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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2026, Az.: 2 StR 649/25

Aufhebung des Urteils des LG betreffend die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf Revision des Angeklagten; Keine tragenden Erwägungn bzgl. unterlassener Anordnung der Maßregel; Fehlerhafte Begründung des nicht (mehr) Vorliegens eines Hangs; Fehlende Auseinandersetzung des Tatgerichs mit einer möglichen Motivation des Angeklagten zur Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.2026
Aktenzeichen
2 StR 649/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250326B2STR649.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 24.04.2025 - AZ: 5/30 KLs - 3150 Js 245769/24 (2/25)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch geblieben ist, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Im Schuld- und Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

3. Dagegen hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Insoweit leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

5

a) Das Landgericht hat - ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt verneint, weil ein Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts der mittlerweile gelebten Abstinenz des Angeklagten seit seiner Inhaftierung am 30. September 2024 nicht mehr festzustellen sei. Selbst dann, wenn bei dem Angeklagten ein Hang bestanden habe und (noch) bestehe, gingen die von ihm verübten Taten nicht überwiegend auf seinen Hang zurück. Schließlich fehle es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung "ausdrücklich betont" habe, er lehne eine Unterbringung nach § 64 StGB ab.

6

b) Diese Erwägungen tragen das Absehen von der Anordnung der Maßregel nicht.

7

aa) Die Annahme des Landgerichts, bei dem Angeklagten liege ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht (mehr) vor, ist rechtsfehlerhaft begründet. Bei dieser Folgerung aus einer Abstinenz des Angeklagten in der Haft hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung - insbesondere haftbedingte - Intervalle der Abstinenz der Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 210/20, StV 2021, 361, 362 Rn. 8, und vom 13. August 2024 - 5 StR 343/24, NStZ-RR 2024, 370, 371; jew. mwN).

8

bb) Auch kann - entgegen der Annahme der Strafkammer - zumindest im Hinblick auf die Taten zu II.5. und II.6. der Urteilsgründe, deren Ursache in Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten liegt, nicht ausgeschlossen werden, dass diese Taten überwiegend auf den möglichen Hang des Angeklagten zurückgehen (zum symptomatischen Zusammenhang nach Neufassung des § 64 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23, Rn. 2 f.).

9

cc) Schließlich lässt sich anhand der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die für die Anordnung der Maßregel erforderliche tatsachenbasierte Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509/23, StV 2024, 436 Rn. 6) nicht von vorneherein ausschließen. Allein der Umstand, dass der Anklagte seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ablehnt, reicht hierfür nicht aus. Der in der Haft abstinent lebende Angeklagte wurde bislang nicht therapiert. Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 103/17, StraFo 2017, 376, 377).

10

4. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) - insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

11

5. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Menges
Zeng
Lutz
Zimmermann
Herold