Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: 4 StR 44/26
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Einziehungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR44.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 19.11.2025 - AZ: 1 KLs 5427 Js 20324/22
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2026
- a)
- b)
im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.195 € angeordnet wird.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Generalbundesanwalt eine Herabsetzung der Einziehungsanordnung lediglich auf 1.495 € beantragt hat, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte für den Verkauf von einem Kilogramm Amphetamin an den gesondert verfolgten K. am 13. Mai 2021 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) über dessen direkt geleistete Anzahlung von 1.000 € hinaus später noch weitere 300 € als Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erlangt hat. Die in der Begründung der Einziehungsanordnung enthaltene nachträgliche Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen "Gewinn" in Höhe von 1.300 € erzielt hätte, wird durch die Urteilsgründe - auch im Gesamtzusammenhang - nicht belegt. Einen werthaltigen Zahlungsanspruch konnte der Angeklagte aufgrund der Nichtigkeit des über die Betäubungsmittel geschlossenen Kaufvertrags von vornherein nicht erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 - 5 StR 371/20 Rn. 17 mwN).