Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.2026, Az.: 3 StR 60/26
Ergänzung des Urteils um Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vor seiner Unterbringung in der Sicherunsverwahrung; Umfassen auch der Anordnung bei Aufhebung des Urteils im Maßregelausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 60/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010426B3STR60.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 03.12.2025 - AZ: 23 KLs 3/25 (300 Js 3002/23)
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2025 dahin ergänzt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vor seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hatte seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und insoweit bestimmt, dass die Maßregel nach § 64 StGB vor derjenigen nach § 66 StGB, ferner welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist. Daneben hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und im Maßregelausspruch nach § 66 StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er verworfen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Festsetzung der Vollstreckungsreihenfolge der nebeneinander angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnet. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Es hat aber entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erneut die Reihenfolge der Vollstreckung der beiden freiheitsentziehenden Maßregeln nach §§ 64, 66 StGB bestimmt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt wie folgt:
"Die Aufhebung des Urteils vom 23. Mai 2024 im Maßregelausspruch nach § 66 StGB durch Beschluss vom 20. März 2025 (3 StR 546/24) umfasst auch die Anordnung nach § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB. Eine Aufrechterhaltung der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung unklar ist, ob das neue Tatgericht wiederum auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung erkennen wird und ob im zweiten Rechtsgang für die Vollstreckungsreihenfolge bedeutsame Feststellungen getroffen werden können.
Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, ausnahmsweise die Sicherungsverwahrung zuerst zu vollstrecken, lassen sich dem Urteil hier indes nicht entnehmen, so dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt dem Regelfall entsprechend zuerst zu vollstrecken ist. Der Senat kann die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO selbst festsetzen (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, BeckRS 2021, 24276 Rn. 2 und 3)."
Dem schließt sich der Senat an.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer