Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: VII ZR 213/24
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Gestattung der Übermittlung personenbezogener Daten)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- VII ZR 213/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080426BVIIZR213.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 08.12.2023 - AZ: 3 O 82/23
- OLG Koblenz - 10.10.2024 - AZ: 2 U 41/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen die Revision zuzulassen ist.
Die Sache weist auch nicht deshalb eine grundsätzliche Bedeutung auf, weil für die Beurteilung der Frage, ob § 13 Ziff. 4 der Vertragsbedingungen, die eine Gestattung der Übermittlung personenbezogener Daten der Bauherren an vom Unternehmer beauftragte Dritte vorsieht, nach § 307 ff. BGB unwirksam ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gerichtet werden müsste. Soweit die Beklagte solch ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend vier von ihr formulierter Vorlagefragen anregt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Klärungsbedarfs durch den Gerichtshof (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 7 B 8.23 Rn. 16 m.w.N., UPR 2024, 215). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, inwieweit die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Beantwortung der hierzu formulierten Fragen für den vorliegenden Rechtsstreit relevant wären.
Mit den Vorlagefragen eins bis drei bezieht sich die Beschwerde allein auf die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und meint, es komme insofern darauf an, welches gesetzliche Leitbild sich aus der Datenschutzgrundverordnung ergebe. Ein Klärungsbedarf im vorliegenden Rechtsstreit scheidet insoweit schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der Vertragsbedingung selbständig tragend auf deren Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt hat, was die Beschwerde nicht durchgreifend angreift.
Soweit einzig die vierte formulierte Vorlagefrage auf den Gesichtspunkt der Transparenz abzuzielen scheint, indem die Beklagte die Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, ob eine Vertragsbedingung, die die "Grundwertungen" von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO wiedergebe, als intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könne, betrifft diese Frage schon nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Die Frage ist in ihrer Abstraktheit auch nicht klärungsfähig. Die Beschwerde zeigt nicht auf, was sie unter solchen Grundwertungen versteht und inwieweit die Vertragsbedingung - die jedenfalls nicht dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO entspricht - diese wiedergeben soll.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 24.000 €