Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: 1 StR 441/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge des Verurteilten mangels Verletzung rechtlichen Gehörs; Rechtmäßige Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Kein Vorliegen von Verfahrensfehlern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.2026
Aktenzeichen
1 StR 441/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020426B1STR441.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 15.05.2025 - AZ: 14 KLs 114 Js 59545/15 (2)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung
hier: Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Februar 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2025 durch Beschluss vom 25. November 2025, seinem Verteidiger zugestellt am 10. Februar 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 17. Februar 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den von ihm persönlich eingereichten Vortrag zur Begründung seiner Revision nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

2

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Verurteilte rügt, der Senat habe den handschriftlichen, von ihm persönlich eingereichten Vortrag zur - behaupteten - Verfolgungsverjährung missachtet, sei er darauf hingewiesen, dass der Senat das Vorliegen von Verfahrenshindernissen - ungeachtet der Formunwirksamkeit der vom Beschwerdeführer selbst angebrachten Beanstandung (§ 345 Abs. 2 StPO) - von Amts wegen geprüft hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass sich der Beschwerdevortrag letztlich in einer Wiederholung des bereits zuvor angebrachten Vorbringens erschöpft, welches der Senat bereits geprüft und mit einer die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzenden Bemerkung teilweise ausdrücklich verbeschieden hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 7 mwN). § 465 StPO.

Jäger
Ri'inBGH Dr. Fischer ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.
Jäger
Wimmer
Allgayer
Welnhofer-Zeitler