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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: 4 StR 82/26

Verwerfung der Revisionen mit Anm. des Senats zur Geldstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.2026
Aktenzeichen
4 StR 82/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080426B4STR82.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 04.11.2025 - AZ: II-6 KLs 451 Js 87/23-2/25

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Diebstahl mit Waffen u.a.
Zu 2.: Räuberischer Diebstahl u.a.

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), hinsichtlich des Angeklagten P. mit der Maßgabe, dass die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31. Mai 2023 sowie die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 28. September 2023 - diese unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten einbezogen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Sollte die Formulierung in den Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten S., dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung "die Hälfte" der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 18. September 2024 in Höhe von 120 Tagessätzen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt war, dahin zu verstehen sein, dass die Angeklagte bereits 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat - worauf die ebenfalls mitgeteilte entsprechende Dauer der Unterbrechung der Untersuchungshaft hindeuten könnte -, so wäre die Geldstrafe bereits vollständig verbüßt (§ 43 Satz 2 StGB) und daher nicht mehr einbeziehungsfähig gewesen. Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Angeklagte durch eine etwa zu Unrecht erfolgte Einbeziehung beschwert wäre.

2. Hinsichtlich des Angeklagten P. hat der Senat den Strafausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin klargestellt, dass die gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus den genannten Vorerkenntnissen einbezogen sind und nicht die dort jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Der Auflösung der Gesamtstrafe bedurfte es nur hinsichtlich des Urteils vom 28. September 2023, da die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 31. Mai 2023 bereits in dieses einbezogen worden waren.

Quentin
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