Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: XII ZB 409/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.2026
- Aktenzeichen
- XII ZB 409/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:180326BXIIZB409.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Besigheim - 15.04.2025 - AZ: 21 XVII 294/24
- LG Heilbronn - 24.07.2025 - AZ: Bu 1 T 94/25
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Juli 2025 hinsichtlich der Betreuerauswahl aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich dagegen, dass zum Betreuer nicht die Beteiligte zu 2 (seine Ehefrau), sondern der Beteiligte zu 3 als beruflicher Betreuer bestellt worden ist.
Der Betroffene, der an Demenz leidet und in einem Pflegeheim lebt, hatte seiner Ehefrau im Jahr 2017 eine Vorsorgevollmacht und Anfang des Jahres 2025 eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Im November 2024 regte das Pflegeheim die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Anhörung des Betroffenen den Beteiligten zu 3 zum beruflichen Betreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch die Bestellung seiner Ehefrau zur Betreuerin erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dass sie sich nur noch gegen die Auswahl der Person des Betreuers richtet, steht dem nicht entgegen, weil es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Einrichtung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2025 - XII ZB 396/25 - FamRZ 2026, 311 Rn. 4 mwN und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Einrichtung einer Betreuung sei trotz der vom Betroffenen zugunsten seiner Ehefrau erteilten Vollmacht erforderlich. Zwar könne eine Unwirksamkeit der im Jahr 2017 vom Betroffenen ausgestellten Vorsorgevollmacht zugunsten seiner Ehefrau nicht angenommen werden. Denn für diesen Zeitpunkt könne noch keine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen festgestellt werden. Die bevollmächtigte Ehefrau sei jedoch nicht gleichermaßen geeignet wie ein (beruflicher) Betreuer. Sie habe Hausverbot in dem Pflegeheim, in dem sich der Betroffene befindet. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sei ihr keine Kommunikation mit dem Pflegepersonal gestattet. Eine solche sei jedoch bei Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten für den Betroffenen mit Heimleitung und Pflegepersonal zwingend erforderlich. Zudem ergebe sich aus Sozialberichten der Betreuungsbehörde, dass der Wille des Betroffenen durch die Ehefrau nicht ausreichend berücksichtigt werde. Außerdem sei der Heimvertrag - offensichtlich auf Betreiben der Ehefrau - einmal gekündigt worden, ohne dass dies mit dem unter anderem für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung zuständigen Betreuer abgesprochen worden sei.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Betreuerauswahl auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen beruht.
aa) Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 19 mwN). Ein solcher Wunsch kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren, etwa in einer Betreuungsverfügung, geäußert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 - XII ZB 616/15 - FamRZ 2016, 1758 Rn. 16). Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, kann grundsätzlich nur dann zugunsten eines beruflichen Betreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Besteht in einem solchen Fall die konkrete Gefahr, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung nach Maßgabe des § 1821 BGB zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2025 - XII ZB 260/24 - FamRZ 2025, 967 Rn. 8).
Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermittlungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird solche Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten Ehegatten liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er diesem Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person für das Betreueramt oder deren Redlichkeit in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer vorgeschlagenen Ehegatten zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2024 - XII ZB 176/24 - FamRZ 2025, 221 Rn. 19 und vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN).
bb) Die Beschwerdeentscheidung erfüllt diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht und ist damit unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) ergangen. In der Vorsorgevollmacht vom 22. Mai 2017 ist eine Betreuungsverfügung enthalten, nach der die Ehefrau als Betreuerin zu bestellen ist, falls trotz dieser Vollmacht eine rechtliche Betreuung erforderlich sein sollte. Die - diesen Wunsch übergehende - Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts, die Ehefrau des Betroffenen sei für die Übernahme des Amts des Betreuers als ungeeignet anzusehen, setzt verfahrensrechtlich voraus, dass diese zunächst mit den Mitteilungen Dritter, auf die das Beschwerdegericht seine Zweifel an ihrer Eignung und Redlichkeit stützen will, konfrontiert wird und Gelegenheit erhält, sich hierzu gegenüber dem Gericht zu äußern (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 22 mwN). Eine solche Gelegenheit ist ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher nicht eingeräumt worden. Damit sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.
3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird nunmehr die unterbliebene Anhörung der Ehefrau des Betroffenen nachzuholen und nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu wiederholen haben.