Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.2026, Az.: 2 StR 415/25
Annahme einer Bandenabrede durch Verbindung der Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten (hier: hochwertige Kfz)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080426U2STR415.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schwerin - 24.01.2025 - AZ: 535 Js 15089/24 (533) 34 KLs 19/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Z u 1.: Diebstahl u.a.
Zu 2.: Beihilfe zum Diebstahl
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Januar 2025 aufgehoben, soweit es die Angeklagten G und K betrifft und diese verurteilt sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten G unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die "Einziehung von Wertersatz" in Höhe von 79.346 Euro angeordnet. Den Angeklagten K hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die "Einziehung von Wertersatz" in Höhe von 34.500 Euro angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen; ohne die Teilfreisprüche anzufechten, beanstandet sie die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen (Beihilfe zum) schweren Bandendiebstahl(s) nach § 244a StGB. Die Revisionen haben überwiegend Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Vom 15. Januar 2024 bis zum 9. Juli 2024 reiste wiederholt eine in der Regel vierköpfige Gruppierung polnischer Staatsbürger mit einem Pilotfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und nach Polen zu bringen. Der modus operandi war stets, mit einer Keyless-Go-Funktion ausgestattete Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Mercedes auszuwählen und mittels eines Funkwellenverlängerers Signale der von den Fahrzeugeigentümern in deren Wohnungen verwahrten Fahrzeugschlüssel aufzufangen und weiterzuleiten. Mitglied der Gruppe war neben einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der jeweils den Funkwellenverlängerer bediente, in elf Fällen der Angeklagte G, der sich an dem zu entwendenden Fahrzeug positionierte, dieses mittels eines entsprechenden Tools öffnete und den Motor startete. In drei Fällen war der Angeklagte K, in einem Fall der Mitangeklagte B beteiligt, denen die Aufgabe zukam, die gestohlenen Fahrzeuge zu übernehmen und nach Polen zu bringen. In einem Teil der Fälle gelang die Wegnahme der Fahrzeuge, während es in einem Teil der Fälle bei dem Versuch der Wegnahme blieb.
Das Landgericht hat aufgrund wahldeutiger Anklage wegen Diebstahls oder Hehlerei die Angeklagten wegen Beteiligung an Diebstahlstaten verurteilt und vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Eine bandenmäßige Begehung der Diebstahlstaten hat es bei keinem der Angeklagten festzustellen vermocht. Die Angeklagten und der Mitangeklagte seien nur an einer Tat gemeinsam beteiligt gewesen. Der Angeklagte G habe "zwar eine erhebliche Anzahl von Taten - auch über einen längeren Zeitraum - begangen und dabei jeweils am Tatort mit einer weiteren Person zusammengewirkt". Auch sei "zumeist eine weitere Person als Fahrer beteiligt" gewesen, "die das entwendete Fahrzeug nach Polen" habe bringen sollen. Nach der Einlassung des Angeklagten G seien es "aber stets wechselnde Personen" gewesen, mit denen er "auch nichts weiter zu tun gehabt" habe. Erkenntnisse darüber, wer die entwendeten Fahrzeuge in Polen abgenommen bzw. die Tatausführung im Einzelnen veranlasst habe, hätten sich nicht gewinnen lassen. Damit sei kein Raum für die Annahme einer Bandenabrede zwischen dem Angeklagten G und mindestens zwei weiteren Personen. Die Mitangeklagten kämen "hierfür schon nicht in Betracht und die Identität der namentlich nicht ermittelten Täter" sei "ebenso ungeklärt" wie die Identität der Mitglieder der "größeren Organisation".
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Landgericht eine bandenmäßige Begehung der Diebstähle durch die Angeklagten G und K verneint hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken und führt zur Aufhebung der Schuldsprüche.
a) Wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der Bandenabrede. Eine Bandenabrede kann aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteile vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162, und vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18, Rn. 33 mwN).
Zur Annahme einer Bandenabrede reicht es aus, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden haben (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, NStZ 2015, 647, 648 mwN). Die Feststellung einer Bandenabrede erfordert eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen sie sprechenden Umstände (BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, Rn. 14; Beschluss vom 8. November 2022 - 2 StR 102/22, NStZ 2023, 683, 684 Rn. 12). Der Annahme einer Bandentat steht nicht grundsätzlich entgegen, dass das für das Bestehen einer Bande erforderliche dritte Mitglied in die konkrete Tatbeteiligung nicht eingebunden ist oder keine Kenntnis von der Tatbegehung hat (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 2 StR 447/23, NStZ 2024, 738, 739 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich alle Bandenmitglieder untereinander kennen oder die Bandenabrede von allen Mitgliedern gleichzeitig in Kenntnis aller Bandenmitglieder getroffen wird. Bandentaten können in wechselnder Besetzung durchgeführt werden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36). Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben als Gehilfe zufallen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 - 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114, 115).
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt und überspannte Anforderungen an eine Bandentat gestellt.
Das Landgericht hat zwar erörtert, ob die Angeklagten als Mitglieder einer Bande handelten. Es hat aber den Hinweisen auf eine aus Polen agierende größere, auf den Diebstahl und die Überführung hochwertiger, mit einer Keyless-GoFunktion ausgestatteter Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Mercedes spezialisierte "Organisation" nicht das erforderliche Gewicht beigemessen. Nach der Einlassung des Angeklagten G war er in mindestens elf Fällen von Hintermännern telefonisch mit den Diebstählen beauftragt und zuhause in Polen zwecks Einreise nach Deutschland abgeholt worden. Stets hätten sich ein Fahrer, dessen Aufgabe die Bedienung eines Funkwellenverlängerers bei den Diebstählen gewesen sei, und weitere Personen, die die entwendeten Fahrzeuge nach Polen hätten überführen sollen, in einem Pilotfahrzeug befunden.
Dass die Taten in wechselnder Besetzung begangen wurden und die Identität der weiteren Mittäter unbekannt geblieben ist, schließt Bandentaten entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht aus, zumal eine Vielzahl von Taten nach dem gleichen Muster mit fest eingespielten Rollen begangen wurde. Der Angeklagte G war nach einem standardisierten modus operandi spezialisiert auf das Öffnen und Starten der gestohlenen Fahrzeuge und agierte mit einem auf die Verwendung des Funkwellenverlängerers spezialisierten Mittäter. Der Angeklagte K war nach den Feststellungen des Landgerichts zwar nur in drei Fällen mit der Überführung gestohlener Fahrzeuge betraut. Ihm kam allerdings eine besondere Aufgabe für die Organisation zu, weil er nach dessen Einlassung den Mitangeklagten B für die Überführung gestohlener Fahrzeuge rekrutierte und ihm eine Vergütung für seine Kuriertätigkeit versprach. Die Feststellungen des Landgerichts legen mithin Bandentaten nahe, die zur Grundlage der Verurteilung zu machen sich das Landgericht wegen eines fehlerhaft zu engen rechtlichen Maßstabs gehindert gesehen hat.
c) Das Urteil beruht auf diesem Wertungsfehler. Der Senat schließt nicht aus, dass die Strafkammer bei einer lückenlosen Gesamtwürdigung eine bandenmäßige Begehungsweise angenommen hätte, so dass sie in den Fällen II.1. bis II.9. und II.11. bis II.13. der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 244a StGB und im Fall II.10. der Urteilsgründe zumindest - falls nicht § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zum schweren Bandendiebstahl auch in diesem Fall führte - die Voraussetzungen des § 244 StGB bejaht hätte.
2. Die Sache bedarf im tenorierten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben entgegen dem Rechtsmittelangriff der Staatsanwaltschaft Bestand. Sie tragen die Freisprüche von den wahldeutig angeklagten Hehlereitaten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, Rn. 18). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende, den bisher getroffenen nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den Voraussetzungen der § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a StGB zu treffen.
3. Im Übrigen unterliegt das Urteil gemäß § 301 StPO hinsichtlich des Angeklagten G im Strafausspruch zu den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch der Aufhebung. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen die Revision des Angeklagten G betreffenden Beschluss vom heutigen Tage.