Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2026, Az.: 2 StR 415/25
Auhebung des Urteils des LG wegen Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen Diebstahls im Strafausspruch über Einzelstrafen und Gesamtstrafe sowie Änderung der Einziehungsentscheidung; Stimmige Zumessung von Einzelstrafen als Erfordernis des Schuldmaßprinzips; Unstimmigkeit des verhängten Strafmaß für die jeweiligen Diesbstahldelikte; Ergänzung der Einziehungsentscheidumg um gesamtschuldnerische Haftung aufgrund Beteiligung mindestens eines weiteren Tatbeteiligten bei Inbesitznahme der Pkws zusammen mit dem Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:080426B2STR415.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schwerin - 24.01.2025 - AZ: 535 Js 15089/24 (533) 34 KLs 19/24
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. Januar 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,
- a)
aufgehoben
- aa)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe und
- bb)
im Gesamtstrafenausspruch;
- b)
in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 79.346 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in fünf Fällen versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die "Einziehung von Wertersatz" in Höhe von 79.346 Euro angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht, das aufgrund wahldeutiger Anklage wegen Diebstahls oder Hehlerei den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten Diebstahls verurteilt und vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen hat, hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Vom 15. Januar 2024 bis zum 9. Juli 2024 reiste wiederholt eine in der Regel vierköpfige Gruppierung polnischer Staatsbürger mit einem Pilotfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden und nach Polen zu bringen. Der modus operandi war stets, mit einer Keyless-Go-Funktion ausgestattete Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Mercedes auszuwählen und mittels eines Funkwellenverlängerers Signale der von den Fahrzeugeigentümern in deren Wohnungen verwahrten Fahrzeugschlüssel aufzufangen und weiterzuleiten. Mitglied der Gruppe war neben einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der jeweils den Funkwellenverlängerer bediente, in elf Fällen der Angeklagte, der sich an dem zu entwendenden Fahrzeug positionierte, dieses mittels eines entsprechenden Tools öffnete und den Motor startete. In drei Fällen war der Mitangeklagte K, in einem Fall der Mitangeklagte B beteiligt, denen die Aufgabe zukam, die gestohlenen Fahrzeuge zu übernehmen und nach Polen zu bringen. In einem Teil der Fälle gelang die Wegnahme der Fahrzeuge, während es in einem Teil der Fälle bei dem Versuch der Wegnahme blieb. Unter anderem kam es unter Beteiligung des Angeklagten zu folgenden Taten:
Am 29. Februar 2024 versuchte der Angeklagte mit einem weiteren unbekannten Mittäter vergeblich, unter Einsatz eines Funkwellenverlängerers in N einen Pkw Audi A4 zu entwenden (Fall II.3. der Urteilsgründe).
Noch in derselben Nacht fuhren der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in N zu einem Pkw BMW 430d Gran Coupé. Während der Mittäter mittels eines Funkwellenverlängerers das Keyless-Go-Signal abfing, öffnete der Angeklagte unter Verwendung eines entsprechenden Tools das Fahrzeug und startete den Motor. Sodann brachte er das Fahrzeug zu einem einige Kilometer entfernten Ort, wo es ein weiterer Beteiligter übernahm. Die Versicherung des Eigentümers leistete einen Betrag von 28.650 Euro (Fall II.4. der Urteilsgründe).
Am 19. April 2024 versuchten der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter vergeblich, einen Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro zu entwenden (Fall II.9. der Urteilsgründe).
Am 22./23. Mai 2024 wollten der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in L einen Pkw Audi RS 6 Avant stehlen, nahmen dann jedoch davon Abstand, weil sie wegen eines geöffneten Hausfensters Entdeckung fürchteten. Stattdessen nahmen sie aus dem unverschlossenen Fahrzeug diverse Gegenstände, unter anderem ein Laptop, mit (Fall II.10. der Urteilsgründe).
Am 27. Mai 2024 versuchte der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter in H vergeblich, einen Mercedes GLS 350d zu entwenden. Das Fahrzeug hatte der Eigentümer im September 2023 gebraucht für rund 50.000 Euro erworben und seitdem rund 20.000 Kilometer gefahren (Fall II.11. der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat als Einzelstrafen im Fall II.3. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, im Fall II.10. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und im Fall II.11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
2. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, unterliegt der Strafausspruch in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung.
a) Das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) erfordert eine stimmige Zumessung von Einzelstrafen. Unterscheidet sich bei einer Straftatenserie die Ausführung einzelner Taten nicht oder nur unerheblich, ist als zentraler Punkt der Strafzumessung die Höhe des jeweils angerichteten Entwendungsschadens als unmittelbar verschuldete Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) und Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung bei Eigentumsdelikten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 3 StR 25/04, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 20).
b) Dem wird die Strafzumessung des Landgerichts in den Fällen II.3., II.10. und II.11. der Urteilsgründe nicht gerecht.
aa) Die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Strafe steht außer Verhältnis zu der im Fall II.4. der Urteilsgründe verhängten Strafe. Die Urteilsgründe ergeben nicht, warum die Strafkammer für den vollendeten Diebstahl eines BMW 430d Gran Coupé im Fall II.4. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, im Fall II.3. der Urteilsgründe für den nur versuchten Diebstahl eines Audi A4, bei dem kein Entwendungsschaden entstand, hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt hat.
bb) Das in den Fällen II.9. und II.11. der Urteilsgründe verhängte Strafmaß ist in sich ebenfalls nicht stimmig. Es erschließt sich nicht, warum die Strafkammer für den versuchten Diebstahl eines Pkw BMW X5 im Wert von 150.000 Euro (Fall II.9. der Urteilsgründe) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, für den versuchten Diebstahl eines Mercedes GLS 350d im Wert von weniger als 50.000 Euro hingegen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen erachtet hat (Fall II.11. der Urteilsgründe).
cc) Schließlich ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Fall II.10. der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Vom versuchten Diebstahl eines Audi RS 6 Avant trat der Angeklagte strafbefreiend zurück und entwendete lediglich Gegenstände im Wert von einigen hundert Euro aus dem unverschlossenen Fahrzeug. Folgerichtig hat die Strafkammer (nur) in diesem Fall kein Regelbeispiel des § 243 StGB angenommen und ihrer Strafzumessung den Grundtatbestand des § 242 StGB zugrunde gelegt. Warum das Landgericht gleichwohl auch für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen erachtet hat, legen die Urteilsgründe nicht offen.
3. Die Aufhebung der rechtsfehlerhaft bemessenen Einzelstrafen in den Fällen II.3, II.10. und II.11. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
4. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da in allen Fällen jeweils mindestens ein weiterer Tatbeteiligter mit dem Angeklagten gemeinsam die gestohlenen Fahrzeuge in Besitz nahm. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23, Rn. 7 mwN).
5. Im tenorierten Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Wertungsfehlern nicht betroffenen, rechtsfehlerfreien Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).