Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: 5 StR 553/25
Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.2026
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 14.03.2025 - AZ: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Tenor:
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
1
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener