Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2026, Az.: 4 StR 685/25
Verwerfung der Revision des Angeklagten wegen erfolgloser Verfahrensrüge; Keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; Rechtmäßige Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten auch vom Tötungsversuch zum Nachteil des ersten Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 685/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:070426B4STR685.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 02.09.2025 - AZ: 2 Ks-30 Js 375/24-4/25
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Ob ein Fehlschlag vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. September 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe und Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur, dass das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten gemäß § 24 Abs. 1 StGB auch von dem Tötungsversuch zum Nachteil des ersten Geschädigten im Ergebnis zu Recht verneint hat.
a) Die Schwurgerichtskammer hat - soweit hier relevant - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte näherte sich auf einem Supermarktparkplatz den Geschädigten, als diese damit beschäftigt waren, ihre Einkäufe in den Kofferraum ihres Fahrzeugs einzuladen. Aus einer Entfernung von wenigen Metern schoss er in Tötungsabsicht mit einer halbautomatischen Schusswaffe zunächst dem Nebenkläger B. Ü., der seinen Oberkörper in Richtung des Kofferraums gebückt hielt, in den oberen Rücken. Der Geschädigte sackte verletzt zusammen. Aufgrund des Schussgeräuschs drehte sich nun die Mutter des B. Ü., die Nebenklägerin I. Ü., welche neben ihrem Sohn stand, um und wandte sich dem Angeklagten zu. In Fortführung seines Plans richtete dieser die Pistole nun auf I. Ü. und drückte den Abzugshebel, um sie zu töten, wobei er äußerte: "Ich bringe euch alle um." Da die Hülse des zuvor abgeschossenen Projektils im Patronenlager stecken geblieben war, löste sich kein Schuss. Dem Angeklagten gelang es, die Störung zu beseitigen, und er betätigte erneut den Abzug der weiter auf das Gesicht der I. Ü. gerichteten Pistole. Wieder kam es nicht zur Schussabgabe, diesmal wegen der Verklemmung einer weiteren Patrone im Lauf der Pistole. I. Ü. ergriff nun die zur Schussabgabe ausgestreckten Arme des Angeklagten und drückte sie nach oben. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass er sein Ziel, den Tod der beiden Geschädigten herbeizuführen, nicht mehr erreichen konnte, ergriff die Flucht.
Ob der Umstand, dass der angeschossene Geschädigte zu Boden ging, bei dem Angeklagten die Vorstellung bewirkt haben könnte, ihn tödlich getroffen zu haben, hat das Landgericht offengelassen und einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB hinsichtlich beider Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Fehlschlags verneint. Die Tat sei aus Sicht des Angeklagten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne erhebliche Zwischenschritte zu vollenden gewesen, als er vom Ort der erfolgten und versuchten Schussabgaben flüchtete.
b) Dieser Erwägung liegt hinsichtlich des versuchten Mordes zum Nachteil des B. Ü. ein unzutreffender zeitlicher Bezugspunkt zugrunde.
aa) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschlüsse vom 16. August 2023 - 4 StR 215/23, NStZ-RR 2024, 40, 41 und vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15 Rn. 10); lediglich bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene auf denselben tatbestandlichen Erfolg gerichtete Handlungen vornimmt, kann es unter Umständen auf das subjektive Vorstellungsbild nach jedem Einzelakt ankommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - 2 StR 147/21, NStZ 2023, 482, 483; Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 408/21, NStZ-RR 2023, 74, 75, jew. mwN). Ob ein Fehlschlag vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 StR 168/14).
bb) Hiernach war unabhängig davon, ob die - den Angeklagten jedenfalls nicht beschwerende - Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen den Mordversuchen zum Nachteil der beiden Geschädigten zutrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208 und vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00), für die Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend von dem Tötungsversuch zum Nachteil des B. Ü. zurückgetreten ist, sein Vorstellungsbild nach der Abgabe des Schusses auf diesen als der insoweit einzigen Ausführungshandlung maßgeblich. Zu diesem Rücktrittshorizont hat das Landgericht allerdings keine (sicheren) Feststellungen getroffen, sondern auf einen Fehlschlag eines einheitlich auf beide Geschädigten bezogenen "Tötungsvorhabens" im Zeitpunkt der Flucht des Angeklagten abgestellt.
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 StPO). Denn den Feststellungen ist, jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang, zu entnehmen, dass der Angeklagte auch zu keinem Zeitpunkt vor dem Fehlschlag seines Gesamtvorhabens (Flucht vom Tatort), namentlich nicht unmittelbar nach dem Schuss auf B. Ü., die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts von dem gegen ihn gerichteten Mordversuch erfüllt hat. Er ist insbesondere nicht durch Aufgeben der Tat von einem - etwaigen - unbeendeten Versuch zurückgetreten.
aa) Aufgegeben im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB ist die weitere Tatausführung, wenn der Täter endgültig von der konkreten Tatbegehung Abstand genommen hat; ein lediglich vorübergehendes Innehalten genügt hingegen nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 408/21, NStZ-RR 2023, 74, 75 und vom 15. Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753, 754).
bb) An einer derartigen Abstandnahme des Angeklagten fehlt es. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass er sich nach dem Schuss von dem getroffenen Geschädigten (nur deshalb) abwandte, um sich nun der zweiten Geschädigten zuzuwenden und auch sie zu erschießen. Denn auch die Frage der Tataufgabe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ist stets bezogen auf den jeweiligen gesetzlichen Straftatbestand zu beantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 10 mwN).
Allerdings hat die Schwurgerichtskammer unabhängig hiervon festgestellt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch von seinem Vorhaben, den B. Ü. zu töten, nicht endgültig Abstand genommen hatte. Denn sie hat auf die Tötungsabsicht des Angeklagten hinsichtlich beider Geschädigter - rechtsfehlerfrei - unter anderem aus seiner Äußerung bei dem ersten Schussversuch auf I. Ü., er bringe sie alle um, zurückgeschlossen. Damit hat sie sich zugleich vom Fortbestehen des Vollendungswillens des Angeklagten auch bezüglich der Tat zum Nachteil des Geschädigten B. Ü. über den Zeitpunkt der insoweit letzten Ausführungshandlung hinaus überzeugt, was einem strafbefreienden Rücktritt von dem bis dahin noch nicht fehlgeschlagenen, gegebenenfalls unbeendeten Versuch jedenfalls entgegensteht.