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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2026, Az.: 6 StR 20/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.2026
Aktenzeichen
6 StR 20/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR20.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 09.10.2025 - AZ: 22 KLs 10 Js 10272/25 (20/25)

Verfahrensgegenstand

Schwere sexuelle Nötigung u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen sowie wegen Nötigung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

a) Im August 2023 nahm der 20 Jahre und sechs Monate alte und wegen sexueller Nötigung vorbestrafte Angeklagte über Instagram Kontakt zur damals 15-jährigen Nebenklägerin S. auf und veranlasste sie gegen das Versprechen, ihr Cannabis zu verschaffen, ihm zwei Bilder von sich in Unterwäsche zu übersenden. Da er ihr mit der Veröffentlichung der Bilder drohte, ließ sie sich auf ein Treffen mit ihm am 26. August 2023 ein, bei dem der Angeklagte ihr in seinem Auto eine Hand auf den Oberschenkel legte (Fall II.1 der Urteilsgründe).

4

Unmittelbar im Anschluss an das Treffen forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, weitere Fotos von sich anzufertigen und ihm zu übersenden, wobei er die von ihr nachzustellenden "sexualisierten Posen" vorgab. Er drohte ihr, die bereits existierenden Fotos in ihrem Freundeskreis zu verbreiten, wenn sie sich weigere. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder kam sie seiner Aufforderung nach (Fall II.2 der Urteilsgründe).

5

In der Folgezeit kam es aus Angst der Nebenklägerin vor einer Veröffentlichung der Dateien zu weiteren Treffen:

6

Am 15. September 2023 verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin an einen abgeschiedenen Ort, wiederholte seine Drohungen und kündigte an, auch ihrer Familie etwas anzutun. Sie kam deshalb seiner Aufforderung nach, sich vollständig zu entkleiden. Sodann befestigte er an jeder ihrer Brustwarzen eine "Krokodilklemme", wodurch die Nebenklägerin erhebliche Schmerzen erlitt. Er forderte sie unter Verwendung einer Stoppuhr auf, die Schmerzen so lange wie möglich auszuhalten. Im Anschluss zog er ihr eine Schlafmaske über die Augen, zwang sie, sich hinzuknien und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. Anschließend versuchte er, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen (Fall II.3 der Urteilsgründe).

7

Bei einem weiteren Treffen am 3. November 2023 veranlasste er sie dazu, sich zu entkleiden, fesselte sie und schlug ihr mit einem Kochlöffel auf Gesäß und Bauch, um sich sexuell zu erregen (Fall II.4 der Urteilsgründe).

8

Die Nebenklägerin lehnte seine weitere Aufforderung Ende Januar oder Anfang Februar 2025 ab, Bilder an ihn zu übersenden oder sich mit ihm zu treffen, sondern erstattete Strafanzeige (Fall II.5 der Urteilsgründe).

9

b) Anfang Februar 2025 nahm der Angeklagte mit der Nebenklägerin Sw. über Snap-Chat Kontakt auf. Er versprach ihr Geldzahlungen als Gegenleistung für von ihr zu fertigende und zu übersendende Nacktfotos und für ein Video, in dem sie sich anal eine Haarbürste einführe. Dem kam die Nebenklägerin nach. Kurz darauf bat sie ihn, die Dateien zu löschen. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin mit der Veröffentlichung der Dateien in ihrem sozialen Umfeld, wenn sie nicht bereit wäre, weitere Aufnahmen von sich zu machen. Weil sie hoffte, ihn in einem persönlichen Gespräch zu einer Löschung bewegen zu können, kam es auf ihre Veranlassung hin zu einem Treffen. Unter der Drohung der Veröffentlichung der Dateien entkleidete sich die Nebenklägerin nach Aufforderung des Angeklagten, ließ sich von ihm fesseln und "Krokodilklemmen" an ihren Brustwarzen befestigen, wodurch sie erhebliche Schmerzen und leichte Verletzungen erlitt (Fall II.6 der Urteilsgründe).

10

c) Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer sexuellen Paraphilie in Form von Sadomasochismus (ICD-10: F 56.5) leide, die das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erfülle, und dass seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten infolgedessen erheblich vermindert gewesen sei. Das Handeln des Angeklagten sei "insgesamt von wiederkehrenden und gleichförmigen Skripten geprägt, die insgesamt eine Inszenierung darstellen würden". Alle Taten seien "nachvollziehbarer Ausdruck des Sadomasochismus und nur auf dem Boden einer entsprechenden Erkrankung [...] erklärbar".

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2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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3. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt - neben einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sicher begründet. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 606/21; vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 mwN).

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b) Gemessen hieran hat die Maßregelanordnung keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen die angenommene sicher verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Störung nicht tragfähig.

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aa) Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei Tatbegehung aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229/22, Rn. 13; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337). Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240).

16

bb) Diesen Anforderungen werden die im Urteil niedergelegten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.

17

Soweit das Landgericht als Anzeichen für den Schweregrad der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch auf "die einschlägige Vorstrafe" abgestellt und ausgeführt hat, dass der Angeklagte mit "insgesamt steigender Intensität rückfällig" geworden sei, bleibt diese Bewertung vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen lückenhaft. Unerörtert bleibt von der Strafkammer insbesondere, dass der früheren Verurteilung wegen sexueller Nötigung gerade keine Gewaltanwendung oder sadistische Praktiken zugrunde lagen. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht ferner, dass dies gleichermaßen für die im August 2023 zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten gilt (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe). Diese Umstände sind mit der vom Landgericht angenommenen abnehmenden Befriedigung, zunehmenden Frequenz, dem Ausbau des Raffinements und einer gedanklichen Einengung des Angeklagten auf die festgestellten sadistischen Praktiken nicht ohne Weiteres vereinbar und hätten daher der Erörterung bedurft.

18

Zudem hat sich das Landgericht nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen November 2023 und Ende Januar 2025 ‒ soweit ersichtlich ‒ keine vergleichbaren Taten begangen hat; zu einer Erörterung dieses Umstands hätte es sich gedrängt sehen müssen.

19

4. Der Maßregelausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, Rn. 16). Eine Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 227/23, JR 2024, 540 mit Anm. Peglau); im Übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die deshalb vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606/21).

20

5. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bartel
von Schmettau
Arnoldi
Ri'inBGH Dr. Dietsch ist erkrankt und daher gehindert zu signieren.
Bartel
Schuster