht deshalb beim Hersteller, Importeur oder Händler liegt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG steht einer Regelung zur Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien nicht entgegen, die unter anderem vorsieht, dass ein solcher Hersteller, Importeur oder Händler eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Endabnehmers vorlegen kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine Nutzung der Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erfolgen wird oder dass eine Nutzung zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang erfolgen wird, in dem den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann. Ein Verkäufer wie die Beklagte scheine daher ohne Weiteres von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden zu können (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 46] - bluechip).

31

(b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das deutsche Recht werde den vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen an einen wirksamen Erstattungsanspruch nicht gerecht.

32

(aa) Zum einen ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

33

Gegenstand der Klageanträge der vorliegenden Stufenklage ist ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte. Der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind nach den oben dargestellten Grundsätzen von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Die Klägerin hat diesen Umstand auch im Feststellungsantrag berücksichtigt. Darin hat sie ausdrücklich den Fall ausgenommen, dass die Beklagte nachweist, dass die Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2 UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

34

Der Beklagten ist es mithin unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig. Die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen stellt sich also nicht, wenn die Klägerin - wie im Streitfall - die (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung verlangt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 [BGH 21.07.2016 - I ZR 255/14] [juris Rn. 102] - Musik-Handy; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 66] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 68] = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II; BGH, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 22] - USB-Stick; Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 43]; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 266/15, ZUM-RD 2018, 201 [juris Rn. 13]).

35

(bb) Zum anderen ist diese Frage zu bejahen.

36

Nach dem in Deutschland geltenden nationalen Recht besteht ein wirksamer Erstattungsanspruch für den vom Gerichtshof der Europäischen Union angesprochenen Fall, in dem erst nach Zahlung des gerechten Ausgleichs nachgewiesen werden kann, dass natürliche Personen Speichermedien in anderen Konstellationen als der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG genannten benutzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 45] - bluechip). Die trotz einer nachgewiesenen fehlenden Vergütungspflicht von der Beklagten gleichwohl bereits entrichteten Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (BGH, GRUR 2017, 702 [BGH 16.03.2017 - I ZR 39/15] [juris Rn. 66] - PC mit Festplatte I, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Umstände, die die Durchsetzung eines solchen bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch übermäßig erschweren könnten.

37

Zu Unrecht macht die Revision geltend, es sei Herstellern, Importeuren und Händlern nicht möglich nachzuweisen, dass eine von ihnen bereits geleistete Zahlung "ohne rechtlichen Grund" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt sei. Erhebliche Nachweisprobleme tatsächlicher Art sind vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Hersteller, Importeure und Händler damit rechnen mussten, von Verwertungsgesellschaften für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Sie hatten deshalb zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen können (BGH, GRUR 2017, 702 [BGH 16.03.2017 - I ZR 39/15] [juris Rn. 62] - PC mit Festplatte I, mwN).

38

Entgegen der Ansicht der Revision steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten einem Nachweis entgegen. Insoweit übersieht sie erneut, dass das Oberlandesgericht entsprechend den Anträgen der Klägerin von der Feststellung der Zahlungspflicht ausdrücklich die Fälle ausgenommen hat, in denen die Beklagte nachweist, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Die Revision verkennt darüber hinaus, dass Ausführungen zum Fehlen eines Rechtsgrunds als bloßes Begründungselement nicht an der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den Feststellungsantrag im vorliegenden Verfahren teilnehmen.

39

Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Bestimmungen des Bereicherungsrechts gemäß §§ 812 ff. BGB keine einfachen Rückabwicklungsmöglichkeiten darstellten, weil sie zahlreiche rechtliche Schwierigkeiten aufwürfen und dem Anspruch beispielsweise die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden könne, etwa wenn im vorliegenden Fall die Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien.

40

Die Revision geht bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, wenn sie geltend macht, eine Rückabwicklungsmöglichkeit müsse einfach sein. Vielmehr muss ein im nationalen Recht vorgesehener Erstattungsanspruch wirksam sein und darf die Erstattung der gezahlten Abgabe nicht übermäßig erschweren (EuGH, GRUR 2026, 247 [juris Rn. 32] - bluechip).

41

Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die Vorschriften des Bereicherungsrechts ein für das gesamte deutsche Zivilrecht zentrales Rechtsinstitut darstellen, dessen rechtssichere Anwendung durch jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist. Es ist weder von der Revision dargelegt worden noch ersichtlich, dass der insoweit maßgebliche Tatbestand einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB mit Blick auf die hier in Rede stehenden Umstände besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen könnte, die nicht - wie andere Rechtsfragen des nationalen Rechts auch - durch Rechtsprechung und Lehre lösbar wären.

42

Der pauschale Hinweis der Revision auf die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in dem hypothetischen Fall, dass Zahlungen bereits an die Gesellschafter der Klägerin ausgekehrt worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB gerade nicht vorliegt, wenn mit dem Bereicherungsgegenstand - wie im von der Revision gebildeten Fall - Schulden getilgt und damit eine Befreiung von einer Verbindlichkeit als Surrogat der Bereicherung erlangt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700 [juris Rn. 7]; Urteil vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95, NJW 1996, 926 [juris Rn. 6]), mit der Folge, dass die Bereicherung fortbesteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, NJW-RR 2017, 111 [juris Rn. 16]).

43

Die Revision macht ferner vergeblich geltend, eine Leistungskondiktion scheitere gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB daran, dass der Kaufvertrag zwischen dem Hersteller, Importeur oder Händler und dem jeweiligen Vertragspartner weiterhin den Rechtsgrund für die gesamte Kaufpreiszahlung inklusive eingepreister Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG bilde. Ist - wie im Streitfall - Gegenstand der Klageanträge ein Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte, erfasst der auf eine (nachträgliche) Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Leistet der Hersteller, Importeur oder Händler dennoch an die Verwertungsgesellschaft und möchte diese Leistung nachträglich rückabwickeln, weil nunmehr ein Nachweis zur Verfügung steht, mit dem er bereits eine Befreiung von dem Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung hätte erreichen können, stellt sich die rückabzuwickelnde Zahlung an die Verwertungsgesellschaft als eine Leistung des Herstellers, Importeurs oder Händlers dar, die den alleinigen Zweck hatte, den gegenüber der Verwertungsgesellschaft bestehenden Anspruch gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung einer Gerätevergütung zu erfüllen. Damit kann der auf die entgeltliche Veräußerung des Geräts gerichtete Kaufvertrag nicht Rechtsgrund dieser Leistung sein.

44

Der Revision kann außerdem auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, eine "Rückabwicklung entlang der Lieferkette" sei bereicherungsrechtlich unmöglich, weil die Urheberrechtsvergütung stets als ein unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises anzusehen sei und daher der jeweilige Kaufvertrag den Rechtsgrund für ihre Zahlung bilde.

45

Die Revision verkennt, dass die insoweit in Rede stehende, allein nach dem nationalen Recht zu beantwortende (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [BVerfG 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17] [juris Rn. 19]) Frage, worin die bereicherungsrechtlich maßgebliche Leistung besteht, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Betracht kommen, durch Auslegung der sich aus den Umständen ergebenden Zweckbestimmung der Zuwendung zu beantworten ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 812 Rn. 14 mwN). Dabei kann es geboten sein, den im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts gezahlten Betrag aufzuteilen und differenziert nach dem jeweils verfolgten Leistungszweck zu beurteilen. So erlangt etwa der Verkäufer, der auf den Kaufpreis Umsatzsteuer erhebt, obwohl er nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, den Umsatzsteueranteil auf den Kaufpreis ohne Rechtsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 [juris Rn. 44]; MünchKomm.BGB/Schwab, 9. Aufl., § 812 Rn. 429 mwN). Mit Blick auf den für das Bereicherungsrecht geltenden normativen Leistungsbegriff (vgl. nur Grüneberg/Retzlaff aaO § 812 Rn. 14) wird dementsprechend für die hier in Rede stehende Frage zu berücksichtigen sein, dass das urheberrechtliche Institut des gerechten Ausgleichs für privilegierte Privatkopien außerhalb der spezifisch kaufvertraglichen Kategorien von Kaufgegenstand und Kaufpreis steht. Dies ergibt sich - für den Käufer eindeutig ersichtlich - auch daraus, dass in der Rechnung für das Gerät oder Speichermedium auf den Posten der Urheberrechtsvergütung hinzuweisen ist (vgl. § 54d UrhG).

46

Die Revision lässt außerdem unberücksichtigt, dass die an der Lieferkette beteiligten Personen zum Schutz ihrer Rückabwicklungsinteressen nicht allein auf das Bereicherungsrecht angewiesen sind. Vielmehr steht es diesen im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze frei, mit ihrem jeweiligen Vertragspartner, den sie sich selbst ausgesucht haben, bereits im Vorhinein Konditionen auszuhandeln, die ihnen eine unproblematische Rückerstattung des Kalkulationspostens "Gerätevergütung" ermöglichen.

47

V. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen Inhalt und Umfang der vom Oberlandesgericht festgestellten Vergütungspflicht der Beklagten.

48

1. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt:

  • für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück,

  • für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück,

  • für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und

  • für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück,

es sei denn,

  • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

  • die Beklagte weist Erfüllung nach oder

  • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

  • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60 f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

49

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die angenommenen Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte seien angemessen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kämen den Vergütungssätzen, die den Bestimmungen des Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und dem BITKOM zur Reglung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs in Verbindung mit dem Änderungsvertrag zu entnehmen seien, eine Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglichen Vergütungssätze ergebe sich daraus, dass diese nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften vorgegeben, sondern unter Berücksichtigung und Einbringung der Belange der in den vertragsschließenden Verbänden organisierten Vergütungspflichtigen ausgehandelt und beidseitig vereinbart worden seien. Die aufgrund dieser Grundsätze für die Unangemessenheit der geltend gemachten tariflichen Vergütung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe die indizielle Wirkung der im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze nicht widerlegt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

50

2. Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur indiziellen Wirkung gesamtvertraglicher Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Höhe der Privatkopievergütung in Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zugrunde gelegt. Danach kann die Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 [juris Rn. 20] = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 [juris Rn. 58] = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 20 bis 22] = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass). Die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen kann auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 [juris Rn. 22] - Gesamtvertragsnachlass). Dieser Umstand trägt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt oder verpflichtet werden (BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 84/20, ZUM-RD 2022, 626 [juris Rn. 14]).

51

3. Die Revision wirft dem Oberlandesgericht vor, bei der Anwendung dieser Grundsätze verfahrensfehlerhaft die Angemessenheit der von der Klägerin verlangten Vergütung allein aufgrund einer indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge bejaht und bei seiner Beurteilung die von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls unberücksichtigt gelassen zu haben. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Vortrag der Beklagten berücksichtigt und geprüft, ob dieser geeignet ist, die indizielle Wirkung der gesamtvertraglichen Regelungen zu widerlegen. Dass es dabei zu einem Ergebnis gekommen ist, das die Beklagte nicht für richtig hält, stellt keinen Verfahrensfehler dar.

52

4. Entgegen der Rüge der Revision ist das Oberlandesgericht überdies zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung der Umfang der Nutzung des Geräts oder Speichermediums für Vervielfältigungen nach § 53 UrhG maßgeblich ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 [BGH 21.07.2016 - I ZR 212/14] [juris Rn. 46] - Gesamtvertrag Speichermedien). Es hat mit Blick auf den Nutzungsumfang der in Rede stehenden Geräte ausgeführt, die Beklagte habe ihre Behauptung, im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Anzahl der gefertigten Privatkopien zurückgegangen und deswegen die geforderte Vergütung überhöht, nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet, der Anteil physischer Datenträger sei zurückgegangen und die Nutzung von Onlineangeboten - zum Beispiel von Streamingdiensten - habe zugenommen. Im Übrigen habe die Beklagte verkannt, dass eine Veränderung des Nutzungsverhaltens nicht zwangsläufig auch ein Absinken der marktüblichen Geräteabgabe zur Folge haben müsse. Vielmehr sei das Nutzungsverhalten nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Gerätevergütung einfließe. In Bezug auf das von der Beklagten behauptete geänderte Nutzerverhalten sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien an dem Gesamtvertrag bislang festgehalten hätten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

53

5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die weitere Rüge der Revision unbegründet ist, das Oberlandesgericht habe übergangen, dass die Beklagte geltend gemacht habe, die geschützten Werke würden ganz überwiegend durch bezahlte Downloads und bezahltes Streaming konsumiert; mit diesem Vorbringen habe die Beklagte durchaus den Nachweis erbracht, dass mit Hilfe der streitgegenständlichen Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Privatkopien angefertigt worden seien und nach dem normalen Verlauf der Dinge angefertigt würden. Das Oberlandesgericht hat sich mit diesem Vorbringen befasst. Dass es nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, NJW 2023, 1803 [BVerfG 23.03.2023 - 2 BvR 808/21] [juris Rn. 19]; BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 1 BvR 994/25, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 10. März 2025 - KRB 101/23, WuW 2025, 485 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 11. November 2025 - AnwZ (Brfg) 28/25, juris Rn. 4).

54

6. Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, der Hinweis der Beklagten darauf, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien, sei nicht überzeugend.

55

a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte lasse mit ihrer Behauptung, dass neue Nutzungsformen - wie Tethered Downloads und Streamingdienste - in der Regel kostenpflichtig seien und Privatkopien, die bei dieser Nutzung angefertigt würden, nicht der Vergütungspflicht unterlägen, weil es andernfalls zu einer Doppelvergütung für dieselbe Leistung käme, außer Acht, dass mit der Geräteabgabe weitere Kopien abgegolten werden sollten, die vom Leistungsumfang des Online-Dienstes nicht umfasst seien.

56

b) Diese Begründung lässt entgegen den Rügen der Revision weder Anhaltspunkte für eine gegen das Willkürverbot verstoßende sachfremde Beurteilung erkennen, noch hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Senats geprüft, ob die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die Indizwirkung des Gesamtvertrags widerlegt hat. Insoweit hat es sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beklagten beschäftigt, Privatkopien, die bei den neuen Nutzungsformen wie Tethered Downloads und Streaming gefertigt würden, unterlägen nicht der Vergütungspflicht. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen ist überdies nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der Klageanträge ist das Inverkehrbringen von PCs in den Jahren 2014 bis 2017, während das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten das Nutzungsverhalten in der Gegenwart betrifft ("mittlerweile").

57

C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Schmaltz