Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.2026, Az.: X ZR 41/24
„Prothesensteuerung“
Nichtigkerklärung des Streitpatents zur Steuerung einer Prothese oder Orthese der Beklagten; Unmöglichkeit zufriedenstellender Regelungen in Öffnungs- und Schließrichtung sowie im Kraftaufbau mit betreffenden Systemen; Keine Erforderlichkeit der Offenbarung der zugrundeliegenden Werkmechanismen für neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre; Unerblichkeit der Offenbarung eines bestimmten Gegenstands als zur Erfindung gehörend für Beurteilung der Neuheitsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2026
- Aktenzeichen
- X ZR 41/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15164
- Entscheidungsname
- Prothesensteuerung
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310326UXZR41.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 30.11.2023 - AZ: 6 Ni 35/21 (EP)
Rechtsgrundlage
- Art. 54 Abs. 2 EPÜ
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin).
- b)
Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten).
Tenor:
Auf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 30. November 2023 abgeändert.
Das europäische Patent 2 445 455 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 445 455 (Streitpatents), das am 23. Juni 2010 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 24. Juni 2009 angemeldet wurde und die Steuerung einer Prothese oder Orthese betrifft.
Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: moving the component by means of a motor (7); characterised in that the method comprises the further steps of: by means of an electrical apparatus: determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force.
Patentanspruch 15 schützt eine Vorrichtung mit entsprechenden Merkmalen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in zwölf geänderten Fassungen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents.
I. Das Streitpatent betrifft die Steuerung einer Prothese.
1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren Handprothesen mit motorisch angetriebenen Fingern bekannt. Diese hätten allerdings Nachteile im Hinblick auf die Greifkraft (Abs. 4).
2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Steuerung mit verbesserter Greifkraft zur Verfügung zu stellen.
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind gekennzeichnet):
| 1 | A method of controlling a movable component of a prosthesis or orthosis (1), the method comprising: | Verfahren zum Steuern einer beweglichen Komponente einer Prothese oder Orthese (1), umfassend: |
|---|---|---|
| 1.1' | moving the component by means of a motor (7), comprising providing a plurality of spaced apart electrical motive pulses to the motor (7); | Bewegen der Komponente mittels eines Motors (7), umfassend ein Bereitstellen einer Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen an den Motor (7); |
| 1.2 | by means of an electrical apparatus: | mittels einer elektrischen Vorrichtung: |
| 1.2.1 | determining when movement of the component is arrested when the component bears against a surface; and | Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt; und |
| 1.2.2 | providing a plurality of driving electrical pulses to the motor (7) in dependence on the determination and when movement of the component is arrested to thereby drive the motor (7) so as to cause the component to bear against the surface with greater force, | Bereitstellen einer Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen für den Motor (7) in Abhängigkeit von der Bestimmung und wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, um dadurch den Motor (7) anzutreiben, um zu bewirken, dass die Komponente mit größerer Kraft gegen die Oberfläche drückt, |
| 1.2.3 | wherein each of the plurality of spaced apart electrical motive pulses has a period of less than a tenth of the period of each of the driving electrical pulses. | wobei jeder der Vielzahl der beabstandeten elektrischen Antriebsimpulse eine Periode von weniger als einem Zehntel der Periode von jedem der elektrischen Treiberimpulse aufweist. |
4. Die nunmehr in Patentanspruch 13 geschützte Vorrichtung wird durch ihre Eignung für das Verfahren nach Anspruch 1 geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung.
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Merkmal 1.1' gibt vor, dass der für den Antrieb eingesetzte Motor durch eine Vielzahl von beabstandeten elektrischen Antriebsimpulsen angetrieben wird.
Bei dem in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird der Motor durch Pulsweitenmodulation (PWM) gesteuert (Abs. 40).
Dabei wird die zum Antrieb benötigte Spannung in Form von kurzen Impulsen mit fester Frequenz zugeführt. Zur Leistungssteuerung wird das Puls-zu-Pausen-Verhältnis (mark-to-space ratio) variiert, d. h. das Verhältnis zwischen der Dauer des Impulses und des restlichen Zeitraums bis zum Ende einer Periode.
Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents beträgt die Impulsfrequenz 41,6 kHz (Abs. 40 Z. 30 f.).
Merkmal 1.1' schreibt weder eine Pulsweitenmodulation noch eine feste Frequenz zwingend vor. Es reicht aus, wenn mehrere Impulse ausgegeben werden, zwischen denen ein zeitlicher Abstand liegt.
b) Eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2 ist eine Vorrichtung, die die in den Merkmalen 1.2.1 bis 1.2.3 spezifizierten Funktionen erfüllen kann, also das Bestimmen, wenn die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn diese gegen eine Oberfläche drückt, und das daran geknüpfte Bereitstellen von elektrischen Treiberimpulsen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist damit nicht zwingend vorgegeben, dass die in Merkmal 1.2.1 vorgesehene Bestimmung, wenn (when) eine Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, anhand von elektrischen Parametern erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn das Feststellen eines solchen Zustands ein elektrisches Signal zur Folge hat.
aa) Bei dem in der Streitpatentschrift geschilderten Ausführungsbeispiel wird allerdings der vom Motor aufgenommene Strom gemessen. Wenn dieser einen bestimmten Schwellenwert (im Beispiel: 700 mA) übersteigt, deutet dies darauf hin, dass die Komponente aufgehalten wird (Abs. 8, Abs. 40).
Diese Ausgestaltung hat in Patentanspruch 1 jedoch keinen Niederschlag gefunden.
bb) Die in Merkmal 1.2 enthaltene Vorgabe, dass eine elektrische Vorrichtung einzusetzen ist, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Bestimmung ausschließlich mit elektrischen oder gar elektronischen Mitteln erfolgen darf und jeglicher Einsatz sonstiger Mittel, etwa optischer oder mechanischer Komponenten, ausgeschlossen ist.
Der Begriff "elektrische Komponente" wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht näher erläutert.
Nach allgemeinem Verständnis fällt darunter jede Komponente, die eine elektrische Funktion erfüllen kann, zum Beispiel auch ein einfacher mechanischer Schalter. Hinweise auf ein engeres Verständnis lassen sich der Streitpatentschrift nicht entnehmen.
Nach der Funktion, die Merkmal 1.2 im Kontext der Erfindung zukommt, reicht es aus, wenn der in Merkmal 1.2.1 umschriebene Zustand mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden und gegebenenfalls durch ein elektrisches Signal die in den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 spezifizierten Vorgänge ausgelöst werden können.
c) Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 legen die Voraussetzungen, unter denen davon auszugehen ist, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten wird, wenn die Komponente gegen eine Oberfläche drückt, nicht in allen Einzelheiten fest.
Nach der Beschreibung ist von einem Aufhalten der Bewegung auszugehen, wenn diese im Wesentlichen aufgehört hat (Abs. 6). Bei dem geschilderten Ausführungsbeispiel wird hierzu wie bereits erwähnt die Stromstärke des Motors überwacht.
Daraus ergeben sich keine zwingenden Vorgaben, welcher Bewegungszustand vorliegen und wie lange dieser andauern muss, um die in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.2 vorgesehene Bestimmung vorzunehmen.
Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, kann es zum Beispiel beim Greifen von nachgiebigen Gegenständen wie etwa einer Zitrone dazu kommen, dass die Bewegung eines Fingers nicht schon beim ersten Kontakt mit der Oberfläche zum Stillstand kommt. Weder aus Patentanspruch 1 noch aus der Beschreibung des Streitpatents ergeben sich zwingende Vorgaben dazu, ob in solchen Situationen schon die erste Verlangsamung als Anzeichen dafür genommen werden muss, dass die Bewegung im Wesentlichen aufgehört hat oder ob eine solche Schlussfolgerung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen getroffen wird, etwa dann, wenn ein solcher Zustand eine gewisse Zeit lang andauert.
d) In Abhängigkeit von der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung und des Aufgehaltenwerdens der Komponente wird der Motor gemäß Merkmal 1.2.2 durch eine Vielzahl von elektrischen Treiberimpulsen angetrieben, um eine größere Anpresskraft der Komponente zu erzielen.
aa) Bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents bestehen die Treiberimpulse ebenfalls aus einem pulsweitenmodulierten Signal.
Die Frequenz dieses Signals beträgt etwa 36 Hz, also weniger als ein Tausendstel der Frequenz des Antriebssignals. Es kann zum Beispiel 36 Impulse gleicher Länge mit einem Puls-zu-Pausen-Verhältnis von 1:1 aufweisen (Abs. 41). Alternativ können zum Beispiel 12 oder 24 Impulse eingesetzt werden (Abs. 20). Auch das Puls-zu-Pausen-Verhältnis kann variiert werden (Abs. 21).
bb) In Patentanspruch 1 haben diese Details keinen Niederschlag gefunden.
Merkmal 1.2.3 legt lediglich fest, dass die Treiberimpulse - ebenso wie die Antriebsimpulse - voneinander beabstandet sein müssen und dass die Periode der Antriebsimpulse - also der Zeitraum zwischen dem Beginn von zwei aufeinanderfolgenden Impulsen dieser Art - weniger als ein Zehntel der Periode der Treiberimpulse beträgt. Damit muss die Frequenz der Treiberimpulse unterhalb eines Grenzwerts von einem Zehntel der Frequenz der Antriebsimpulse liegen.
Der Einsatz von Pulsweitenmodulation mit festen Frequenzen ist auch in diesem Zusammenhang nicht zwingend vorgeschrieben.
cc) Merkmal 1.2.2 gibt auch nicht zwingend vor, dass die Treiberimpulse genau von demjenigen Zeitpunkt an bereitgestellt werden müssen, zu dem die Bewegung der Komponente endet.
Das Aufhalten (arrest) der Komponente ist nach Merkmal 1.2.2 zwar eine Bedingung dafür, dass Treiberimpulse bereitgestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass dies sofort geschehen muss, nachdem dieser Zustand gemäß Merkmal 1.2.1 bestimmt worden ist.
Die Beschreibung führt im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel aus, nach Überschreiten des Schwellenwerts für den Motorstrom könne optional ein Verzögerungszeitraum von 500 ms vorgesehen werden, bevor das Treibersignal angewendet wird (Abs. 40 Z. 43-51). Das Verfahren kann auch so ausgestaltet werden, dass der Benutzer einstellen kann, ob eine solche Verzögerung erfolgt (Abs. 15 Z. 22-24). Die Länge des Verzögerungszeitraums kann beispielsweise zwischen 100 ms und 2 s liegen (Abs. 17).
e) Wie das Landgericht Mannheim in dem zwischen den Parteien geführten Verletzungsrechtsstreit zu Recht angenommen hat, gibt Merkmal 1.2.3 - abgesehen vom Verhältnis der Periodendauer - nicht vor, wie die einzelnen Treiberimpulse beschaffen sind. Deshalb sind auch Impulse umfasst, die ihrerseits aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen - unabhängig von deren Dauer und Spannungsverlauf.
Nach den Feststellungen, die das Patentgericht im Zusammenhang mit einem Auszug aus dem Lehrbuch von Hübscher/Szapanski (Elektrotechnik, Fachstufe 1: Nachrichtentechnik, 3. Auflage 1987, S. 44-46, D9) getroffen hat, kann es aufgrund der Selbstinduktion der Motorspule bei einer Ansteuerung eines Elektromotors mit kurzen Impulsen zwar zu einer Verschleifung der Ansteuerimpulse und damit zu einer Verringerung der an den Motor abgegebenen Impulsleistung kommen. Daraus ergibt sich aber keine konkrete Mindestanforderung an die Länge eines Einzelimpulses.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand werde durch die Veröffentlichung von Light et al. (Intelligent multifunction myoelectric control of hand prostheses, Journal of Medical Engineering & Technology, Volume 26 (2002), S. 139-146, D1) nicht vorweggenommen. D1 offenbare zwar alle Merkmale der erteilten Fassung von Patentanspruch 1, nicht aber das Merkmal 1.2.3. D1 beschreibe lediglich eine Variation des PWM-Signals durch Änderung des Puls-zu-Pausen-Verhältnisses, nicht aber eine Änderung der Periode.
Die europäische Patentanmeldung 681 818 (D2) nehme den mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand ebenfalls nicht vorweg. Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 seien nicht offenbart, weil der Aufbau der Griffkraft durch Variieren von PWM-Impulsen nicht davon abhängig sei, dass die Bewegung der Komponente aufgehalten werde, wenn sie gegen eine Oberfläche drücke. Merkmal 1.2.3 sei nicht offenbart, weil nicht die Periodendauer variiert werde, sondern das Puls-zu-Pausen-Verhältnis bzw. der Tastgrad (duty cycle), d. h. das Verhältnis zwischen der Länge eines Impulses und der Gesamtlänge einer Periode.
Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei durch D1 und D2 auch nicht nahegelegt. Diesen Entgegenhaltungen lasse sich nicht die Anregung entnehmen, zur Steuerung der Prothese für das Berühren und Halten eines Objekts sowie für die anschließende Griffkraftverstärkung Impulse mit verschiedener Periode zu verwenden. Aus dem allgemeinen Fachwissen ergäben sich für den Fachmann, einen Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Erfahrung in der Hard- und Softwareentwicklung von feinmechanischen Produkten, insbesondere Handprothesen verfüge und für spezielle medizinische Anforderungen einen Arzt (Orthopäden, Unfallchirurgen) mit Spezialisierung auf Prothetik, insbesondere Handprothetik hinzuziehe, keine weitergehenden Anregungen. Dem Fachmann sei zwar bekannt, dass Tastgrad und Periode Kennwerte eines PWM-Signals seien. Er wisse allerdings ebenfalls, dass beim PWM-Signal üblicherweise die Pulsweite und somit der Tastgrad und nicht die Periode moduliert werde.
III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts nimmt D2 den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils vollständig vorweg.
1. D2 betrifft ein Verfahren zur myoelektrischen Proportionalsteuerung eines elektromotorisch betätigten Kunstgliedes, insbesondere einer Handprothese.
D2 führt aus, im Stand der Technik seien bereits Steuerungen für elektromechanische Handprothesen bekannt gewesen, bei denen ein durch Muskelaktivität erzeugtes Elektromyogramm-Signal (EMG-Signal) eingesetzt werde. Hierbei kämen meist Gleichstrommotoren mit Pulsweitenmodulation zum Einsatz. Die Frequenz liege vorwiegend zwischen 18 und 40 kHz. Je nach Größe des EMG-Signals würden dem Motor äquivalent lange Spannungsimpulse zugeführt (S. 3 Z. 35-40).
Zufriedenstellende Regelungen in der Öffnungs- und Schließrichtung sowie im Kraftaufbau seien mit diesen Systemen nicht möglich. Von außen einwirkende Federmomente durch die Innenhand und Plastiküberzüge erschwerten eine lineare Geschwindigkeitsregelung, zudem könne der Griffkraftaufbau auch mit einem automatischen Getriebe nicht optimal geregelt werden (S. 3 Z. 40-48).
D2 strebt vor diesem Hintergrund eine Verbesserung des bekannten Verfahrens an (S. 3 Z. 49).
Hierzu schlägt D2 ein Verfahren vor, dessen Ablauf schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist (die Qualität der Darstellung wurde bei dieser und bei weiteren Figuren mit Hilfe von Google Gemini verbessert - ohne Änderungen an Inhalt und Form).

Vom Benutzer durch Muskelaktivität erzeugte elektrische Signale (Myosignale) werden über zwei Hautelektroden abgenommen und der Schaltung zugeführt. Dort werden sie jeweils gemessen, gemittelt und einer Verriegelung zugeführt. Diese vergleicht die Signale mit intern eingestellten Schaltschwellen und gibt die entsprechende Motorrichtung (Hand auf oder Hand zu) frei (S. 4 Z. 36-38).
Ein mechanischer Griffkraftschalter trennt das System in zwei Regelkreise. Sein Schaltpunkt liegt über dem Umschaltpunkt eines Automatikgetriebes. Wird der Schaltpunkt nicht erreicht, arbeitet das System mit proportionaler Geschwindigkeitsregelung. Wird er überschritten, wird auf proportionale Griffkraftregelung umgeschaltet (S. 4 Z. 38-41).
Zur proportionalen Geschwindigkeitsregelung wird mittels einer Tabelle ein Drehzahlsollwert ermittelt, welcher der jeweils gemessenen Elektrodenspannung zugeordnet ist. Um diese Drehzahl zu erreichen, wird das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt (S. 5 Z. 49 bis S. 6 Z. 9).
Die Umschaltung von der Geschwindigkeitsregelung zur Griffkraftregelung erfolgt, indem der Griffkraftschalter durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23-25).
Der Griffkraftaufbau erfolgt schrittweise, wobei die maximale Griffkraft in Stufen unterteilt ist. Dabei entspricht die aktuelle Elektrodenspannung einer bestimmten Stufenanzahl. In zwei Tabellen ist jeder Stufe ein bestimmter Wert für das Tastverhältnis des PWM-Signals und für einen dazu gehörenden Stromabschaltwert zugeordnet. Ein programminterner Zähler zählt vom Zählerstand 0 bis zu der vorgegebenen Stufenanzahl hoch. Parallel dazu wird der Strom des Antriebsmotors gemessen und mit dem jeweiligen Stromabschaltwert verglichen. Wird der Abschaltwert erreicht, wird der Zähler um 1 erhöht und der nächste PWM-Wert ausgegeben. Erreicht der Zähler die vorgegebene Stufenanzahl und damit die erstrebte Griffkraft, wird der Antriebsmotor abgeschaltet (S. 5 Z. 2-14).
Wenn die Elektrodenspannung eine vorgegebene Schaltschwelle überschreitet, wird der Zählerstand zu Anfang nicht auf 0 gestellt, sondern auf einen höheren Tabellenwert. Damit wird die maximale Griffkraft in kürzerer Zeit erreicht (S. 5 Z. 15-18).
Wenn der Motorstrom während des Griffkraftaufbaus einen intern eingestellten Maximalwert überschreitet, wird der Motor ebenfalls abgeschaltet (S. 6 Z. 19 f.).
Die Abläufe der Griffkraftregelung sind schematisch in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Nach dem Umschalten des Griffkraftschalters (s=1, Zeitpunkt 0) wird für einen Zeitraum von 60 ms kein PWM-Signal ausgegeben. Danach wird für 100 ms ein Signal mit dem aus der PWM-Tabelle entnommenen Wert ausgegeben (S. 6 Z. 30-32).
Wird der Sollwert für den Strom in diesem Zeitraum erreicht, wird das PWM-Signal wieder gesperrt. Wenn der Sollwert nicht erreicht worden ist, wird das vorgegebene PWM-Signal im unmittelbaren Anschluss maximal für weitere 100 ms ausgegeben. Wird auch während dieses Zeitraums der Sollwert nicht erreicht, wird das PWM-Signal gesperrt (S. 6 Z. 33-37). Wird der Sollwert vor Ablauf des Verlängerungszeitraums erreicht, wird das PWM-Signal sofort gesperrt (Fig. 3 unten rechts).
Die beschriebenen Abläufe - jeweils beginnend mit einer Pause von 60 ms - werden mit dem jeweils nächsten aus der Tabelle ausgelesenen PWM-Wert so lange wiederholt, bis die vorgegebene Stufe erreicht ist (S. 6 Z. 41-45).
2. Wie die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1 und 1.1' offenbart.
3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch die Merkmale 1.2, 1.2.1 und 1.2.2.
a) Der in D2 offenbarte mechanische Griffkraftschalter ist eine elektrische Vorrichtung im Sinne von Merkmal 1.2.
Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, gibt dieser Schalter ein elektrisches Signal aus, wenn eine bestimmte Griffkraft überschritten ist. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus.
Dass die Messung der Griffkraft nicht mit elektrischen Mitteln, sondern auf mechanischem Weg erfolgt, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen.
b) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend darlegt, enthält D2 zwar keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, ob der Finger sich noch in Bewegung befindet, wenn die für das Auslösen des Griffkraftschalters und den Wechsel in die Griffkraftregelung maßgebliche Griffkraft überschritten ist. Aus den Ausführungen, wonach der Griffkraftschalter erst nach Überschreiten einer bestimmten Griffkraft umschaltet (S. 5 Z. 1 f.) und durch seine konstruktive Ausführung das Zugreifen ab einer gewissen Kraftschwelle meldet (S. 6 Z. 23 f.), ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass im Zeitpunkt des Umschaltens keine nennenswerte Bewegung mehr stattfindet.
Eine Griffkraft und erst recht ein Zugreifen setzen voraus, dass die Prothese bereits in Griffkontakt mit einem anderen Gegenstand steht, also gegen dessen Oberfläche drückt. Dies entspricht dem Zustand, der nach Merkmal 1.2.1 zu bestimmen ist und bei dem gemäß Merkmal 1.2.2 die elektrischen Treiberimpulse bereitzustellen sind.
c) Ob die Umschaltung erst einige Zeit nach dem Zugreifen erfolgt, ist unerheblich.
Wie oben dargelegt wurde, ist Merkmal 1.2.2 auch dann verwirklicht, wenn die Treiberimpulse erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach der in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Bestimmung bereitgestellt werden.
4. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts offenbart D2 auch das Merkmal 1.2.3.
a) Wie das Patentgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, werden dem Motor bei dem in D2 offenbarten Verfahren allerdings auch in der Phase der Griffkraftregelung PWM-Impulse mit derselben Frequenz zugeführt wie in der Phase der Geschwindigkeitsregelung.
Während der Griffkraftregelung führt der Wechsel zwischen solchen Impulsen mit einer Gesamtdauer zwischen 100 und 200 ms und dazwischen liegenden Pausen mit einer Dauer von 60 ms jedoch dazu, dass zusätzlich eine Signalfolge mit niedrigerer Frequenz entsteht.
Dass die einzelnen Signale dieser Folge jeweils aus einer Vielzahl hochfrequenter Einzelimpulse bestehen, steht der Verwirklichung von Merkmal 1.2.3 aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen.
b) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ergeben sich aus D2 auch hinreichende Hinweise zum Verhältnis der Periodendauern.
aa) Die Periodendauer der zusammengesetzten Impulse wird in D2 durch die Signaldauer von 100 bis 200 ms zuzüglich der Pausenzeit von 60 ms bestimmt. Sie liegt mithin zwischen 160 und 260 ms. Dies entspricht einer Frequenz im Bereich zwischen 6,25 und 3,85 Hz.
bb) Als übliche Frequenz für die PWM-Signale gibt D2 einen Bereich zwischen 18 und 40 kHz an. Damit beträgt die Periodendauer der PWM-Signale weniger als ein Tausendstel der Periodendauer der zusammengesetzten Impulse.
Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zu Recht geltend macht, bezieht sich die Angabe zur üblichen Frequenz zwar auf den Stand der Technik. Aus dem Umstand, dass D2 keine Frequenz für die vorgeschlagene Lösung benennt, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass diese insoweit nicht vom Stand der Technik abweichen soll. Dafür spricht auch, dass D2 keinen grundlegend neuen Ansatz anstrebt, sondern eine Verbesserung bekannter Verfahren.
cc) Wie die Berufungserwiderung im Ansatz ebenfalls zutreffend geltend macht, enthält D2 auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ausgestaltung der während der Geschwindigkeitsregelung eingesetzten PWM-Impulse. Aus den Angaben, wonach in dieser Phase zur Erreichung der angestrebten Drehzahl des Motors das Tastverhältnis des an die Motorbrücke gesendeten PWM-Signals entsprechend eingestellt wird, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass in dieser Phase durchgehend PWM-Signale erzeugt werden - ohne die für die Phase der Griffkraftregelung beschriebenen Pausen von jeweils 60 ms Länge.
Die Periode der Antriebsimpulse entspricht damit der Periode der einzelnen Impulse des PWM-Signals.
dd) Dass D2 keine Regel für das Verhältnis zwischen den Perioden der beiden Impulse angibt, ist unerheblich.
Für eine neuheitsschädliche Offenbarung genügt es, dass dem Gesamtgehalt der D2 unmittelbar und eindeutig eine Ausführungsform zu entnehmen ist, bei der dieses Verhältnis verwirklicht ist. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen der Fall.
ee) Ebenfalls unerheblich ist, dass D2 keinen Hinweis darauf enthält, dass ein Signal mit längerer Periode, wie es durch die wiederkehrenden Pausen von jeweils 60 ms Länge entsteht, eine höhere Kraftentfaltung ermöglicht als ein durchgehendes Signal mit kürzerer Methode.
Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin).
Nach der Lehre des Streitpatents ist eine höhere Kraftentfaltung eine zwingende Folge der längeren Periodendauer. Die Ausführung der in D2 beschriebenen Verfahrensschritte führt zu einer längeren Periodendauer und damit zu einer höheren Kraftentfaltung. Damit ist die Lehre des Streitpatents offenbart, auch wenn D2 die maßgeblichen Wirkzusammenhänge nicht aufzeigt.
ff) Unerheblich ist ferner, dass die in D2 formulierten Ansprüche die bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 offenbarte niedrigfrequente Signalfolge nicht zwingend vorsehen.
Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall aus den oben dargelegten Gründen erfüllt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.