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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2026, Az.: II ZR 37/25

Zurückweisung der Gehörsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.2026
Aktenzeichen
II ZR 37/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR37.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 10.08.2023 - AZ: 21 O 50/22
OLG Düsseldorf - 14.02.2025 - AZ: I-17 U 122/23

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen in der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann
Bernau
B. Grüneberg
Sander
von Selle