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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: 5 StR 553/25

Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
5 StR 553/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 14.03.2025 - AZ: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Tenor:

Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.

Gründe

1

Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.

Cirener