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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: 5 StR 673/25

Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zum Beweisverwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
5 StR 673/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426B5STR673.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.08.2025 - AZ: 621 Ks 4/25 6610 Js 97/24

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Versehentlich fehlerhafte Belehrungen von Zeugen können kein Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 StPO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 6 StR 326/20, NStZ-RR 2021, 142, 143).

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen