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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: 6 StR 416/25

Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Verurteilten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.2026
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR416.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 15.04.2025 - AZ: 7 KLs 708 Js 35673/23

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.
hier: Anhörungsrüge

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 mit Beschluss vom 5. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat der Verurteilte hiergegen "Beschwerde" eingelegt.

2

Das als Beschwerde bezeichnete Begehren ist nach § 300 StPO als Anhörungsrüge auszulegen, weil eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats nicht zulässig ist. Die Anhörungsrüge ist nach § 356a StPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen und zur Gegenerklärung gegen den Antrag des Generalbundesanwalts nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 - 2 StR 230/22; vom 12. September 2024 - 4 StR 10/23; vom 26. November 2024 - 6 StR 383/24, Rn. 2).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
Dietsch