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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2026, Az.: 4 StR 99/24

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.2026
Aktenzeichen
4 StR 99/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070426B4STR99.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 11.09.2023 - AZ: II-5 KLs-47 Js 72/20-27/21

Verfahrensgegenstand

Diebstahl
hier: Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2026 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. Februar 2026, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, weil in dem angegriffenen Beschluss die Gründe, aus denen die Revision als unbegründet verworfen worden sei, nicht dargelegt worden seien.

2

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung vom 29. Januar 2026 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

a) Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Revisionsbegründung und die weiteren Schriftsätze der Verteidigung, insbesondere die Gegenerklärung vom 10. Juni 2025, lagen dem Senat bei der Entscheidung vor und wurden bei der Beratung berücksichtigt. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

4

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, dass Vorbringen des Verurteilten übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteil vom 11. April 2019 - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; Urteil vom 20. Januar 2015 - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

5

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks