Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: 6 StR 52/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 52/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR52.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 06.10.2025 - AZ: 20 KLs 16 Js 7696/25
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 2025 aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußerenTatgeschehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der seit 2020 an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte betrat am 27. Dezember 2024 dunkel gekleidet, maskiert und mit einem Cuttermesser bewaffnet einen Drogerie-Markt, um an Bargeld zu gelangen. Er begab sich direkt zur Kasse, hielt einer Mitarbeiterin das mitgeführte Messer vor das Gesicht und forderte sie zur Herausgabe von Geld auf. Die Mitarbeiterin öffnete daraufhin die Kasse, der der Angeklagte 890 Euro entnahm. Auf seiner Flucht entledigte sich der Angeklagte der von ihm getragenen Kopfbedeckung, um nicht daran erkannt zu werden.
b) Das Landgericht hat das Geschehen als besonders schweren Raub gewertet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Sachverständig beraten ist es davon ausgegangen, dass die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten krankheitsbedingt erheblich im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen sei.
2. Die Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Tatsituation (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 83/20; Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 6 StR 355/22; vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18; LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 63 Rn. 56, 74).
b) Daran fehlt es. Die Annahme, die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge der "subakut vorliegenden latenten psychotischen Symptomatik" und der damit einhergehenden Verformung des Persönlichkeitsgefüges erheblich vermindert gewesen, ist nicht tragfähig belegt.
aa) Zur Begründung hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach hierfür eine "hohe Wahrscheinlichkeit" bestehe. Den Urteilsgründen ist auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen, welche konkreten zur Tatzeit vorliegenden Krankheitssymptome der Sachverständige hiermit umschrieben hat. Weiterhin bleibt unklar, ob sich das Landgericht vom Vorliegen einer latenten psychotischen Symptomatik überzeugt (§ 261 StPO) oder ihr Vorliegen lediglich - wie der Sachverständige - als wahrscheinlich angesehen hat.
bb) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen gestützt hat, dass es sich bei einem Raub zwar nicht um ein "prototypisches Delikt" für eine paranoide Schizophrenie handele, der Angeklagte Raubdelikte aber erst "im Kontext der aufdämmernden Schizophrenie" begangen habe, erschließt sich bereits nicht, auf welcher Grundlage der Sachverständige - und ihm folgend die Strafkammer - zu dieser Auffassung gelangt ist. Feststellungen dazu, dass die der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim vom 9. Februar 2022 zugrundeliegenden Taten des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung Krankheitsbezug hatten, sind den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht zu entnehmen; die bloße Gleichzeitigkeit der Tatbegehung mit dem Auftreten der paranoiden Schizophrenie belegen einen solchen Rückschluss nicht tragfähig.
cc) Soweit der Sachverständige schließlich darauf abgestellt hat, dass die unzureichend behandelte Schizophrenie zu einer reduzierten Frustrationstoleranz geführt habe, so dass der Angeklagte nicht wie ein gesunder Mensch in der Lage gewesen sei, normabweichende Impulse zu hemmen und zu "desaktualisieren", fehlt es an Ausführungen dazu, wie sich dies in der Tatsituation ausgewirkt hat. Beurteilungsgrundlage ist stets das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können. Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 StR 58/22, Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es.
3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Denn der Sachverständige hat eine paranoide Schizophrenie "mit anhaltend produktiv-psychotischen Symptomen [...], die [...] nie vollständig abgeklungen sei" diagnostiziert, was zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben könnte. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen und von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
4. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen - erneut eine Strafe verhängen, wird es die Prüfungsreihenfolge beim Zusammentreffen von minderschweren Fällen und vertypten Milderungsgründen zu beachten haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 StR 699/24; vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 51).
Bartel