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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: 5 ARs 13/25

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.2026
Aktenzeichen
5 ARs 13/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240326B5ARS13.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.08.2025 - AZ: III-4 VAs 86-87/25
OLG Hamm - 21.08.2025 - AZ: III-4 VAs 89-91/25

Verfahrensgegenstand

Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
hier: Rechtsbeschwerde

Hinweis

Verbundenes Verfahren:
BGH - 24.03.2026 - AZ: 5 AR (VS) 10/25

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch